Fortsetzung und Schluß aus der Rechtssache Friedrich Storch gegen
Grotzh. Hofgerichts-Advoeaterr Briet.
Die Rechtsmittel der Appellation, welche der Beklagte gegen die Erkenntnisse vom 13. Febr. und 7. Mai 1850 verfolgte, wurden durch nachfolgende Erkenntnisse Gr. Oberappellationsund Cassationsgerichts wieder verworfen:
I. 168.
In Sachen des Hofgerichtsadvocaten Briel zu Gießen, Beklagten, Imploranten, Appellanten und Querulanten, gegen Friedrich Storch auf dem Dorheimer Bergwerk zu Friedberg, Kläger, Jmploraten, Appellaten und Qnernlaten, Vertragserfüllung betr., werden auf erhobene Berufung, darauf mit Bericht cingclangte Acten voriger Instanz, sowie daraus erstatteten Vortrag, die von Ersterem gegen das von Großh. Hofgericht zu Gießen am 13/lg. Februar 1850 erlassene Erkenntnis nachgesuchten Appellations-Processe, unter Verurtheilung des Appellanten in die Kosten dieser Instanz, und Einziehung der mit dreißig Gnlden hinterlegten Succumbcnz- Gelder hiermit abgeschlagen. Zugleich wird die angebrachte Ertrajudizial-Beschwerde, als unbegründet, hiermit verworfen.
V. 9t W.
Dessen zur Urkunde ist gegenwärtiges Urtheil nach Verordnung des Großh. Hess. Ober- appellations- und Cassations-Gerichts ausgefertigt und mit dem größeren Gerichts-Jnsiegel versehen worden.
So geschehen, Darmstadt den 6. November 1850,
Großh. Hess. Oberappellations- und Cassationsgericht daselbst.
(L. S.) Wittemann, Registrator.
An
Großh. Hofgerichts-Advocaten Dr. SundheLm.
Ins. den 20. Novbr. 1850.
Schellmann.
N. jud. 264.
In Sachen des Hofgerichts-Äldvocaten Briel in Gießen, Beklagten, Imploranten, Appellanten und Querulanten, gegen Friedrich Storch auf dem Dorheimer Bergwerk zu Friedberg, Kläger, Jmploraten, Appellaten und Querulatcn, Vertragserfüllung betr., werden auf erhobene Bernfnng, darauf mit Bericht eingelangten Acten voriger Instanz, sowie daraus erstatteten Vortrag, die von Ersterem gegen das von Gr. Hofgericht zu Gießen am 7/u. Mai 1850 erlassene Erkenntnis; nachgesuchten Appellations-Processe, bezüglich der zwei ersten Beschwerden hiermit abgeschlagen; die dritte, als ertrajudicielle sich darstellende Beschwerde aber wird, als unbegründet, verworfen und der Beklagte, unter Einziehung der mit dreißig Gulden hinterlegten Succnmbenz-Gelder, in die Kosten dieser obersten Instanz verurtheilt.
Von Rechtswegen.


