Ausgabe 
14.2.1852
 
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AuZeigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

JK. ts. Sonnabend den 14t. Februar 1832.

Erscheint wöchentlich zwei SOi»l: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 fr., für Auswärtige inet Postaufschlags 1 ff. 39 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) Einrückungsgebühr für die gespaltene CorpuSzeile L fr.

Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene CorpuSzeile 3 ft.

Amtlicher T h e i l.

Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 17. Januar 1852, Nr. 5.

1) Verordnung, die Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in der Provinz Rheinhessen betreffend; 2) Verordnung, die Unterstützungskasse für die Gerichtsboten in der Provinz Rheinhessen betreffend; 3) Erlaubniß zur Annahme eines fremden OrdenS; 4) Sterbfälle.

Vom 23. Januar 1852, Nr. 6.

1) Bekanntmachung, die Ausführung des Art. 3 des Vertrags vom 8. Mai 1841 wegen der Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins in Beziehung auf die Erhebung und Controlirung der inneren Steuern von Wein, Obstwein, Branntwein, Bier, Tabak und Malz betr.; 2) Bekanntmachung, cif Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betr.; 3) Bekanntmachung, die Berechnung der Vergütung für die in 1832 in Geld zu berichtigenden Befoldungs- und Penffons-Naturalien betr.; 4) Bekanntmachung, die Aufbringung der Mittel zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landfudenschaft der Provinz Oberheffen für 1852 betr.; 5) Abwesenheits-Erklärung; 6) Ramensveränberungen; 7) Dicnstnachrichten; 8) Dienstentlassungen; 9) Concurrenzeroffnung; 10) Berichtigung.

Vom 30. Januar 1852, Nr. 7.

1) Ediet, die Mitglieder des Staatsraths für 1852 betr.; 2) Bekanntmachung, die Einziehung der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadt'fchen, int Jahre 1848 emittirten KaffenbilletS betr.; 3) Bekanntmachung, die Erhebung einer nachträglichen Umlage in der Gemeinde Gensingen für das Jahr 1851 betr.: 4) Uebersicht der für 1852 genehmigten Umlagen der israelitischen Religionsgemeinden des Regierungsbezirks Erbach; 5) Bekanntma­chung, die Erhebung einer nachträglichen Umlage für die Gemeinde Bobcnhausen I. für 1851 betr.: 6) Dieustnachrichten; 7) Versetzungen in den Ruhestand; 8) Sterbfälle.

B e k er rs rr t M er ch n rr g, das Regulativ über die Behandlung des Güter- und Effekten-Transports auf den Eisen­bahnen in Bezug auf das Zollwesen betr.

(Schluß.)

b) Abfertigung der zurückgebliebenen Frachtgüter.

§. 20. Die zur Abfertigung bestimmten Wagen werden in Beziehung auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt.

Vor Ankunft des nächstfolgenden Zuges werden die Frachtgüter dem Abfertigungsamte Seitens der Eisenbahn-Verwaltung durch einen von ihr Bevollmächtigten dcclarirt. Deklaration und Abfertigung erfolgt nach den für die Declaration und Abfertigung an der Grenze bestehenden gesetzlichen Vorschriften.

Sollte in einzelnen Fällen die Abfertigung nicht am nämlichen Tage vollständig bewirkt werden können, so werden die Güter in der unter Miwerschluß der Zollbehörde stehenden Niederlage (§. 5) aufbewahrt.

Hat sich bei der Revision der Wagen in Beziehung aus ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit, sowie bei der Entla­dung der Wagen zu einer Beanstandung keine Veranlassung ergeben, so erfolgt die Erledigung des Ladungs-Verzeichnisses und An­sage-Zettels und deren Rücksendung an das Grenz-Zollamt.

c) Verschlnßverletznng.

§. 21. Bei eingetretener Verletzung des Verschlusses kann, in Folge des Ladungs-Verzeichnisses (§. 17), für die nach Inhalt dieses Verzeichnisses in den Wagen verladenen Güter die Entrichtung des höchsten Eingangszolles verlangt werden.

Wird der Verschluß nur durch zufällige Umstände verletzt, so kann ter Zugführer bei dem nächsten kompetenten Zoll- oder Steuer-Amte auf genaue Untersuchung des Thatbestandes. Revision der Maaren und neuen Verschluß antragen.

Er läßt sich die darüber aufgenommenen Verhandlungen zur Weiterbeförderung an diejenige Abfertigungsstelle aushändigen, welcher der Wagen zur Abfertigung zu gestcllen ist. Die dieser Abfertigungsstelle vorgesetzte Direktiv-Behörd'e wirb alsdann entschei­den, in wie fern die angegebene Folge des verletzten Verschlusses eintreten soll oder zu mildern ist.

B. Ausgang nach dem Auslande.

1. Gegenstände, welche einem Ausgangszolle unterliegen.

§ 22. Ausgangszollpflichtige Güter dürfen nur nach vorheriger zollordnungsmäßiger Declaration und Revision, und nachdem der Ausgangszoll bei einer zu dessen Erhebung befugten Zoll- oder Steuerstelle entweder entrichtet oder sichergcstellt ist, auf der Ei­senbahn nach dem Auslände befördert werden.