Anzeigeblatt

der

Stadt und des Regierungsdezirks

Gießen.

JKcT Mittwoch den 30. Juli 1S51.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimisch« 1 ff. 30fr., für Auswärtige incl.

Postaufschlag 1 st. 42 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen beider Ervrd. (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) EinrnckungSgebühr für die gefvaltene CorduSzeile 2 fr.

Amtlicher Theil.

Gesetz, die Stellvertretung int Militärdienste betr.

8uDWIG III. von Gottes Gnaden Groß Herzog von Hessen u n d b e i R h e i n re. re.

In Bezug auf die Stellvertretung im Militärdienste haben wir, mit Zustimmung unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1. Jeder Dienstpflichtige kann sich im Militärdienste vertreten lassen. Dieses Recht des Dienst­pflichtigen hört mit dem Tage auf, mit welchem seine Dienstzeit anfängt.

Art. 2. Jeder zum Eintritt in das Militär bestimmte Dienstpflichtige, der sich vertreten lassen will, bezahlt bei sechsjähriger Dienstzeit die Vertretungssumme von Vierhundert Gulden in baarem Gelde zur Ein­standskaffe. Ist die Dienstzeit unter sechs Jahren, so zahlt er für jedes Jahr, das er ganz oder theilwcise zu bienen hätte, ein Sechstheil jener Vertretungssumme.

Die Zeit, von welcher an die Zahlungen angenommen werden, wird von dem Kriegsministerium be­stimmt und öffentlich bekannt gemacht. Wer die Vertretungssumme später als drei Monate vor der Truppen­ergänzung bezahlt, muß vom Anfang dieses Vierteljahrs an zugleich Zinsen davon entrichten.

Art. 3. Wenn es zweifelhaft ist, ob der Dienstpflichtige, der gezogenen Loosnummer nach, in das Militär cinzutrcten habe, so kann er die Vertretungösumme eventuell bezahlen; er erhält sie aber einen Monat nach der Truppenergänzung zurück, wenn er bis dahin nicht zum Eintritt aufgerusen worden ist.

Dienstpflichtigen, welche nachträglich aufgerufen werden (Art. 42 des Recrutirungögesctzes), ist noch eine vierzehntägige Frist gestattet, um die Vertretungssumme zu bezahlen.

Art. 4. Solche Militärpflichtige, welche nicht zur ordentlichen Ergänzung der Truppen aufgerufen werden, sondern zu einem weiteren Aufgebot bei außerordentlicher Truppenvermehrung gehören, können sich nur so vertreten lassen, daß sie die ihrer ganzen noch übrigen Militärpflicht entsprechende Vertrctungssumme zur Einstandokaffe bezahlen. Wenn aber, ehe ihre Militärpflicht zu Ende ist, das gedachte Aufgebot aus dem Militärdienste wieder entlassen wird, so können sie für so viel ganze Jahre, als ihre Militärpflicht noch dauert, den Betrag der Einstandssumme zurückempfangen, wogegen sie dann den Rest ihrer Militärpflicht wieder selbst übernehmen.

Art. 5. Die Einstandskasse trägt die Dienstpflichtigen, welche die Vertretungssumme bezahlt haben, nach der Zeitfolge, in welcher die Zahlungen geleistet worden sind, in ein besonderes Buch ein, und bemerkt die Ordnungsnummer, welche jeder Dienstpflichtige in diesem Buche erhalten hat, auf der Quittung.

Der Dienstpflichtige producirt die Quittung der Einstandskaffe bei dem Secretariat des Kriegsministcriums, von welchem der Eintrag auf gleiche Weise in ein besonderes Buch gemacht und die Quittung vidirt wird. Erst durch diese Vidirung erhält die Quittung ihre volle Giltigkeit.

In der Reihenfolge der auf solche Weise erhaltenen Nummern werden die Dienstpflichtigen durch Einsteher vertreten. Sollte die Vertrctungssumme von Mehreren zugleich bezahlt werden, so entscheidet unter ihnen hinsichtlich ihrer Reihenfolge das Loos.