Ausgabe 
14.2.1852
 
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nach der bestehenden Gesetzgebung zulässig ist, mit einer ermäßigten Geldstrafe gegen den Declaranten geahndet werden, wenn auf spezielle Revision ausdrücklich angetragen wird und durch Vorlegung der Correspondenz, Facturen rc. überzeugend nachgewiesen wird, daß nur ein Versehen stattgefunden Hal.

6) Es erfolgt zollordnungsmäßige Revision.

7) Das Resultat dieser Revision bildet die Grundlage der Verzollung oder weiteren Abfertigung. #

Ausnahmen von dieser Regel treten ein, wenn bei der Revision

a) die declarirten Maaren ganz fehlen, oder

b) die declarirten Maaren in zu geringer Menge oder in einer Beschaffenheit, nach der sich eine geringere Abgabe berech­nen würde, unter Umständen vorgefunden werden, die den Verdacht begründen, daß eine Vertauschung der Maaren oder eine gänzliche oder theilweise Entfernung der declarirten Gegenstände stattgefunden habe.

In solchen Fällen kann die Zollverwaltung, nach dem Ergebniß der amtlichen Erörterungen, der Abfertigung zu Grunde le­gen: entweder

a) die declarirte Menge der Maaren, unter Anwendung des höchsten Zollsatzes, oder

b) die in den Declarationen enthaltenen Angaben über Gattung und Menge der Maaren.

Bekanntmachung, die Ausführung des Artikels 3 des Vertrags vom 8. Mai 1841 wegen der Fortdauer des Zoll- und Handels-Vereins in Beziehung auf die Erhebung und Controlirung der inneren Steuern von Wein, Obstwein, Branntwein, Bier, Tabak und Malz betreffend.

Mit Beziehung auf den §. 1 und die Anlage 1 der Bekanntmachung vorn 9. December 1841 (in Nr. 39 des Regierungs­blatts) und die Bekanntmachung vom 31. März 1842 (in Nr. 14 des Regierungsblatts) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in dem Fürstenthum Waldeck in Folge einer vom 1. Januar d. I. au eingetretenen Erhöhung der Branntweinsteuer auf den Betrag, welcher im Königreich Preußen und den mit diesem hinsichtlich der Branntweinsteuer im Verbände befindlichen Staa­ten von dem Branntweinbrennerei-Betrieb erhoben wird, auch die Uebergangsabgabe von Branntwein auf den im Königreich Preus­sen 2c. rc. bestehenden Satz somit auf den Betrag von 6 Rthlr. oder 10 fl. 30 kr. für die Preußische Ohm zu 120 Quart bei einer Stärke von 50 pCt. Alkohol nach Tralles erhöht worden ist.

Darmstadt am 13. Januar 1852.

Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.

F. von Scheuck. Merck.

Polizei! iche Bekanntmachung.

Gefundener Gegenstand.

Ein großes buntes Halstuch ist gefunden und auf Gr. Polizeibüreau dahier abgegebeil worden, woselbst es der Eigen- thümer in Empfang nehmen kann.

Gießen am 13. Februar 1852. Der Gr. Hess. Polizei-Commissär

L. Nover.

Gerichtliche und privat - Bekanntmachungen.

Edictalladungen.

279) Gießen. Gr. Hofgcricht der Provinz Oberheffen hat über das Vermö­gen des abwesenden I. (S. Seipp von hier den förmlichen Eoncurs erkannt. Alle, welche rechtliche Ansprüche an I. C. Seipp bilden können, werden aufgefordert, solche so gewiß

Montag den 29. März 1852, Vormittags 9 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte anzuzeigen und zu begründen, als sonst stillschwcigends Ausschluß von der Masse eintritt.

In dem Termin sollen Arrangements­versuche gemacht, ein Gläubigerausschuß gewählt, ein Güterpfleger bestellt und über!

Versilberung resp. Verwaltung der Masse Beschlüsse gefaßt werden.

Die etwa nickt persönlich erscheinenden, oder durch gehörig Bevollmächtigte nicht vertretenen Gläubiger werden, als den Be- schlüffen der Mehrheit der persönlich oder durch gehörig Bevollmächtigte Erscheinen-^ den beitretcnd, behandelt und sind an bie, Beschlüsse dieser Mehrheit gebunden.

Zugleich wird Kaufmann I. C. Seipp, da dessen Aufenthalt unbekannt ist, zu dem Termin hiermit öffentlich geladen.

Gießen den 3. Februar 1852.

Gr. Hess. Stadtgericht das.

Muhl. Dr. v. Krug.

280) Gießen. Nachdem Gr. Hess. Hofgeiicht der Provinz Oberhessen gegen

den hiesigen Schrciuermeister Jac. Schmuck den förmlichen Concursprozeß erkannt hat, wird hiermit LiguidalionStermin ans

Mittwoch den 14. April l. I., Vormittags 9 Uhr, anberaumt und alle bekannte und unbekannte Gläubiger jenes Schuldners hiermit anfge« fordert in dem festgesetzten Termine soge- wiß in Selbstperson zu erscheinen oder durch einen gehörig Bevollmächtigten sich vertre­ten zu lassen und ihre Ansprüche vor dem unterzeichneten Gerichte geltend zu machen, als sie sonst mit denselben von der Con- cursmasse präcludirt werden sollen.

Zugleich soll in genanntem Termine ver­sucht werden, ob ein gütliches Arrangement unter den Gläubigern des fraglichen Schuld-