Anzcigeblatt

der

Stadt und des Kreises Gießen.

.M 88. Mittwoch den 3 November 1852.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabcno. Preis des JabrqangS für Einheimische 1 fl. 30 ft., fit Ausmittige incl. Postaufschlags 1 ft. 39 ft. Auswärts abonnitt man stch bei allen Postämtetn. In Gießen bei det Etvcdition (Canzleibetg Lit. B. Pt. 1.) EintückungSgebüht für die gespaltene CotvuSzeilc 1 fr.

Anzeigen aus vctschicdenen Schriften die gespaltene CorpllSzeile 3 fr.

A m L l i ch e r T h e L l.

G d i e t ,

die Organisation der Ortsgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr.

(Schluß.)

III. Wirkungskreis der Ortsgerichte.

A. Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

1) und zwar des Vorstehers allein.

Art. 11. Bezüglich der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Vorsteher des Ortsgerichts beauftragt, die nachbezeich­neten Verträge, welche nach den bestehenden Gesetzen richterlicher Bestätigung bedürfen, zu protocolliren ;

die auf unbewegliche Sachen gerichteten Kauf- und Tauschverträge, Schenkungs- und Uebergabs-Verträge, sowie Gütertheilungen und die Eheverträge.

Es werden demselben in dieser Beziehung die in den Contracten-Reglements vom 29. November 1769 und vom 21. Februar 1770 den Schultheißen, Unterbeamten oder Amtsschreibern zugetheiltcn Functionen übertragen.

Art. 12. Der Vorsteher des Ortsgerichts hat ferner die Viehhandelöprotocolle, wo dieses nicht durch die Stadt- und Land­gerichte selbst geschieht, aufzunehmen, freiwillige Versteigerungen, wie auch öffentliche Verpachtungen abzuhalten und Unterschriften Dritter zu beglaubigen.

Es liegt ihm ob, alle im Bezirke des Ortsgerichts vorfallende Sterbfälle dem Stadt- oder Landgerichte anzuzeigen, und wenn es erforderlich ist, Obsignationen vorzunehmen, das Protocoll darüber zu führeil und einzusenden, auch auf Verlangen des Stadt- oder Landgerichts bei Inventarisationen und Erbvertheilungen mitzuwirken, sowie das Gericht auf Fälle, in welchen Vormünder ober Curatoren zu bestellen sind, aufmerksam zu machen.

Er ist verpflichtet, die Bescheinigungen auszustellen, welche das Gericht bedarf, um beurtheilen zu können, ob dem Abschlüsse einer Ehe civilrechtliche Hindernisse im Wege stehen.

Art. 13. In Betreff der Grundbücher werden dem Vorsteher des Ortsgerichts die durch das Gesetz vom 29. October 1830, betr. die Sicherung des Grundeigenthums und Hypothekenwesens, und durch die weiteren, in dieser Beziehung ergangenen Verord­nungen dein Ortsvorstand übertragenen Functionen zugewiesen.

2) des gejammten Ortsgerichts.

Art. 14. Den Ortsgerichten ist in Beziehung auf unbewegliche Sachen das öffentliche Schätzungsamt übertragen, insofern die E>tadt- und Landgerichte für einzelne Sachen nicht besondere Schätzer ernennen.

Bei Schätzungen von Gebäuden können zwei dazu von den Gerichten zu ernennende und zu verpflichtende Bauhandwerker, nämlich ein Zimmermeister und ein Maurermeister, oder an deren Statt erfahrene Bauunternehmer, insoweit nicht schon unter den Gerlchtsmännern solche Baubandwcrker oder Baunternehmer sich befinden, zugezogen werden.

Die Schätzung von Mobilien können die Stadt- und Landgerichte einem oder mehreren Mitgliedern der Ortsgerichte über­tragen. ö 7

21 r t. 15. Dem Ortsgerichte liegen die bei Hypotheken, bei Verträgen über Immobilien oder sonst erforderlichen Fragebeantwor- tungen ob; ebenso die Begutachtungen bei Veräußerungen von Mündelgütern, bei Gütertheilungen, bei Theilungen von Grundstücken bet Gutsanschlägen, oder wo sonst das Gericht eine Begutachtung vom Ortsgerichte verlangt. Außerdem liegt den Ortsgerichten ob Vormünder und Curatoren vorzuschlagen.

Die Einträge und Löschungen im Ortshypothckenbuche werden von dem Vorsteher vorgenommen und in Gemeinschaft mit den Gerlchtsmännern beglaubigt.

B. Bei der streitigen Gerichtsbarkeit.

. 2* rV6- Bezüglich der streitigen Gerichtsbarkeit hat :

1. der Vorsteher des Ortsgenchts di- Berichte über Zulassung zum Armenrecht zu erstatten; auch liegt ihm die Vornahme von Zwangsversteigerungen jeder Art, der Vollzug geiichtlich erkannter Beschlagnahmen, Ausweisungen und Urtheilsvollstreckungen,