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nicht i m Brechen, sondern i m Halten eines gegebenen Wortes erkennt, bestimmen mich dazu, die übersichtlichen Mittheilungen aus den Acten jener Sache wieder aufzunehmen und sie von Zeit zu Zeit fortzusetzen, bis auch das Ereentiviisverfahren seinen Endzweck erreicht haben wird. Indem ich auf diese Weise eine Pflicht der Dankbarkeit für das meiner Rechts- vertheidigung von der öffentlichen Meinung geschenkte Wohlwollen zu erfüllen glaube; so hoffe ich auch durch diese weiteren Mittheilungen diejenigen, welchen die bisherige lange Dauer des Vollstreckungsverfahrens, und insbesondere das lange Zurückbleiben der von dem Beklagten urtheilsmäßig abzulcgenden Jahresrechnungen räthselhaft ist, über die Beschaffenheit der Hinder­nisse aufzuklären, durch welche derselbe die Befolgung und stracklichc Vollziehung seiner rechts­kräftigen Verurtheilung Monate lang zu hemmen und einen Aufenthalt in den: Verfahren stch zu verschaffen wußte.

Gegen das, sein fünftes Restitutionsgesuch abweisende, Hofgerichtsurtheil vom 16. Juni 1851 hat der Beklagte das Rechtsmittel der Appellation ergriffen. Das oberstrichterliche Er- kenntniß hierüber ist noch nicht erfolgt, ich muß mir also dessen Mittheilnng auf eine spätere Zeit vorbehalten und setze deshalb die gegenwärtigen weiteren Mittheillmgen zunächst ans dem Vollstreckungsverfahren fort.

Wertersheimer Bergwerk den 24. November 1 Sol.

Bergwerksverwalter

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