Anzeigeblatt
der
Stadt und des Kreises Gießen.
Jtg, 63»Sonnabend den la. August 1832.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 kr., für Auswärtige incl. PoftaufschlagS 1 fl. 39 kr. —
Auswärts abvnnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückungsgebühr für die gespaltene CorvuSzeile 2 kr.
Anzeigen auS verschiedenen Schriften die gespaltene Corpuszeile 3 kr.
Amtlicher Theil.
Gesetz.
die Einrichtung der künftig aufzustellenden Grundbücher betreffend. duDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ic. ic.
Da Unsere auf Entlastung des GrundeiaenthumS gerichteten Gesetze eine Vereinfachung der durch das Gesetz vom 29. October 1830 angeordneten Einrichtung^ der Grundbücher möglich machen,- so haben Wir, nach Anhörung unseres Staatsraths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt :
Art. 1. Die nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes aufzustellenden Grundbücher stnd so einzurichten, daß sowohl
1) die Bezeichnung der Grundstücke und der durch die Legalisirung des Grundbuchs festzustellenden Besitzer, nebst den aus den Grundstücken haftenden ablösbaren, oder nach dem Gesetze vom 27. Juni 1836 bereits in der Ablösung begriffenen Grundrenten (wozu nach der bisherigen Einrichtung der erste Theil des Grundbuchs bestimmt war), als auch
2) die Bezeichnung des jedesmaligen späteren Erwerbers (wozu bisher die linke Seite des zweiten Theils des Grundbuchs diente) tn einen einzrgen Band eingeschrieben werden.
Für die Bezeichnung der Grundstücke, wie auch der unter Nr. 1 gedachten Besitzer ist, wie bisher, die linke Seite je zweier gegenüberstehender Blätter des Grundbuchs bestimmt; auf die gegenüberstehende rechte Seite sind die Grundrenten und die jedesmaligen unter Nr. 2 gedachten Erwerber einzutragen.
Dieselbe Einrichtung erhalten die im Art. 7 des Gesetzes vom 29. October 1830 vorgeschriebenen Supplementbände, welch zur Eintragung der an der Masse der Grundstücke vorkommenden Veränderungen bestimmt sind. e
2f r t. 2. Sollen Erbleichen, Lehen und andere, auf Obereigenthum sich beziehende Rechtsverhältnisse, oder Fideicommiffe (Art. 6 des Gesetzes vom 29. October 1830) in die nach dem vorstehenden Artikel zu errichtenden Grundbücher eingeschrieben werden, so geschieht dies auf der linken Seite der zwei gegenüberstehenden Blätter bei dem Namen des Besitzers des Grundstücks (Art. 1, Nr. 1 des gegenwärtigen Gesetzes).
Die von dem Obereigenthumöverhältnisse abhängenden Gefälle sind in ein besonderes, dem Grundbuche beizufügendes, nach den Besitzern der Gefälle geordnetes Verzeichniß aufzunehmen, worin alle auf diese Weise belasteten Grundstücke ihrer topographischen Lage nach angegeben werden.
Art. 3. Die Bestimmung dcS Art. 6 des Gesetzes vom 29. October 1830, daß im Grundbuche (im zweiten Theile) für die Aufnahme der Schuldverschreibungen mit Bezugnahme auf das Hypothekcnbuch ein Raum offen bleiben solle, ist in Beziehung auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze zu errichtenden Grundbücher aufgehoben. Dagegen ist in denselben auf der rechten Seite ein Raum zur Bezugnahme auf Band und Seite deö Hypothekenbuchs offen zu lassen.
Art. 4. Bei den nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes aufgestellten Grundbüchern finden die sonst für den ersten Theil des Grundbuchs bestehenden Vorschriften auf die linke Seite, — die für den zweiten Theil desselben erlassenen Bestimmungen, Insoweit letztere nicht durch die beiden vorstehenden Artikel 2 und 3 abgeändert sind, auf die rechte Seite der zwei qegenübcrstehenden Blätter des Grundbuchs Anwendung.
Die Vorschrift des Art. 4 des Gesetzes vom 29. October 1830*, daß in dem ersten Theile deö Grundbuchs nach dessen Lega- lisirung keine Veränderung mehr vorgenommen werden darf, ist auf die im Art. 2 des gegenwärtigen Gesetzes gedachten Einträae und auf deren Streichung, beziehungsweise Berichtigung, nicht anwendbar.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 24. Juni 1852.
U- s.) LUDWIG.
v. Lindclof.


