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aus der
Nechtss ache
Friedrich Storch
gegen
Großherzogl. Hofgenchts-Advocaten Briei.
Ms Herr Advocat Briet an fernerer Einziehung der Geschäftsgelder sich behindert sah; so richtete er setzt sein Bestreben dahin, den Betrieb des Werks selbst zu hindern, hier- durch somit die Quelle der Geschäftsausstände trocken zu legen. Einverstanden jedoch mit dem dritten Gewerken Herrn Metzler darüber, den Betrieb des Bergwerks in Gemeinschaft mit diesem auch ohne die Mitwirkung dcS Herrn Briet sortzusetzen, stellte ich bei Großh. Hofgcricht einen, die Sicherung des Fortbctricbs bezweckenden Antrag, dem sich auch Herr Metzler anschloß, der durch Herrn Briet's Bestreben in gleicher Weise, wie ich, auch seine Interessen gefährdet sah. Nach einer protokollarischen Verhandlnng erfolgte unter dem 15. März nachstehende Verfügung r
Ad Nr. H. G. 2001.
In Sachen des Friedrich Storch aus dem Dorheimer Bergwerk, Klägers, gegen den Großh. Hofgcrichts-Advoeaten Briet zu Gießen, Beklagten, Vertragserfüllung, jetzt


