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rftr«*u.i9 des h-ig«ich<ttch-„ (Srtamtmffrf »°m IS. S-bnm, 1847 und eä soll
inunmehr das zu deren Ausführung Erforderliche erlassen werden.
| Uebrigens wird dem von dem Beklagten eventuell angezeigteu Reeurs gegen vorstehende 'Verfügung stattgegeben und die Aeten-Einsendung an Gr. Oberappellations- und Cassattons- ,Gericht nach Einreichung der Beschwerde-Rechtfertigung, erfolgen, ohne daß jedoch dem Reeurs 'Snspensiv-Effeet beigelegt werden kann.
1 Beschlossen in Großh. Hess. Hofgericht.
Gießen den 2. September 1851. vdt. Pfmrnmüller.
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Großh. Hofger-Advocaten Dr. Sundheim.
Duplicat hujus nuin. liegt an. Jnsinunt
l den 6. September 1851.
Schellmann
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(Fortsetzung folgt.)


