542
§. 60. lieber die Art und Weise, wie die verschiedenen Gebührniffe an die Einsteber mit möglichster Erleichterung für dieselben zu bezahlen sind, ercheilt das Kriegsministerium besondere Vorschriften.
§. 61. Wenn ein desertirter Einfteher zurückkehrt oder wieder eingebracht wird, so wird er bei dem betreffenden Regiinent oder Corps, zum Behuf seiner Verpflegung während des gerichtlichen Verfahrens, in den Rapporten, Monatstabellen und Zahlungsristen, nicht aber in den Grundltsten, vorläufig -»geführt — und wenn er zu Verbüßung seiner Strafe abgeführt wird, ist er wieder in Abgang zu bringen. Zugleich schickt der Regiments- oder Corpscommandeur im Dienstwege die Kriegsgerichtsacten an das Krieasministerium ein und äußert sich gutachtlich darüber, ob der Deserteur nach verbüßter Strafe wieder in den Militärdienst aufzunehmen sei oder nicht. Wenn die Wiederaufnahme verfügt wird, so ist der Mann nach Verbüßung der Strafe bei dem Regiment oder Corps in allen Listen von da an wieder in Zugang zu bringen - er tritt dann von dieser Zuführung an wieder in den Genuß der Zinsen von seiner Einstandssumme und erhält die letztere zurück, wenn er seine neue Dienstzeit (oder, wenn ihm der Verlust der früheren Dienstzeit im Wege der Gnade erlassen war, diese frühere Dienstzeit) ausgehalten hat. (Art. 28 des Gesetzes.) B"i Berechnung der Zinsen sowohl, als bei Berechnung der Dienstzeit (im Falle er die frühere Capitulation ausdienen darf) mcht gezählt fet'nClrt aud dem Dienste bis zu seiner Wiederzuführung in der Grundliste
8. 62. Da nach Art. 30 des Gesetzes im Falle der Desertion eines Einstehers der der Kriegskasse zu leistende Ersatz für Vertragnisse und sonstige Verluste auS dem Vermögen des Deserteurs beigetrieben werden muß, so haben die Kriegsgerichte in den Erkenntnissen, worin sie die gesetzliche Geldstrafe gegen den Deserteur auösprechen, zugleich auf den Ersatz jener Vertragnisse rc. zu erkennen.
Dasselbe gilt von den Fällen des Art. 29 des Gesetzes.
§. 63.' Die Verhältnisse der Einftcher sind von denjenigen aller übrigen Soldaten im Allgemeinen nicht verschieden. Sie haben dieselben Pflichten zu erfüllen, wie diese, — und ebenso werden die den Soldaten überhaupt zukommenden Beneficien, Emolumente rc. auch den Einstehern zu Theil.
Insbesondere wird auch den Einstehern, so lange nicht eine Verabschiedung erfolgt ist, ihre Dienstzeit fortgezählt, und zwar sowohl denjenigen Unteroffizieren und Soldaten, welche nach Beendigung ihrer eigenen Dienstzeit sogleich wieder einstehen, als denjenigen, welche nach Beendigung der als Einsteher übernommenen Dienstzeit sogleich wieder eine neue Capitulation, sei es freiwillig oder abermals als Einsteher, übernehmen. — Me, ohne Austritt aus dem Militärdienste (freiwillig oder als Einsteher) sortdienende Einsteher werden daher nicht als beabschiedct abgeführt und dann von Neuem zugeführt, sondern es wird blos in den Listen die übernommene neue Capitulation bemerkt. Auch dann, wenn sie für die neue Dienstzeit einem anderen Regiment oder Corps zugetheilt werden, sind sie nicht zu beabschieden, sondern dahin zu versetzen. Das Kriegsministerium benachrichtigt jedesmal die Regimenter und Corps, welche von den ihnen zugetheilten Er- capitulanten-Einstehern bisher (und ohne inzwischen stattgefundene Beabschiedung) in anderen Regimentern und Corps gestanden haben, und gibt den letzteren gleichfalls Kenntniß von der neuen Zutheilung. Die lctztgedachten Regimenter führen hierauf bei dem Anfang der neuen Dienstzeit dieselben als versetzt ab und (heilen Auszüge aus der Grundliste über sie den erstgedachten Regimentern mit; diese aber führen sie als versetzt zu und bemerken dabei in der Grundliste, von und bis wann sie in diesem oder jenem Regiment gedient haben.
Wenn dagegen ein Soldat seinen Abschied nimmt und erst später wieder als Einsteher eintritt, so wird ihm seine frühere Dienstzeit nicht gutgerechnet.
Dritter Abschnitt.
Von der Verwaltung der Einstandskasse.
(Zu Art. 38—40 des Gesetzes.)
§. 64. Die Einstandskasse wird, unter der Leitung des Kriegsministeriums, von einem Kassier verwaltet, welcher keine Besoldung, sondern für die Dauer dieser Dienstleistung eine dem Umfange des Geschäfts angemessene Remuneration und außerdem eine entsprechende Summe für Büreaukosten ^Schreibmaterialien, Druckkosten, Gehülftn, Pedellen rc.) aus der Kaffe erhält.
§. 65. Der Kassier muß eine angemessene Caution stellen, und zwar durch baare Einzahlung in die Staatsschuldentilgungskaffe. ö
Er ist den Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Januar 1831 unterworfen.
§. 66. In der Regel sott der Kassier, sobald in der Einstandskasse 1000 fl. vorräthig sind, solche unverzüglich in die Staatsschulventilgungskaffe abliefern, und eben so auch in der Regel keine Summe über 1000 fl. aus der SlaatsschuldentilzungSkasse empfangen.
§. 67. Der Kassier führt Tagebuch und Handbuch, worüber ihm das Kriegsministerium das Muster, so wie die weiter nöthige Anweisung zugehen läßt.
§. 68. Er stellt jährliche Rechnung und sendet solche in doppelter Ausfertigung inöglichst bald nach dem Jahresschluß an die Rechnungskammer ein. Die näheren Anweisungen in dieser Beziehung werden von dem Kriegsministerium ertheilt.


