Ausgabe 
28.6.1851
 
Einzelbild herunterladen

14

Dessen zur Urkunde ist gegenwärtiges Urtheil, nach Verordnung des Großh. Hess, Ober- appellations- und Cassationsgerichts, ausgcfertigt und mit dem größeren Gerichtssiegel versehen worden.

So geschehen Darmstadt den 6. November 1850.

Gr. Hess. Oberappellations- und Cassations-Gericht das.

(L. S.) Wittemann, Registrator.

Dem

Großh. Hofgenchts-Advokaten Dr. Sundheim.

Ins. den 20. Novbr. 1850.

Schellmann.

Auch gegen diese Erkenntnisse legte der Beklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Restitution wieder ein, verzichtete jedoch in der Folge ans seine angemeldete Nichtigkeitsbe­schwerde nnd brachte nur eine so bezeichneteRestitutionsrechtfcrtigung" ein, welche Gr. Hof­gericht zu Gießen zur Verfügung des Rechtlichen darüber zugefertigt wurde. Nach Verhandlung darüber wurde auch dieses abermals erneuerte Restitutionsgesuch (in seiner Reihenfolge das fünfte bei Gr. Hofgericht verhandelte) durch nachstehendes Urtheil verworfen:

Nr. H. G. 3,792.

Urtheil.

In Sachen des Gr. Hvfgerichts-Advoeatcn B r i e l zu Gießen, Beklagten, jetzt Nestitutions- Jmploranten, gegen Friedrich Storch auf dem Dorheimer Bergwerk bei Friedberg, Kläger, jetzt Restitutious-Jmploraten, Vertragserfüllung betr., wird auf gesetzmäßige Verhandlung und erfolgten Aetenschluß, aus den in dein erstatteten Gutachten, dessen Einsicht jedem Theile in der Hofgerichts-Registratur zu nehme« freisteht entwickelten Gründen hierdurch zu Recht erkannt: daß das unter dem 2. Januar d. I. wiederholt eingebrachte von Gr. Oberappellations­gericht zur Verfügung hierher abgegebene Restitutiousgesuch zu verwerfen und der Implorant in die Kosten des desfallsigen Verfahrens zu verurtheilen sei.

V. R. W.

Dessen zur Urkunde ist dieses Urtheil auf Verordnung Großh. Hess. Hofgerichts ausge­fertigt und mit dem größeren Gerichtssiegel versehen worden.

So geschehen Gießen den 16. Juni 1851.

Großh. Hess. Hofgericht daselbst.

fL. 8.) vdt. Stammler,

Hofger. - Secret. -- Accessist.

Dem Gr. Hofgerichts-Advocaten Dr. Sundheim.

Ins. am 20. Juni 1851.

Schellmann-

E. Das Vollstreckungs-Verfahren.

Mit dem Verzicht des Beklagten aus die, gegen die Erkenntnisse des Gr. Oberappellations­und Cassationsgerichts vom 6. Novbr. 1850 ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde, erschien jetzt das Hinderniß beseitigt, welches der Ereeution des Hofgerichtsurtheils vom 16. Febr. 1847 in den früheren vier, nun rechtskräftig verworfenen, Restitutionsgesuchen des Beklagten bisher entgegen gestanden hatte. Deshalb wnrde von mir die Vollstreckung seiner Verurtheilung nun in Anspruch genommen, diese auch von Gr. Hofgericht verfügt, auf eiue Remonstration des Beklagten aber wieder eingestellt. Gegen diese Einstellung ergriff ich den Reeurs an Gr. Oberappellations- und Cassationsgericht, und es wurde hierauf durch nachfolgende Verfügung die Urtheilsvollstreckung wieder angeordnet.