Ausgabe 
15.9.1852
 
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welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht, und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind.

Art. 1. Die Schiffe des Zollvereins, welche mit Ballast oder beladen in die Häsen der Niederlande einlaufen oder aus diesen auslaufen, und umgekehrt die Niederländischen Schiffe, welche mit Ballast oder beladen in die Häfen des Zollvereins einlaufen oder aus diesen auslaufen, welches auch der Ort ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung sei, sotten keinen andern oder höheren Tonnen-, Baken-, Flaggen-, Hafen-, Anker-, Lvotsen-, Schlepp-, Feuer-, Schleusen-, Kanal-, Quarantäne, Berge-Geldern, Niederlage-Gebühren, ingleichen keinen andern oder höheren Abgaben ober Gebühren irgend einer Art oder Benennung unterworfen werden, sie mögen im Namen oder zum Vortheil der Negierung, der öffentlichen Beamten, der Kommunen oder irgend einer Anstalt erhoben werden, als denjenigen, welche den Nationalschiffen bei deren Einlaufen in die gedachten Häfen, ihrem Auftiithalt daselbst, oder bei ihrem Ausgange gegenwärtig auferlegt sind, oder künftig etwa auferlegt werden möchten.

Art. 2. Alle Erzeugnisse und andere Handelsgegenstände, deren Einfuhr oder Ausfuhr auf Nationalschiffen in den Staaten der hohen vertragenden Theile gesetzlich stattfinden darf, sollen daselbst auch auf den dem andern Theile zugehörenden Schiffen em-, oder von dort ausgeführt werden dürfen.

Die Maaren, welche auf Schiffen des einen oder des anderen Theiles in die Häsen des Zollvereins oder der Niederlande ein­geführt werden, sollen dort zum Verbrauch, zum Durchgänge, oder zur Wiederausfuhr bestimmt, oder endlich nach dem Belieben des Eigenthüniers oder seiner Machthaber, in Entrepot gebracht werden können, ganz unter denselben Bedingungen und ohne höberen Magazin gebühren, Bewachungs- oder sonstigen Kosten dieser Art unterworfen zu werben, als denjenigen, welchen die auf National­schiffen angebrachten Maaren unterliegen.

Art. 3. Maaren jeder Art, ohne Unterschied des Ursprunges, die, aus welchem Lande es auch sein möge, auf Schiffen des Zollvereins in die Häfen der Niederlande oder auf Niederländischen Schiffen in die Häfen beö Zollvereins eingeführt, ebenso Maaren jeder Art, ohne Unterschied des Ursprunges, die, nach welchem Bestimmungsorte es auch sein möge, aus den Häfen der Niederlande auf Schiffen des Zollvereins oder aus den Häfen des Zollvereins auf Niederländischen Schiffen'ausgcführt werden, sollen in den beiderseitigen Häfen weder andere noch höhere Eingangs- oder Ausgangs-Abgaben jetzt oder in Zukunft entrichten, als wenn die Einfuhr oder die Ausfuhr auf Nationalschiffen erfolgte.

Art. 4 Die Befreiungen, Prämien, Zollvergütungen oder andere Begünstigungen oder Vortheile dieser Art, welche in den Staaten eines der beiden hohen vertragenden Theile den Nationalschiffen oder deren Ladungen, sei es für den Eingang, sei für den Ausgang oder den Durchgang, bewilligt sind, oder künftig bewilligt werden könnten, sollen in gleicher Weise sowohl den Schissen des andern Theiles, als auch deren Ladungen bewilligt werden, ohne Rücksicht darauf, woher die Schiffe oder deren Ladungen kom­men , oder wohin die Schiffe oder deren Ladungen bestimmt sind.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Befreiung vom Tonnengelde und aus andere besondere Begün­stigungen derselben Art, welche die in jedem Staate zur National-Fischerei verwendeten Schiffe genießen.

Art. 5. In Allem, was das Aufstellen der Schiffe, ihr Ein- oder Ausladen in den Häsen, Rheden, Plätzen und Bassins betrifft, und überhaupt in Hinsicht aller Förmlichkeiten und sonstigen Bestimmungen, welchen die Handelsschiffe, ihre Mannschaft und ihre Ladung unterworfen werden können, ist man übereingekommen, daß den Nationalschiffen kein Privilegium und feine Begünsti­gung zugestanden werden soll, welche nicht in gleicher Weise den Schiffen des andern Theiles zukäme, indem der Wille der beiden hohen vertragenden Theile dahin geht, daß auch in dieser Beziehung ihre Schiffe auf dem Fuße einer völligen Gleichstellung behan­delt werden sollen. (Fortsetzung folgt).

Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachungen.

1863) Gießen.

Michaeli-Markt der Stadt Gießen.

Der diesjährige Michaeli-Markt wird so, wie er im Landkalender angegeben, nämlich

Dienstag den 12. und Mittwoch den 13. October abqehaltcn werden.

Gießen den 10. September 1852. Der Gr. Bürgermeister

Hch. Ferber.

1672) Gießen.

Aufforderung an die Schuldner der hiesigen Pfand- nnd Leihanstalt.

Die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leihanstalt, deren Pfänder in den Monaten Januar, Februar, März, April, Mai und Juni 1852 verfallen sind, werden aufgefordert, in dem Zeitraum vom 16. August bis zum 17. September diesel­

ben einzulösen oder zu prolongiren , als I sonst deren Versteigerung am 18. Oetober d. I. stattfindet.

Nach fruchtlosem Ablauf obigen Zeitraums kann weder Einlösung, Prolongation noch Umschreibung vorgenommeu werden. Die j Säumigen haben es sich daher selbst bei­zumessen, wenn sie ihre Pfänder erst in dem Versteigerungstermin gegen b a a r e! Zahlung einlösen können.

Pfänder aus wollenen Stoffen müssen unbedingt eingelös't werden.

Die Herren Bürgermeister des KreiseS Gießen werden ersucht, Vorstehendes in ihren Gemeinden sofort bekannt machen lassen zu wollen.

Gießen den 12. August 1852.

Die PfandhauS-Verwaltung

Bieler. Pfeil.