Änzeigebiatt
der
Stadl und des Rcgicrungsdczirks
Gießen.
1851
Mittwoch den 29 Januar
M 9.
....7-7 WÄ’feSÄ'Ä'«“
•***>1 >- - “■ abXw,• 7_______________
Amtlicher Theil«
■Jlr 9? E 880 ®ic^en otn 27. ^jditudv 18al.
Betreffend: Die Bezahlung des Briefportos in Staats-, Verwaltungs-,
Gemeinde- und Privat-Angelegenheiten.
Die Großherzoglich Hessische ,
Regierungs-Commissiou
des Regierungsbezirks Gießen
an sämmtliche Local-Behörden des Negierungs-Bezirks.
Da in neuerer Zeit häufig gegen die Bestimmungen gefehlt worden ist, welche wegen Bezahlung des Briefportos in obigen Angelegenheiten bestehen, so sehen wir uns veranlaßt, das deßhalb bestehende JJit- nisterial-Ausschrciden vom 3. Mai 1823 in nachstehendem Abdrucke zu Ihrer Kenntniß zu bringen, eie werden sich künftig nach dessen Bestimmungen bemessen und die betreffenden Rechner hiernach belehren.
K ü ch l e r. v. W i l l i ch. Eckstein.
Abdruck der Entschließung des Großherzoglich Hessischen Ministeriums des Innern und der Justiz. ,
ßu Nr 25 4129. Darmstadt am 3. Mai 1823.
Betreffend: Wie oben.
Da es nicht thunlich ist, die von den bisherigen Sportel - Receptoren geleistete Borlagen von Postporto künftighin von den Obereinnehmereien leisten zu lassen, so wird hierdurch eine genaue ischeidung der- ieniqen Fälle, in welchen die Korrespondenz der Behörden einer Porto-Zahlung unterliegt, nothwendig. Wir sind daher mit Großh. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten über folgende bei der Korrespendcnz in Verwaltungs-Gegenständen zu beachtende Normen übereingekommen:
1) Von allen Briefen und Paqueten, welche Privatpersonen in Privatangelegenheiten aufgcben oder empfangen, ist von ihnen das Porto bei der Aufgabe oder bei dem Empfang zu zablen.
2) Die Korrespondenz der Behörden in Dienstsachen, sowohl unter sich alv nut Privatpersonen, ist als eine im Interesse des Staats geführte Korrespondenz portofrei. , r .
Zu genauer Bezeichnung dessen, was bei der Korrespondenz der Behörden tn Privatangelegenheiten als Dienstsache zu betrachten sei, dienen nachfolgende nähere Bestimmungen:
1) Die Korrespondenz der inländischen Behörden unter sich in Angelegenheiten von Privatpersonen ist, da sie, wenn auch auf freiwillige Veranlassung von Privatpersonen, doch stets un Interesse des Dienstes oder der öffentlichen Verwaltung geführt wird, durchaus portofrei.
2) Die Korrespondenz zwischen Behörden und inländischen Privatpersonen ceinschllepüch der Gemeinden), welche zwar das Interesse der Letzteren betrifft, jedoch im Interesse des Staats oder der öffentlichen Verwaltung geführt wird, ist Dienstsache. Dieses ergibt sich schon daraus, daß diese Korrespondenz nicht vom freien Willen der Einzelnen abhängt, sondern der Staat will, daß etwas geschehe, oder


