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Hülfsvvllstreckung betr., wird tu Folge Antrags des klägerischcn Anwaltes und auf den Grund der darüber gepflogenen protokollarischen Verhandlungen, in der Erwägung, daß:
int Allgemeinen die von dem Anwalt des Klägers beantragten, den einstweiligen Fortbetrieb des Braunsteinbergwerks betreffenden Maasregeln zur Ausführung des ungeord» neten Provisoriums nothweudig erscheinen und die dagegen erhobenen Einwendungen, namentlich das von demselben ansgcdrückte Verlangen, daß sein von den gewonnenen Erzen ihm zustehendes Drittheil zu seiner eigenen freien Disposition ihm Vorbehalten bleibe, keine Beachtung finden können, weil, wie auch von Großh. Ober-Appellations- und Cassationsgerichf in seiner Verfügung vom 28. October v. Zs. bereits anerkaunt ist, ohne solche Maasregeln, welche den Betrieb des Brannsteinbergwerks im Ganzen und die Verwerthung der gesammten Erze umsaffen, das ungeordnete Provisorium nicht durchgcführt werden kann, was auch von dem Anwälte des Klägers in seiner protokollarischen Erklärung vom 9. d. Mts. näher nachgewiesen worden, demnach auch die Instructionen, auf welche der Verwalter des Werkes und der Schichtmeister vcr- pfiichtet werden sollen, nicht beanstandet werden können, weil sie, ohne das Interesse der Societät zu verletzen, ganz daraus berechnet sind, dem anacordneten Provisorium Geltung zu verschaffen,
die Verpflichtung der geuannten Socictäts-Beamtcn aus die vorgelegtcu Instructionen hiermit ungeordnet und dem Kläger, sowie dcffeu Mitgewerken Metzler überlussen, die Bestellungen sür die Societät, numentlich diejenige von E. W. Fernic in London, soweit sie diese oder andere sür zuträglich für die Grmeiuschast erachten sollten, auszuführen, wobei cs dem Beklagten jedoch unbenommen bleibt, demnächst allensullsige uns einer dem Kläger und dessen Mitgewerken zu imputircuden Schuld ubzuleitcnde Schadeusausprüche besonders geltend zu machen.
Sodann wird in Bezug auf weitere Anträge des Klägers beiden Thcilen eröffnet, daß die Angelegenheit hinsichtlich der von dem Beklagten angeblich unbefugt eingezogenen Rimessen noch nicht genügend aufgeklärt erscheint, und zum besonderen Verfahren sich eignet; — daß ferner die Geschästspapicre nur in so weit, als sie zum Geschäftsbetrieb erforderlich sind, in das auf dem Bergwerk selbst eingerichtete Comptoir verbracht werden sollen, wenn sie zuvor bezeichuet fein werden; — daß endlich die beantragte Vorlegung der Rcchnungs-Duplicute von Seiten des Mitgewerken Metzler die gegenwärtigen Verhandlungen nicht berührt und dem Kläger sreisteht, sich in dieser Beziehung mit jenem außergerichtlich zu benehmen.
Beschlossen in Großh. Hess. Hosgericht der Provinz Oberhessen.
Gießen den 15. März 1852.
vdt. Rübsarrren, Hosger.-Secretariats-Accessist.


