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Stadt and des Regierungsbezirks Gießen.
jTiöT Mittwoch den zi- Februar ______________I8<42.
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Amtlicher T h e i l.
Gesetz, die Bildung des Ortsvorftandes und die Wahl des Gemeinderaths betr.
(Schluß.)
V. Non den regelmäßigen Ergänzungs- und den außerordcnlichcn Ersatzwahlen.
Art. 39. Die drei Jahre, nach welchen (Art. 8) eine regelmäßige Ergänzung des Gemeinderaths .eintritt, werden vom 1. Januar des ersten bis zum 31. December des dritten Jahres berechnet.
Die Wahlen zur Ergänzung fallen so frühzeitig vorgenommen werden, daß der Amtsantritt für die Neugewählten mit dem 1. Januar des ersten Jahres dcr Wahlperiode erfolgen kann. Wenn wegen eingetrctener Hindernisse dies nicht stattfinden kann, so bleiben die Mitglieder, welche auszuscheidcn hätten, so lange im Amte, bis der Eintritt der Neugewählten erfolgt.
A r t. 40. Bei der regelmäßigen dreijährigen ErgänzungSwahl werden zugleich die in der Zwischenzeit abgegangenen Mitglieder ersetzt. .
Art. 41. Außer der regelmäßigen Ergänzungswahl findet zum Ersatz von Mitgliedern^des Gemeinderaths, abgesehen von dcr Gesammtwahl im Falle der Auflösung, eine Wahl statt:
1) wenn in der Zwischenzeit mehr als % der gesetzlichen Anzahl abgegangen ist, oder
2) wenn sic auch bei geringerem Abgang von der Regierung besonders angeordnet oder vom Gemeinderath beantragt wird.
A r t. 42. Bei den außerordentlichen Ersatzwahlen werden mit Zugrundlcgung der, zum Behufe der vorausgegangenen regelmäßigen Wahl oder Ergänzungswahl nach Art. 24 ausgestellten Liste, die durch Tod oder Verlust der Stimmfähigkeit abgegangenen Stimmberechtigten in derselben gestrichen und die neu hinzugekommcnen in dcr Weise darin ausgenommen, daß Diejenigen, welche ebenso viel oder mehr Steuern bezahlen, als der mit dem geringsten Steuerbetrug in einer Abtheilung zuletzt Aufgeführte, in diese Abthcilung eingereiht werden.
Art. 43. Alle Ergänzungs- und Ersatzwahlen werden von denselben Abtheilungen vorgenommen, von welchen der Abgegangene gewählt war.
Art. 44. Ist die Zahl der regelmäßig alle drei Jahre austretenden und zu ersetzenden Mitglieder des Gemeinderaths nicht durch 3 theilbar, so erfolgt der Austritt und der Ersatz der Zahl, welche die durch 3 zu theilende übersteigt, nach Ablauf der ersten dreijährigen Wahlperiode aus der ersten Abtheilung, nach Ablauf dcr zweiten Wahlperiode aus der zweiten Abtheilung und nach Ablauf der dritten Wahlperiode aus dcr dritcn Abtheilung.
Art. 45. Der nach Art. 40 und 41 zum Ersatz Gewählte bleibt nur bis zum Ende der neun Jahre im Amte, auf welche der Abgegangene gewählt war.
JH r t. 46. In allen Fällen, in welchen gleichzeitig gewählte Mitglieder eine Dienstzeit von verschiedener Dauer anzutreten haben, sind diejenigen für die längste Dauer gewählt, welche" in der Abthcilung, in welcher sie gewählt sind, Joie meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
VI. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 47. Die Regierung wird zur Ausführung dieses Gesetzes die Wahlen der Ortsvorstände^ innerhalb der Jahre 1852 und 1853 vornehmen lassen.
Die Dauer des Amtes für die Neugewählten wird in Anwendung des Art. 39 im ersten Absatz von dem 1. Januar 1853 an gerechnet, ohne Rücksicht darauf, ob der Eintritt des Gewählten in das Amt, mit welchem die Wirksamkeit der bisherigen Gc- meinderäthe erlischt, vor, beziehungsweise mit diesem Tage oder erst im Laufe des Jahres 1853, wie spätens geschehen soll, stattfindet.
Art 48. Die in Folge dieses Gesetzes nach Verlauf von drei und sechs Jahren zum erstenmal austretenden Mitglieder des Gcmeinderaths (Art. 8) sind diejenigen, auf welche bei ihrer Wahl die geringere Stimmenzahl in dcr Abtheilung gefallen ist. Bei Stimmengleichheit wird der Austritt durch das Loos bestimmt.
A r t. 49. Wenn bei einer Wahl die gesetzliche Stimmfrciheit beschränkt oder Bestechung angewendet worden ist, so hat im


