Ausgabe 
3.11.1852
 
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wenn er damit beauftragt wird, ob. Den gerichtlichen Auspfändungen und Ausweisungen muß er entweder selbst beiwohnen oder einen Gerichtsmann damit beauftragen.

II. In Gemeinschaft mit den Gerichtsmännern hat er die Fragen zu beantworten, deren Erörterung der Genehmigung von" Hwanqsveräußerungen vorausgehen muß. Schätzungen sind nach Vorschrift des Art. 14 vorzunehmen.

C. Bei der Strafrechtspflege.

Art. 17. Es gehört zu den Dienstobliegenheiten der Mitglieder der Ortsgerichte bei vorfallenden besonderen gerichtlichen Arten (Leichenschau u. dgl.) das Schöffenamt, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften, zu versehen.

Auf Verlangen der Stadt- oder Landgerichte hat der Vorsteher zwei Mitglieder des Ortsgerichts (Schöffen) im Voraus zu bezeichnen, welche als Urkundspersonen in den geeigneten Fällen dienen sollen; es steht ihm jedoch auch frei, selbst diese Function nebst einem Gerichtsmann mit zu übernehmen.

Schätzungen sind nach Vorschrift des Art. 14 vorzunehmen.

Die Ausstellung von Leumundszeugnissen, sowie die etwa geforderten Berichte über Gnadengesuche gehören in den Geschäftskreis

des Ortsgerichts. .

Art. 18. Gegenwärtiges Edict tritt mit dem 1. März k. I. in Wirksamkeit. Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung desselben beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt am 16. October 1852.

- s.)

LUDWIG.

v. Li ndelof.

Bekanntmachung,

das Gesetz über die Erwerbung des Grundeigenthums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbtitels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das im Regierungsblatt Nr. 11 von diesem Jahre publicirte Gesetz vom 21 Februar 1852 : die Erwerbung des Grundeigenthums und die besonderen rechtlichen Folgen des Eintrags eines Erwerbt.tels in dem Grundbuche in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs nicht, wie in der Bekanntmachung vom 23. Juli dieses Jahres Regierungsblatt Nr. 41 Seite 318 bestimmt ist, mit dem 1. November d. I., sondern erst mit dem 1. Januar 1853 in Kraft tritt.

Darmstadt den 16. October 1852.

Aus Allerhöchstem Auftrage:

Großherzoglich Hessisches Ministerium der Justiz.

v. Lindelof. Gottwerth.

Gießen, den 30. October 1852.

Betreffend : Die Ausfertigung der Gewerbspatente für das Jahr 1853.

Der Großherzoglich Hessische

Stcuercommissär des Steuerbezirks Gießen

an

sämmtlrche Herren Bürgermeister dieses Bezirks.

Obgleich nach Art. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1827 Ihnen die Ausfertigung der Gewerbspatente obliegt so habe ich diesem ohngeachtet solche, mit Ausnahme derjenigen für die Stadt Gießen, bis auf Ihre Unterschrift, sowie die Unterschrift der Gewerbtreibenden, die Beidrückung des Gemeindesiegels, die Beifügung deS Signalements der Hausirer, fowie der Jet der poli­zeilichen Erlaubniß zum Hausirhandel, für alle iw den Hauptsteuerlisten für das Jahr 1853 eingetragenen Gewerbtreibenden voll­zogen ; Sie werden nunmehr dieses Fehlende alslhald ergänzen und die Gewerbspatente längstens bis zum 15. Decembec wieder an mich zurücksenden.

__________________Hirsch._____________________________________

«Gerichtliche und ^privat - Bekanntmachungen.

Edictalladungen.

2160) Gießen. Nach erkanntem Concurse über das Vermögen des Schuh­machers Balthaser Möhl zu Gießen wer­den Alle, welche Ansprüche an. denselben haben, aufgefordert, solche bei Vermeidung stillschweigend erfolgenden Ausschlusses

Mittwoch den 5. Januar k. I., Vormittags 10 Uhr,

dahier anzuzeigen und zu begründen, auch wegen Vergleichs, Bestellung eines Cura- torö, Erwählung eines Gläubiger-Aus­schusses rc., Erklärung abzugeben, indem nach den Beschlüssen der Mehrheit der Er­scheinenden verfügt werden wird.

Gießen den 19. October 1852.

Gr. Hess. Stadtgericht daselbst Muhl. W ö r n e r.

1822) Grünberg. Großh. Hof­gericht zu Gießen hat über das Vermögen des Philipp Deich ert von Waikartshain den Concurs erkannt. ES werden des­halb alle Diejenigen, welche Ansprüche irgend einer Art an die Concursmasse bil­den wollen, hierdurch aufgeforoert solche in dem auf Montag den 8. November L I ,

Vormittags 9 Uhr,