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ersten Fall jeder Schuldige, mit Vorbehalt anderer gesetzlicher Strafe, das Staatobürgerrecht verwirkt, und in beiden Fällen kann der Admiuistrativ-Justizhof, je nach der Modalität des Falls, die Wahl für ungültig erklären.
Art. 50. Es sind die Art. 10, 13, 14, 26, 27, 34, 35, 36, 37, 38, 39 nud 40 des Gesetzes vom 30. Juni 1821, betreffend die Gemeindeordnung, ausgehoben. Der letzte Satz des Art. 24 desselben Gesetzes tritt für die Gemeinden außer Wirksamkeit, in welchen nach Art. 12 oben eine Abtheilung der Wähler stattfindct.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegclö.
Darmstadt, den 8. Januar 1852.
(L. S.) LUDWIG.
v. Dalwjgk.
B e k er u n t m a n u g, das Regulativ über die Behandlung des Güter- und Effekten-Transports ans den Eisenbahnen in Bezug auf das Zollwesen betr.
In Beziehung aus die zollamtliche Behandlung des Güter- und Effekten-Transports aus den Eisenbahnen haben unter den Zoll- vcreinöregierungen Verhandlungen staltgcfunden, in deren Folge das zwischen denselben vereinbarte, unter A- im Abdruck nachstehende „Allgemeine Regulativ über die Behandlung des Güter- und Effekten-Transports auf den Eisenbahnen in Bezug auf das Zollwefen", welches den Special-Regulativen und Vorschriften, die für einzelne Eisenbahnen erlassen werden, zur Grundlage dienen soll, sowie die unter B. nachstehenden zwischen den genannten Regierungen vereinbarten „Vorschriften für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen, welche nicht die Zollgrenze überschreiten, sondern erst am Cingangöamte beginnen", zur Beachtung für Diejenigen, welche es anaeht,' hiermit öffentlich bekannt gemacht werden.
Darmstadt am 23. Dezember 1851.
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
F. von Schenck. Merck.
A.
AttgemeLmbs MegnLatLv,
über die Behandlung des Güter- und Effekten-Transports auf den Eisenbahnen
in Bezug aus das Zollwescn.
Zur Erleichterung des Verkehrs auf den Eisenbahnen werden, unter Modification der für den gewöhnlichen Verkehr bestehenden Bestimmungen über die Zoll-Abfertigung und Kontiole, folgende Vorschriften crtheilt.
I. Allgemeine Bestimmungen.
1. Transportmittel.
** wie solche beschaffen fein müssen.
.. Di? Zum Transport von Frachtgütern und von Passagicreffckten aus den Eisenbahnen bestimmten Wagen, welche die
Zollgrenze überschreiten und deren Ladungen nach Vorschrift dieses Regulativs behandelt werden sollen, müssen so eingerichtet sein,
daß sie von der Zollbehörde durch anzulegende Schlösser leicht und so sicher unter Verschluß genommen werden können, daß ohne vorherige Lösung dieses Verschlusses die Oeffnnng der Wagen nicht erfolgen kann.
Weder in diesen Güterwagen, noch in den Lokomotiven und den dam gehörigen Tendern dürfen sich geheime oder schwer zu
entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeignete Raume besindeu.
Jede Eisenbahn-Verwaltung hat die ihr zugehörigen Güterwagen an den beiden Längenseiten mit einem ihr Eigenthum an denselben kundgebenden Zeichen und mit einer fortlaufenden Nummer bezeichnen zu lassen.
Befinden sich in einem Güterwagen mehrere von einander geschiedene Abthcilungen, so wird jede der Letzteren durch einen Buchstaben bezeichnet. Alle diese Bezeichnungen müssen so gemacht'werden, daß sie leicht in die Augen fallen.
Personenwagen, welche die Zollgrenze überschreiten, dürfen, außer den gewöhnlichen Scitcntaschcn, besondere zur Ausnahme von Gütern oder Effekten geeignete Räume nicht enthalten.
I». deren Kontrolirung.
§. 2. Dte Zollbehörde kann zu jeder Zeit verlangen, daß ihr sowohl die Güter- wie die Personenwagen, ingleichen die Lokomotiven und Tender, zur Besichtigung gestellt werden. Ergeben sich bei dieser Besichtigung Abweichungen von den im §. 1 enthaltenen Vorschriften, so wird die fernere Benutzung des vorschriftswidrig befundenen Transportmittels vonf der Zollbehörde untersagt.
(Fortsetzung folgt.)
Polizeiliche Bekamitmachuug.
G e f u n d e n c G egenständ e.
Eine Schurze, ein Schlüssel, ein Federmesser und ein großer starker Hund von schwärzlicher Farbe. Diese Gegenstände können von den Eigenthümern auf dein Gr. Polizeibnrcau dahier in Empfang genommen resp. der Aufbewahrungsort des Hundes erfragt werden.
Gießen am 3. Februar 1852. ^Der Gr. Hess. Polizei-Commiffär k
L. Nove r.


