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Auf dm Grund dieser Verfügung und des, Großh. Stadtgericht mittelst nachstehenden Erlasses erthcilten, Auftrags;
Ad Nr. H. G. 2001. Gießen den 15. März 1852.
Das Großherzoglich Hessische
Hofgericht der Provinz Oberhcssen
an
G r o ß h e r z o g l. Stadtgericht dahier.
In Sachen des Friedrich Storch auf dem Dorheimer Bergwerk, Klägers, gegen de» Großh. Hofgerichts-Advocaten Briel zu Gießen, Beklagten, Vertragserfüllung, jetzt HülfSvollstreckung, betr.
Sie werden hierdurch beauftragt, den Verwalter und den Schichtmeister des Braunsteinbergwerks in der Lindermark, welche Ihnen zu dem Ende von dem Anwälte des Klägers werden vorgestellt werden, aus die anliegenden resp. Instructionen zu verpflichten und die Protokolle, unter Rückschluß der Anlagen, innerhalb acht Tagen uns vorzulcgen.
Pro copia
Rübsamerr.
An Großh. Hofger.-Advocaten Dr. Sundheim Ins. am 17. März 1852.
Schellmann.
fand sodanu die Verpflichtung des Bergverwalters und des Schichtmeisters für das Interesse der Gewerkschaft, ohne Rücksicht auf persönliche Sonderintercssen eines oder des andern Gewerken statt, und nachdem die zu Wiedereröffnung des Betriebs erforderlichen Wiederherstellungen geschehen waren; so ist der Betrieb — zugleich zum großen Nutzen vieler Arbeiter-Familien, denen das verlorene Brod jetzt wieder gesichert ist — wieder ins Leben getreten.
Mittlerweile» hat auch die Appellation des Herrn Advocaten Briel gegen das Urtheil des Großh. Hofgerichts vom 16. Juni 1851, durch welches sein fünftes Restitutionsgesuch verworfen worden war, ihre Erledigung gesunden. Es war umsonst, daß Herr Briel in emcin zu dem Zweck bei Großh. Oberappellations- und Cassationsgericht eingebrachten Nachtrag zu seiner Appellationsrechtfertigung, die Asst'senvcrhandlung, welche er gegen meinen alten Vater herbeigeführt hatte, in welcher man Herrn Briel auch als Zeugen gegen denselben gesehen und gehört hat, zur Unterstützung seiner Bestrebungen geltend zu machen suchte; es war umsonst, daß er aus angebliche Aeußerungen des Großh. Staatsanwalts und nachtheilige Characterschilderungen von Seiten dieses sich berief; umsonst auch, daß er durch Erbieten „zu Ableistung eines Appellativ ns ei des," nochmals auch „zu Ableistung eines Restitutionseides" seinen Zweck zu erreichen suchte — seine Vor-


