bringen haben ihre gerechte Würdigung und Erledigung durch folgende Ent­scheidung erhalten:

I. 189. von 1851.

A. 1217. 1575 und 1614. von 1851.

116. von 1852.

Zn Sachen des Großh. Hofger.-Advocateu Briel in Gießen, Beklagten und Restitu- tions-Jmploranten, jetzt Appellanten, gegen Friedrich Storch auf dem Dorheimer Berg­werk bei Friedberg, Kläger und Restitutions-Jmploraten, jetzt Appcllaten, Vertrags-Erfüllung, jetzt Restitution gegen das Hosgerichts-Erkenntniß vom 16. Februar 1847 betreffend, werden, auf erhobene Berufung, darauf mit Bericht eingelangte Acten voriger Instanz, sowie daraus erstatteten Vortrag und unter Mitthcilung des Nachtrags zur Appellativnsrechtfertigungsschrist vom 18. November 1851 im Duplicat an den Appcllaten zur bloßen Nachricht, die von Ersterem gegen das von Großh. Hosgericht zu Gießen am 16. Juni 1851 erlassene Erkennt- niß uachgesuchten Appellations-Proccsse, unter Verurtheilung des Beklagten und Appellanten in die Kosten dieser Instanz und unter Verordnung der Einziehung der hinterlegten Verlustgelder hiermit abgeschlagen. V. R. w.

Dessen zur Urkunde ist gegenwärtiges Urtheil, nach Verordnung des Großh. Hess. Ober- appellations- und Cassationsgerichts, ausgefertigt und mit dem größeren Gerichts-Siegel ver­sehen worden.

So geschehen Darmstadt den 17. März 1852.

Großh. Hess. Oberappellations- und Cassativnsgericht das.

Kolb,

Oberapp.- und Cassat.-Secretär.

Herrn Adrocat Dr. Snndheim zu Gießen zu

insliiuiren.

Ins. am 22. März 1852.

Schellmann.