Ausgabe 
15.5.1852
 
Einzelbild herunterladen

Auzeigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

J|o 39* Sonnabend den LS Mai 1832.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis de« Jahrgangs für Einheimische 1 ft. 30 fr., für Auswärtige incl. Postaufschlagi 1 ft. 39 fr.

Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Eanzleiberg Li«. B. Nr. 1.) EinrückungSgebühr für die gcsxaltene CorvuSzeile » kr- Anzeigcn an» verschiedenen Schriften die gespaltene EorpuSzeile 3 kr.

Amtlicher T h e i l.

G f E tz, das öffentliche und mündliche Verfahren bei den vor die Provinzialstrafgerichte gehörigen

Sachen in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen betreffend.

(Schluß).

Art. 39. Dasjenige, was die Art. 266, 267, 271, 273 bis 2,78 deS Gesetzes vom 28. October (848 hinsichtlich der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Erkenntnisse der Assisenhöfe verfügen, gilt auch bei den Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Pro­vinzialstrafgerichte.

Art. 40. Liegt der NichtigkeitSgrund darin, daß das Urtheil des Provinzialstrafgerichts eine von ihm für erwiesen erklärte Handlung als Verbrechen bestraft hat, welche kein Verbrechen ist, oder daß es ein Strafgesetz zum Nachtheil des Verurtheilten un­richtig angewendet hat, so vernichtet der Cassationshof das angefochtene Urtheil in seinem die Anwendung res Strafgesetzes betreffenden Theile, setzt auf den Grund des vom Provinzialstrafgerichte festgesetzten ThaibestanbeS den Verurtheilten in Freiheit, oder spricht die mildere Strafe aus.

Art. 41. Findet der Cassationshof aber, daß das Provinzialstrofgericht den Angeklagten mit Unrecht loögesprochen, oder daß es ein Strafgesetz angewendet hat, welches eine geringere Strafe androht, als das anzuwendende Gesetz, so vernichtet derselbe den lossprcchenden, beziehungsweise den die Strafe aussprechenden Thcil des mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Urtheils, ent­scheidet in der Hauptsache entweder selbst oder verweist sie zur Aburtheilung auf den Grund des nicht vernichteten Thcils des Urtheils an ein anderes Provinzialstrafgcricht.

In letzter« m Fall hat der Cassationshof zugleich auszusprechen, was als entschiedene Wahrheit in der Sache anzusehen ist, und diesen Ausspruch hat das durch die Verweisung mit der Sache befaßte Gericht in seinem zu erlassenden Urtheile bei Vermeidung der Nichtigkeit zu befolgen.

Art. 42. Wird das Urtheil des Provinzialstrafgerichts aus irgend einem anderen Grunde vernichtet, so verweist der Caffa- tionshof die neue Verhandlung der Sache vor ein anderes Provinzialstrafgericht.

Art. 43. Wenn in den Fällen des Artikels 4t entweder der Cassationshof selbst die Aburtheilung der Hauptsache an sich behält, oder dieselbe an ein anderes Provinzialstrafgcricht verweist, so hat der Präsident des Caffationshofs auf Antrag des Gencral- staatöprocurators, beziehungsweise der Präsident des Provinzialstrafgerichts auf Antrag des Staatsanwalts Tag und Stunde zur Ver­handlung der Sache zu bestimmen.

In dieser Verfügung wird dem Angeklagten ein Vertheidiger von Amtswegen bestellt, insofern ihm bei dem Gerichte, bei welchem die Sache zur Verhandlung kommen soll, noch kein Vertheidiger bestellt ist, derselbe auch noch keinen Vertheidiger gewählt und dieftr die Wahl angenommen hat.

Art. 44. Der Angeklagte muß zehn Tage vor der stattfindenden Nevisionsverhandlung dazu geladen werden.

Art. 45. In der zur Verhandlung der Sache bestimmten Sitzung stellt der GeneralstaatSprocurator, beziehungsweise der Staatsanwalt seinen Antrag auf Anwendung des Gesetzes, der Angeklagte und dessen Vertheidiger werden gehört, der Vortrag hat sich jedoch auf die nach dem anwendbar erklärten Gesetze gegen den Angeklagten zu erkennende Strafe zu beschränken. Das Gericht schreitet hierauf zur Fällung des Urtheils.

Im Uebrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Art. 197, 289, 291, 292, 293 des Gesetzes vom 28. October 1848, und des Art. 29 des gegenwärtigen Gesetzes; und falls die Sache zur Aburtheilung an ein anderes Provinzialstraf­gericht verwiesen ist, kommen auch die Verfügungen der Art. 283, 284, 285 jenes Gesetzes zur Anwendung.

Art. 46. Die Befugnisse, welche der Art. 259 des Gesetzes vom 28. October 1848 dem GeneralstaatSprocurator am Caffa- tionShüfe bezüglich der vor die Assisen gehörigen Sache ertheilt, stehen ihm auch in den vor die Provinzialstrafgerichle gehörigen Sachen zu.

S ch l rr ss b e ft i m m u n g.

Art. 47. Die Vorschriften des Gesetzes vom 28. October 1848

1) über das Contumacialverfahren, in Len Art. 213245,

2) über die Wiederaufnahme des Verfahrens, in den Art. 294, 296, 297,