Ausgabe 
29.11.1851
 
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inunmehr das zu deren Ausführung Erforderliche erlassen werden.

| Uebrigens wird dem von dem Beklagten eventuell angezeigteu Reeurs gegen vorstehende 'Verfügung stattgegeben und die Aeten-Einsendung an Gr. Oberappellations- und Cassattons- ,Gericht nach Einreichung der Beschwerde-Rechtfertigung, erfolgen, ohne daß jedoch dem Reeurs 'Snspensiv-Effeet beigelegt werden kann.

1 Beschlossen in Großh. Hess. Hofgericht.

Gießen den 2. September 1851. vdt. Pfmrnmüller.

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Großh. Hofger-Advocaten Dr. Sundheim.

Duplicat hujus nuin. liegt an. Jnsinunt

l den 6. September 1851.

Schellmann

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(Fortsetzung folgt.)