Ausgabe 
28.6.1851
 
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Abschrift zu Nr. H. G. 3,277.

Zu Nr. A. 544. Darmstadt am 30. April 1851.

Das Großherzoglich Hessische

Oberappellations- und Cassations-Gericht

an

Großherzogliches Hosgericht zu Gießen.

Ertrajudicial - Beschwerde von Seiten Anwalts des Friedrich Storch auf dem Dorheimer Bergwerk, Klägers, jetzt Queru­lanten, gegen den Gr. Hofg.-Advoc. Briel zu Gießen, Be­klagten und Ouerulaten, BertragSerfüllung betr.

Auf Ihren Bericht vom 7. d. Mts. eröffnen wir Ihnen: Unsere beiden Erkenntnisse vom 6. Novbr. 1850 und folgerecht auch Ihre durch solche bestätigten Entscheidungen vom 13. Febr. und 7. Mai 1850, durch welche Sie die, von dem Beklagten gegen Ihr, hinsichtlich des hier in Betracht kommenden Hauptklaganspruches, endliches Urtheil vom 16. Febr. 1847 er­hobenen Restitutionsgesuche als unbegründet verworfen, hatten ganz unbedenklich mit dem Augen­blicke die Rechtskraft beschnitten, wo der Beklagte auf die Fortsetzung des gegen jene unsere Erkenntnisse angezeigten Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde verzichtete, indem durch das in Verbindung mit diesem Rechtsmittel von dem Beklagten eingelegte Rechtsmittel der Restitution, wodurch dieser bezweckt, eine neue ausgesundene resp. durch neu entdeckte Thatsachen besser zu begründende Einrede zur nachträglichen Geltung zu bringen, und welches mithin gegen das Ur­theil vom 16. Febr. 1847 gerichtet ist, die Entscheidung über solches mag ausfallen, wie fte will der Rechtsbestand der oben gedachten Erkenntnisse in keiner Weise alterirt zu werden vermag. Eine eonsequente Folge hiervon aber ist es, daß dem bereits erwähnten Umstande, daß mit deni innerhalb der zehentägigen Nothfrist gegen unsere Erkenntnisse vom 6. Novbr. 1850 eingewendeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde das neueste, Lemerktermaßen die be­sagten Erkenntnisse nicht berührende Rechtsmittel der Restitution verbunden worden war, die Wirkung des Suspenstv-Effeetes in Beziehung auf das Urtheil vom 16. Febr. 1847 nicht beigelegt werden kann. Die Rechtskraft dieses, in höchster Instanz bestätigten Urtheils war lediglich durch die dagegen früher eingebrachten Restitntionsgesnche gehemmt und sie trat daher in dem Momente voll selbst ein, wo diese Restitutionsgesuche rechtskräftig verworfen waren. Da nun aber nach klarem Ausspruche des Art. 15. des Gesetzes vom 20. August 1848 einige Abänderungen des civilgerichtlichen Verfahrens betr., die Vollstreckung rechtskräftig gewor­dener Endurtheile durch das remedium restitutionis erst gehemmt wird, nachdem die neu aufgefundenen Thatumstände oder Beweismittel zugelassen worden sind, was im vorliegenden Falle noch nicht geschehen ist, so haben wir, von vorstehender Betrachtung ans, der von dem Kläger gegen Ihre Verfügung vom 24. März l. Js. erhobenen außergerichtlichen Beschwerde stattge­geben und stellen demgemäß, unter Aufhebung dieser Verfügung, Ihre Verfügung vom 4. desselben Monats wieder her, indem wir zugleich den Beklagten in die durch die klägerische Beschwerdeführung erwachsenen Kosten verurtheilen.

Von dieser unserer Entscheidung haben Sie die Hofgerichts-Advoeaten l)r. Sundheim und Briel mittelst Abschrift in Kenntniß zu setzen und ihr entsprechend weiter vorzuschreiten, die Erledigung dieser Auflage aber binnen vier Wochen berichtlich anzuzeigen.

Die eingesandten Acten folgen anbei zurück.

Für die Ausfertigung

Heumann.

Für die Abschrift

An Gr. Hofgerichts-Advoeaten Dr. Snndheim Dr. Braubach,

Als Anlage zum Decrct hujus numeri. Ins. Hofgerichts - Sekretariats - Accessist.

am 20. Mai 1851.

Schellmann