Ausgabe 
30.7.1851
 
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Art. 6. Wenn die Einsteher des betreffenden Jahrs rc. in den Dienst wirklich eingetreten sind, so erhält jeder vertretene Dienstpflichtige, gegen Aushändigung der von der Einstandskasse ausgestellten Quittung, von dem Kriegsministerium eine Urkunde dal-in, daß er nach vorauSgegangener Zahlung der gesetzlichen Summe im Militärdienste vertreten worden sei und demzufolge seiner Militärdienstpflicht völlig Genüge geleistet habe.

Art. 7. Der Dienstpflichtige, welcher diese Urkunde erhalten hat, kann in keiner Beziehung mehr tn Anspruch genommen werden, und namentlich baftct er für keinen Einsteher (Art. 9.)

ES wird ober auch von der durch den Dienstpflichtigen bezahlten Vcrtretungssumme nichts zuruckbezahlt, wenn er an oder nach dem Tage, an welchem er in den Militärdienst hätte treten müssen, stirbt oder un­tauglich wird. Wenn er dagegen vor diesem Tage stirbt oder untauglich wird, so wird die Vertrctungs- summe zurückbezahlt. , ,,,, .

Art. 8. Die Engagirung> Annahme und Verwendung der Emsteher geschieht lediglich von dem Kriegsministerium oder unter dessen Leitung. ,

Ar t. 9. Kein Einsteher vertritt einen bestimmten Einsteller. Alle werden nur überhaupt als Emsteher (Stellvertreter) bezeichnet.

Die einzigen Ausnahmen hiervon enthalten die Art. 3 t und 32.

A r t. 10. Der Einsteher muß nachstehende Eigenschaften haben:

1) Er muß Inländer sein.

2) Er muß wenigstens in dem Alter der ersten Klaffe der Dienstpflichtigen stehen.

3) Er darf nicht über 26 oder, wenn er schon eine Capitulation im inländischen Militär als einge- übter Soldat gedient hat, nicht über 36 Jahre alt sein. Wenn es für den Dienst vorcheilhast ist, kann das Kriegsministerium auch Ercapitulanten nach dem 36sten, sowie Nichtercapitulanten nach dem 26stcn Lebensjahre annehmen.

4) Er muß wenigstens die Größe von 65 Zollen Großherzoglich Hessischen Maases, haben. Nur Ercapitulanten, deren Annahme dienstlich wünschenSwerth ist, werden auch bei geringerer Große zugelassen.

5) Er darf nicht ungestaltet sein md muß die vollständige körperliche Tüchtigkeit zum Militärdienste haben.

6) Er muß zureichende Zeugnisse seines Wohlverhaltcns beibringen.

7) Er muß unverheirathet oder kinderlrser Wittwer sein. Vorzüglich braven Soldaten, welche ohne Aus­tritt aus dem Militärdienste für andere einstehen wollen, kann jedoch ihrer Verheirathung ohnge- achtet das Einstehen von dem Kriegsministerium gestatiet werden.

Ar t. 11. Ercapitulanten von vorzüglicher Bravheit und Zuverlässigkeit erhalten, wenn sie cinstehen wollen, Einsteherpatente, vermöge welcher sie jederzeit vorzugsweise als Einsteher verwendet werden.

Ar t. 12. Die Anmeldung zum Einst hen kann zu jeder Zeit bei den betreffenden Regierungsbehörden oder, soviel die Ercapttulanten betrifft, bei len betreffenden Regimentern und CorpS geschehen.

Art 13. Diejenigen, welche sich als Einstchcr gemeldet und das Anmelvungsprotocoll unterzeichnet haben, übernehmen dadurch die Verpflichtiing, auf die zum Zwecke der körperlichen Untersuchung und zum Eiiitritt in den Dienst ergebenden Aufforderungen zu erscheinen. Leisten dieselben einer solchen Aufforderung keine Folge, so verlieren sie das Recht auf die Annahme als Einsteher, ohne der übernommenen Verpflich­tung, wenn das Kriegsministerium deren Erfüllung verlangt, entledigt zu sein. Ueberdieß werben sie, wenn sie auf wiederholte Aufforderung zum Zwecke der körperlichen Untersuchung oder wenn sie auf die Gm- beordcrung zum Dienst ausblciben, als Resractäre angesehen und mit der im 8lyt. 45 des RccrutlrungL- gesetzes bestimmten Gefängnißstrafe belegt. (Schluß folgt.)

Nr. R. C. 7595. Gießen am 29. Juli 1851.

Betreffend: Die Aufstellung der Viehstandstabelle für 1851.

Die Großherzoglich Hessische

Regier nngs-Commissiou

des Regierungsbezirks Gießen

an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.

Wir fordern Sie auf, die Durchschnittspreise einer jeden Viehgattuug in Ihren Gemeinden unver­züglich und längstens bis zum 10. August l. I. anzuzcigen.

K ü ch l e r.