Vollstreckungsverfahren hat zwei Hauptbestandthcile, nämlich:
I. die zukünftigen Geschäftsverhältnisse und
II. die Rechnungsablage aus der Vergangenheit, sowie Herausgabe meines G ewin n a n t Heils.
I. Die zukünftigen Verhältnisse.
Meine nächste Sorge mußte die Geschäftskasse und die Sicherung der Geschäftsansftände sein. Die gewichtvollsten Grunde sprachen dafür, dem Beklagten vor allem jede unbeauftragte, einseitige Einziehung der Geschäftsgelder unbedingt zu untersagen, also die Befugniß zu Ein- ziehung sämmtlicher Geschäftsausstände in eine dritte, sichere Hand zu legen, was auch der dritte Geschäftsthcilhaber, Herr Metzler, als in seinem Interesse liegend, anerkannte. Nachdem auch dieser seine Zufriedenheit mit einer solchen Maßregel und insbesondere mit einer Uebertragung der ausschließenden Befugniß zur Einkassirung der Ausstände auf das sehr achtbare und geehrte Bankhaus Phil. Nicolaus Schmidt zu Frankfurt a. M. ausgesprochen hatte, so erfolgte auf einen hierauf gerichteten Antrag unter dem 2. September d. I. eine Verfügung Gr. Hofgerichts dahin:
Ad. Nurn. H. G. 5816.
In Sachen des Friedrich Storch auf dem Dorheimer Bergwerk, Klägers, gegen den Großh. Hofger.-Advvcaten B r i e l, Beklagten, Vertragserfüllung, insbesondere Urtheils- vollstreckung betreffend, wird das Duplicat der Eingabe Nr. 5816 dem Anwalt des Klägers, Hofger.-Advocaten Dr. Sundheim zur Nachricht mitgetheilt und in dem Betracht:
daß der zwischen beiden Theilen anhängige Proceß noch nicht definitiv erledigt ist, indem Beklagter "abermals um Restitution gegen das hofgerichtliche Erkenntniß vom 16. Februar 1847 uachgesucht hat und die Entscheidung über dieses Gesuch in letzter Instanz noch nicht erfolgt ist, der beantragte und verfügte Vollzug jenes Erkenntnisses daher auch nicht eine definitive Regelung der beiderseitigen Interessen und des gesamm- ten Verhältnisses der Litiganten zu einander bezweckt, sondern nur eine vorläufige, das Interesse des Klägers dem Beklagten gegenüber wahrende Anordnung zum Gegenstand hat, weshalb auch die Bestellung eines Dritten, welcher die aus dem verkauften Braunstein eingehenden Gelder einzunehmen und die zum Betriebe des Geschäftes re. noth- wendigeu Ausgaben zu machen hat, gerechtfertigt erscheint;
in dem weiteren Betracht:
daß Beklagter gegen die Solidität des Banquierhauses „Philipp Nicolaus Schmidt zu Frankfurt a. M." und die von demselben gestellten Bedingungen für Uebernahme der Geldgeschäfte-Besorgung keinen Einwand hat vorbringen können,
nunmehr die von dem Anwälte des Klägers beantragte Maßregel zur provisorischen Voll-


