Ausgabe 
14.8.1852
 
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Zu Nr. K. G. 218.

Betreffmd: die Voranschläge der Gemeinden im Kreise Gießen für 1853.

Gießen am 7. August 1852.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Gießen

a n

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.

Indem ich Sie au Aufstellung und Einsendung der obigen Voranschläge erinnere, bemerke ich Ihnen zur Beachtung das Folgende:

1) Die wesentlicheren Abweichungen vom Voranschläge in Beilage Nr. 4 müssen gründlich erläutert und gerechtfertigt werden, unter Ertheilung bestimmter Auskunft darüber:

a. ob gestrichene Posten in dem Kassevorrath enthalten sind und ob die zu ihrer Wiederverausgabung erforderliche vor­gängige Genehmigung bereits eingeholt und im laufenden Voranschlag Credit dafür eröffnet ist, verneinendenfalls welche besondere Gründe der alsbaldigen Verausgabung entgegenstehen?

d. ob und welche Beträge an Vorlagen in dem Kassevorrath begriffen sind, deren Wiederersatz aus irgend einem Grunde noch.nicht staltgefunden hat?

c. welche Summe in dem Betriebskapital als bereits verwendet zu wahren ist, unter Berücksichtigung der Einträge bei Rub.: Nr. 19, 20, 50, 51, 67, 68 und 154 des vorlaufenden Voranschlags und der unter la und b etwa bestehenden gestrichenen Posten und Vorlagen, deren ausgäbliche Verrechnung und resp. Ersatz noch zurücksteht. Die deßfallsige Berechnung ist in ihren Einzelheiten durch Zahlen genau darzustellen.

2) Sämmtliche Beilagen, also auch die von Technikern aufzustellenden Kostenüberschläge müssen jedem Voranschlagseremplar beigelegt werden, wobei besonders darauf aufmerksam gemacht wird, daß die Anforderungen des Kirchen- und Schul­vorstandes, bezüglich welcher bisher häufig Verstöße bemerklich waren, zur Begründung der Vorsehungen unter den Rubriken 119, 120, 121, 122, 123, 124 und 128 ein wesentliches Erforderniß abgeben.

3) Zur Unterhaltung der öffentlichen Gebäude und Wege sind die durch Ueberschläge nachzuweisenden Kostenbeträge in den Voranschlägen vorzusehen, damit die seither hin und wieder wahrgenommenen Versäumnisse wieder nachgeholt und die verwendeten Baukapitalien durch fernere lässige Unterhaltung nicht nutzlos gemacht werden.

4) Rücksichtlich der Vorsehung der erforderlichen Mittel zur Armenversorgung verweise ich Sie ferner auf die deßfallsigen Vorschriften des Ausschreibens der vormaligen Regierungseommijsion dahier vom 24. Februar l. I. (Nr. 3 des Amtsbl.) Zur Einsendung der Voranschläge selbst bestimme ich eine Frist bis zum 30. September d. I., auf deren pünktliche Einhal­tung ich umsomehr bestehen muß, als Großh. Ministerium die rechtzeitige Einsendung der Voranschläge besonders cingeschärft hat.

K ü ch l e r.

Zu Rr K. G. Gießen am 10. August 1852.

Betreffend: Die Einsendung der für die Landes.Wnisenanstalt zu erhebenden Collecten- und Büchsengelder pro 1852.

Der Großherzoglich Hessische

Krelsrath des Kreises Gießen

an

sämmtliche Großh. Bürgermeister dieses Kreises.

Vorsorglich mache ich Sie schon jetzt darauf aufmerksam, daß den 1. k. M. die Waisenbüchsen durch Sie und das betreffende controlirende GemeinderathSmiiglied geöffnet und die vorhandenen Gelder längstens bis zum 15. k. M. an mich eiugesendet werden müssen. K ü ch l e r.

Die Ertheilung eines unentgeltlichen Unterrichts im Hufbeschlage für Schmiede aus den Provinzen Starkenburg, Oberhessen und Rheinhessen

im Winter 1853 betreffend.

Die landwirthschaftlichen Vereine von Starkenburg, Oberhessen und Rheinhessen haben sich vereinigt, wie in vorderen Jahren so auch im Winter 1853 für jüngere Schmiede zu Darmstadt einen besonderen Unterricht in der Kunst des Hufbeschlages ertheilen zu lassen und zwar unter den nachfolgenden (bisherigen) Bestimmungen:

1) Der Unterricht dauert vom 15. Januar bis zum 15. März 1853 und bezieht sich sowohl auf theoretischen Unterricht über die Natur des Hufes und seine Krankheiten, als auch auf praktische Anweisung im Anfertigen von Eisen für die verschiedenen Hufformen :c. und in der Kunst des Beschlagens selbst rr. Außerdem wird in etwa erübrigten Stunden Unterricht in der Kenntniß der besseren und neueren landwirihschafilichen Werkzeuge erlheiit werden.

2) Zu dem Unterrichte können nur solche zugelaffen werden, welche die Handgriffe des Schmiedehandwerks bereits sich zu eigen gemacht haben (Gesellen), und von diesen erhalten bei gleicher Befähigung Diejenigen den Vorzug, welche schon in aus­wärtiger Eondition gestanden (gewandert sind).

3) Der Unterricht wird unentgeltlich ertheilt.