Anzeigeblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
Jfä 20 > _________Mittwoch den 10. März_________________18S2.
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Amtlicher T h e i l.
Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 2 März 1852, Nr. 10.
1) Bekanntmachung, die Waaren-Controle im Binnenlande detr.; — 2) Bekanntmachung, die Verifikation der Eivilssandöregisser der Provinz Rheinhessen für das Zahr 1850 tetr.
Vom 5. März 1852, Nr. 12.
Bekanntmachung, das Verbot btt Verwendung der Kartoffeln zum Branntweinbrennen betr.
B e k rr sr n t m a cb u u g,
das Verbot der Verwendung der Kartoffeln zum Branntweinbrennen betr.
In Berücksichtigung deS hohen Preises der Kartoffeln und des geringen Ertrags der vorjährigen Kartoffel-Ernte, sowie um einem Mangel an Kartoffeln, namentlich an dem Bedarf für die nächste Aussaat vorzubeugen, wird mit allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs hiermit die Verwendung der Kartoffeln zum Brennen von Branntwein vom 15. des laufenden Monats an ohne alle und jede Ausnahme verbvlen, bei Vermeidung einer Strafe von zehn bis hundert Gulden für jeden diesem Verbot zuwider Handelnden.
Darmstadt am 5. März 1852.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk. v. Lehmann.
Bekanntmachung, die Maaren Controle im Binnenlande betreffend.
Zufolge einer unter den Zollvereinsregierungen getroffenen Vereinbarung wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
1) die Vorschriften in den §. 93—97 des zweiten Theils der Zollordnung vom 9. März 1838 über die Waaren-Controle im Binnenlanve treten hiermit für baumwollene und dergleichen mit andern Gespinnsten gemischte Stuhl- waaren und Zeuge, für Zucker aller Art, für Kaffee und Tabaksfabrikate im Großherzogthum bis auf Weiteres außer Kraft und bleiben nur noch für Wein und Branntwein aller Art in Anwendung.
2) Hiermit sind die Vorschriften im §. 36 Ziffer 1 und 4 des 1. Theils der Zollordnung nicht ausgehoben, wonach
a) die aus dem Aus lande oder aus dem Grenzbezirke in das Innere des Landes übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirke empfangenen Abferligungsscheinen bis zum Bestimmungsorte begleitet sein müssen, und
b) Waarenflihrcr und Handeltreibende bei Cem Transporte zollpflichtiger fremder oder gleichnamiger inländischer Maaren, auch außerhalb des Grenzbezirks, den Zoll-, Steuer- oder Polizeibeamten über die transporiirten Waaren aufrichtige Auskunft zu geben haben,
diele Vorschriften bleiben vielmehr, sowie die auf denselben Gegenstand bezügliche Bestimmung im §. 92 des 2. Theils der Zollordnung auch fernerhin allgemein in Kraft.
3) Wie die nach Ziffer 1 suspendirten Vorschriften für die dort bezeichneten Artikel jederzeit ganz oder theilweise innerhalb des Großherzogihuins wieder Geltung erlangen können, so haben auch die übrigen Zollvereinsregierungen sich Vorbehalten, die gedachten Vorschriften in Ansehung sämmtlicher im §. 93 des 2. Theils der Zollordnung aufgeführten Artikel oder nur einzelner derselben, allgemein oder in einzelnen Bezirken aufrecht zu erhalten, beziehungsweise wieder in Kraft treten zu lassen.
Aus dem Nachstehenden ist ersichtlich, in welchen Vereinsstaaten, resp. in welchen einzelnen Distrikten derselben und für welche Waarenartikel nach den bis jetzt erhaltenen Mittheilungen die aus die Waareneontrole im Binnenland« bezüglichen Vorschriften (§§. 93 97 des 2. Theils der Zollordnung) ferner noch in Anwendung bleiben. Es sind dies:


