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Die solchergestalt abgefertigten Güter können an denjenigen Stationsorten, wo sich eine Abfertigungsstelle befindet, auck unter amtlicher Aufsicht in Güterwagen (§. 1) verladen und unter Verschluß der Wagen (§. 7), sowie der Schlüssel und Abfertigungs- Papiere (§. 17) in der Art direkt nach dem Auslande abgefertigt werden, daß bei dem Grenzausgangs-Amte nur die Necognition und Lösung des Verschlusses, beziehungsweise die Entrichtung des Ausgangszolles, stattfindet.

Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden.

2. Maaren, deren Ausgang amtlich zu erweisen ist.

§. 23. Bei der Ausfuhr von Gütern, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, findet sowohl im Vcrsendungs- als im AusgangSortc das Verfahren nach der Zollordnung statt.

C. Transport im Jnlande.

1. Maaren im freien Verkehre.

§ 24. Die zollgesetzlichen Bestimmungen in Beziehung auf die Legitimation des Transports im Greuzbezirke und im Bin­nenlande kommen auch bei Versendungen mittelst der Eisenbahn zur Anwendung.

Nur zum Transport von Gegenständen auf der Eisenbahn aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk wird der in der Zoll- vrdnung vorgeschiiebene Ausweis durch Legitimationsscheine nicht gefordert, dagegen haben die Eisenbahn-Verwaltungen ihre Register über die beförderten Frachtgüter der Zoll- (Steuer-) Behörde aus Verlangen vorzulegen.

2. Uebergangssteuerpflichtige Maaren.

§. 25. Gegenstände, welche bei dem Uebergange aus einem Vereinslande, beziehungsweise aus einem Steuer-Gebiete in das andere einer Nebergangs-Abgabe oder einer inneren indirekten Steuer unterliegen, dürfen nur dann nach einem Vereinslande oder Steuer-Gebiete auf der Eisenbahn befördert werben, wenn sie mit den erforderlichen zoll- oder steueramtlichen Abfertigungen für den Transport versehen sind.

3. Maaren, auf welchen ein Zollanspruch haftet.

§. 26. Wenn Güter, auf welchen ein Zoll-Anspruch haftet, mit Begleitscheinen ober anderen, dieselben vertretenden Bezette­lungen von einem Orte, in welchem sich eine Abfertigungsstelle (§ 5) befindet, nach einem anderen an der Eisenbahn belegencn Orte, in welchem ein Hauptamt mit Niederlage seine» Sitz hat, mittelst der Eisenbahn versendet werden sollen, so können sie unter amtlicher Aufsicht in Güterwagen (§. 1) verladen und unter Verschluß der Wagen (§. 7), sowie der Schlüssel und Abfertigungs-Papiere (§. 17) in der Art nach dem Bestimmungsorte abgefertigt werden, daß ber Wagenverschluß die Stelle des ColloverschlusseS vertritt.

Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden.

111. Strafen.

§. 27. Die strafrechtlichen Bestimmungen des dritten Theils der Zollordnung vom 9. Mai 1838 kommen auch bei dem Trans­porte auf den Eisenbahnen in Anwendung. Sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keine höhere Strafe verwirkt ist, werden Uebertretungen der Vorschriften dieses Regulativs durch Ordnungsstrafen geahndet.

Jede Eisenbahn-Verwaltung hat, in Gemäßheit des dritten Theils der Zollordnung, für ihre Angestellten und Bevollmächtigten rücksichtlich der Geldbußen, Zollgefälle und Prozeßkosten zu haften, in welche diese Personen wegen Verletzung der, bei Ausführung der ihnen von den Eisenbahn-Verwaltungen übertragenen Verrichtungen zu beobachtenden Vorschriften der Zoll-Gesetze und dieses Re­gulativs verurtheilt worden sind.

IV. Vorbehalt von Abänderungen.

§. 28. Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen dieses Regulativs denjenigen Abänderungen zu unterwerfen, welche die Er­fahrung über den Verkehr auf den Eisenbahnen als im Interesse ber Zollsicherheit oder der Verkehrs-Erleichterung nothwendig oder zweckmäßig ergeben möchte.

(Die hierzu nöthigen Formularien siehe Regierungsblatt Nr. 3 vom 14. Januar 1852.)

IS.

Vorschriften

für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen, welche am Grenzeingangsamte beginnen.

Bei dem Verkehr auf solchen Eisenbahnen, welche am Grenzcingangsamte beginnen, gelten die Vorschriften des vereinbarten allgemeinen Regulativs nur in so weit, als sie überhaupt und insbesondere nach Inhalt der nachstehenden Vorschriften auf denselben anwendbar sind.

1) Die aus dem Auslande zum Grenzzollamte gelangten Waaren werden von dem Waarcnsührer, vor ihrer Einladung in die Güterwagen, diesem Amte nach Vorschrift der Zollordnung declarirt.

2) Die bei dem Grenzzollamt erfolgende Revision der solchergestalt declarirten Waaren kann auf eine Vergleichung der Zahl, der Zeichen und Nummern der Colli mit der Deelaration beschränkt werden. Wo die Eisenbahnverwaltung eine Verwie­gung der Waaren vornehmen läßt, wird diese Verwiegung durch die Zollbehörde controllirt und das Resultat derselben in den amtlichen Revisionsbefund ausgenommen. Läßt die Eisenbahnverwaltung eine Verwiegung der Waaren nicht ein treten, so kann, je nach der Bestimmung der Zollbehörde, die amtliche Feststellung des declarirteu Gewichts, wenn nicht vom De- clarant vollständige Verwiegung verlangt wird, durch Probeverwiegungen erfolgen oder auch ganz unterbleiben. Eine spe­zielle Revision der Waaren findet nur ausnahmsweise, jeboch jedeSmal in Fällen des Verdachtes statt.

3) Nach der Revision erfolgt die Ausfertigung von Begleitscheinen, durch welche der Extrahent die zollordnungsmäßigen Ver­pflichtungen mit den aus dem Folgenden sich ergebenden Modifikationen übernimmt.

4) Die Waaren werden unter zollamtlicher Aufsicht in Güterwagen verladen, und es werden die letzteren verschlossen.

5) Werden bei der Ankunft am Bestimmungsorte Berichtigungen der an der Grenze abgegebenen Declarationen angebracht, so können die ursprünglichen unrichtigen Angaben unter Umständen ungestraft bleiben oder nur mit einer Ordnungsstrafe oder auch, soweit es