Ausgabe 
30.8.1851
 
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der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

M 70. Sonnabend den 30» August 18Z1.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch uni Sonnabend. Preis deS Jahrgangs für Einheimische I R. 30ft., für Auswärtige inrl.

Postaufschlag 1 ft. 42 ft. Auswärts adonnirt man sich bei asten Postämtern. Zu Gießen beider Erpel. lCanzleiberg Lit. B. Nr. 1.) EinrückungSgebühr für die gespaltene CorvuSzeile 2 ft.

Amtlicher T h e t L

Verordnung,

über die Vollziehung des Gesetzes, die Stellvertretung im Militärdienste betr.

(Fortsetzung.)

§. 56. Wenn ein Ercapitulant auf weniger als sechs Jahre eintritt, so wird die Prämie in demselben Verhältniß berechnet, wie die Einstandssumme nach Art. 17 des Gesetzes.

§. 57. Wenn diejenigen, welche zum zweiten-, drittenmal rc. einitehen, ihre früheren Einstands­summen und Prämien in der Einstandskaffe verzinslich stehen lassen wollen, so müssen sie dieß wenig­stens 4 Wochen vor dem Antritt ihrer neuen Dienstzeit ihrem Schwadrons- oder Compagniebefehlshaber anzeigen, welcher die Einstandskasse davon benachrichtigt.

Die Einstandskasse verzinst dergleichen Gelder vom Anfang der neuen Dienstzeit an und stellt den Leuten darüber besondere Scheine aus.

Uebrigcns sind diejenigen,'welche zwei- oder mehrere Male eingestanden sind, auch tnt Fall des frei­willigen Fortdienens befugt, die für die frühere Einstandszeit hinterlegten Einstandssummcn und Prä­mien bis zum Austritt aus dem Dienste in der Einstandskaffe verzinslich stehen zu lassen.

§. 58. Die in der Einstandskasse stehen gebliebenen Prämien und früheren Einstaudssummen (§. 55, 57) werden

1) nach Art. 20 des Gesetzes mit eben so viel Procent, wie die als Caution dienenden Einstands­summen, verzinst.

2) lieber dieselben können die Eigenthümer zu jeder Zeit frei verfügen. Die ganze oder theilwekse Rückzahlung erfolgt innerhalb 4 Wochen nach der Aufkündigung, welche durch die Compagnie- oder Schwadronsbekehlshaber der Einstandskasse bekannt gemacht wird. Es kann jedoch keine Summe unter 25 Gulden aufgekündigt werden, und die stehen bleibende Summe muß ebenfalls wenigstens 25 Gulden betragen; wenn also die ganze noch stehende Summe unter 50 Gulden beträgt, so kann sie nur auf einmal aufgekündigt werden.

3) Sie können mit Arrest belegt werden, jedoch blos von Seiten der Gerichte und der gesetzlich dazu befugten Verwaltungsbehörden, welche die Einstandskaffe deßhalb requiriren müssen.

4) Wenn sie von ihren Eigenthümern an Andere cedirt werden, so können sie nicht länger in der Ein- standskasse stehen bleiben, sondern werden alsbald daraus an die Cessionarien verabfolgt.

5) Sie werden, wenn die Eigenthümer mit Abschied, Tod oder aus sonstige Weise abgehen, an dieselben oder ihre Erben zurückbezahlt.

6) Im Falle der Desertion des Eigenthümers werden sie so lange nicht aus der Einstandskasse zurück­bezahlt, bis von dem Kriegsminifterium verfügt ist, ob sie als Erecutionsobject in Bezug auf die von dem Deserteur zu ersetzenden Vertragniffe und Einübungskosten (Art. 30 des Gesetzes) und auf die nach dem Gesetze vom 24. September 1821 zu erkennende Geldstrafe verwendet oder wohin sie sonst abgegeben werden sollen.

§. 59. Wenn ein Bruder für den anderen, deßgleichen wenn ein Vater für seinen Sohn oder ein Sohn für seinen Vater einsteht, so erhält der Einsteher nach Art. 31, 32 des Gesetzes weder Handgeld noch Einstandssumme. Dagegen hat er, wenn er Ercapitulant ist, auf die Prämien 'denselben Anspruch, wie andere Ercapitulanten-Einsteher.