Ausgabe 
29.1.1851
 
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daß, wenn es vorgenommen wirb, es nur unter gewissen Formen und mit höherer Ermächtigung geschehe. Dahin gehört insbesondere die in Gemeindesachen gesetzlich nothwendige Korrespondenz, z. B. über die Wahl und Bestätigung der Ortsvorstände, über Gemeinde-Voranschläge, über Theilung von Gemeindegütern u. s. w., sodann bei Privatpersonen die Korrespondenz über Dispensationen, Heirathö- Coneesssonen u. s. w. *).

3) Die Korrespondenz der Behörden mit inländischen Privatpersonen in solchen Angelegenheiten, welche lediglich das Privatinteresse betreffen: wie z. B. Gesuche um Begnadigung, Schuldcrlaß, Unterstützung u. s. w. (was sich wohl unter die allgemeine Rubrik Gnadensachen subsummiren läßt) ist bis auf weitere Verfügung dem Postporto unterworfen, was jedoch lediglich von den Interessenten bei der Aufgabe ihrer Schreiben oder bei dem Empfang der Resolutionen zu bezahlen ist.

4) Bei der Korrespondenz der inländischen Behörden mit auswärtigen Behörden kann zwar der Fall vorkommen, daß in Dienstsachen ausländisches Porto zu zahlen ist, da aber diese Fälle nur selten vorkommen, und daher bei einer gehörigen Aufsicht diese Ausgabe nur sehr unbedeutend sein kann, so ist, um nicht wegen dieses einzigen Gegenstandes weitläufige Abrechnungen pflegen zu müssen, dieses Porto aus den Kanzleikosten zu bestreiten.

5) Die Schreiben von auswärtigen Privatpersonen sind von den inländischen Behörden nur frankirt anzunehmen.

Nach vorstehenden Normen ist von nun an zu verfahren, und haben Sie daher sowohl hinsichtlich Ihrer eigenen Korrespondenz das Nöthige zu verfügen, als auch die Ihnen untergebenen Administrativ- Behörden hiernach zu instruireu, wobei wir noch bemerken, daß die Korrespondenz der Behörden stets auf der Adresse mit Dienstsache oder Partei-Sache bezeichnet sein muß.

von Gr o l mann. v. Zangen.

*\ Dahin gehört demnach auch die ganze Korrespondenz, welche die Bürgermeister als Lokalpolizeibehörden führen und zu führen haben. Nicht zu verwechseln aber ist hiermit die Korrespondenz, welche die Bürgermeister, Ortsvorstänce, Ge- meinderechner oder sonstige Gemeindebeamtcn als solche über Privat-Angelegenheiten der Gemeinden 3. B. wegen Zah­lung oder Beitreibung von Gemeinde-Einkünften, wegen Prozessen der Gemeinden, wegen Accorden und Lieferungen u. dgl. m. führen. Diese Korrespondenz unterliegt vielmehr allerdings der Portozahlung. Portofrei ist dagegen die Korrespondenz wegen Beitreibung der Gemeindeumlagen, indem diese den Steuern gleichgestellt sind.

Privat - Bekanntmachungen.

Gerichtliche und

Edictalladung.

13) Gießen.

Oeffentliche Bekanntmachung.

Forderungen aller Art an das Vermögen des nach Amerika gegangenen Heinrich Geißler von Daubriugeu, über welches von Gr. Hofgerichte da­hier der förmliche Coueurs erkannt woiden ist, sind so gewiß im Termin

Freitag den 21. Februar 1851, Vormittags 9 Uhr, bei hiesigem Gerichte zu melden, als sonst ohne ein besonderes Präelusivdecret stillschweigender Ausschluß von der Masse eintreten wirb.

Gießen am 19. Deeember 1850.

Gr. Hess. Landgericht Ploch.

Besondere Bekanntmachungen.

171) Gießen und Lollar.

Den Gießener und Follnrer Früh­markt betreffend.

Der der Stadt Gießen und Gemeinde Lollar bewilligte, in dem diesjährigen Land-

kalender aber nicht berücksichtigte Früh- markt wird nach eingeholter höherer Zustimmung

Montag den 1$. Februar

in Lollar

Dienstag den 13L Februar in Gießen abgehalten. Die Hrn. Bür­germeister werden ersucht, dieses in Ihren Gemeinden gefällig bekannt zu machen.

Gießen und Lollar den 28. Febr. 1851.

Die Bürgermeister

Hch. Ferber. Klinkel.

167) Gießen.

Bekanntmachung,

die Wahl der 2 Beigeordneten zu Gießen bctr.

Nach einer Mit Heilung ber Gr. Regierungs- Commission dahier sind die Bürger Wilh. Neh­me per zum ersten und Carl Hoffmann zum zweiten Beigeordneten der Stadt Gießen ernannt und verpflichtet worden.

Gießen den 24. Januar 1851.

Der Bürgermeister Hch. Ferber.