Ausgabe 
23.8.1851
 
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bezahlt haben, eben so viele Einsteher den Regimentern und Corps zu, um mit dem Tage der Truppen­ergänzung ihre Dienstzeit zu beginnen.

§. 46. Sämmtliche zugetheilte Einsteher werden zur Zeit ihres Eintritts in den Dienst (1. April) von den Aerzten der Regimenter und Corps nochmals untersucht. Ausgenommen hiervon sind blos die mit Patent versehenen Ercapitulanten, welche seit der ersten Untersuchung (§. 30) beständig zu Dienst waren, vorausgesetzt jedoch, daß bei ihnen nicht besondere Umstände eingetreten sind, welche ihre fortwährende Taug­lichkeit als zweifelhaft erscheinen lassen.

Hinsichtlich derjenigen, welche nicht für vollkommen tauglich erkannt werden, ist auf folgende Weise zu verfahren:

1) Diejenigen, welche für völlig untauglich oder relativ tauglich erkannt werden, so wie dre- jenigen, über deren Tauglichkeit Zweifel oder Anstände bestehen, sind in so ferne sie nicht gegen den Ausspruch der Aerzte reclamiren alsbald ohne Zahlung eines Handgelds wieder zu entlassen, nachdem ihnen auf Rechnung der Einstandskasse ein doppeltes Marschgeld und eine Vergütung von 24 fr. für eintägigen Aufenthalt in der Garnison verabfolgt worden.

2) Solche, welche gegen die Beanstandung ihrer Tauglichkeit Reclamation erheben, werden zur weiteren Untersuchung an die Militär -Medicinalcommission verwiesen. Spricht sich diese für die Untauglichkeit aus, so bemerkt sie dieß unter die Befundscheine der Regiments- und Corpsärzte und sendet dieselben mit den Leuten dem Regiments- oder Corpscommando zurück, welches die Leute sofort entläßt. Spricht sie sich aber für die Tauglichkeit aus, so sendet sie die Befundscheine an das Kriegsministerium ein, welches die weitere Verfügung erläßt.

3) Diejenigen, welche an einem heilbaren Uebel leiben, welches voraussichtlich innerhalb 15 Tagen gehoben sein wird, werden vorläufig im Dienste behalten und nur dann entlassen, wenn nach 15 Tagen ihre Dienstfähigkeit nicht hergestellt ist; sind sie jedoch einer Waffengattung zugekheilt, bei welcher die Einübung erst später beginnt, so werden sie vor der Hand wieder in Urlaub geschickt und erst dann entlassen, wenn sie auch bei ihrem Eintreffen zur Einübung, wo sie nochmals ärztlich untersucht werden müssen, noch nicht dienstfähig sind.

In den Fällen 2 und 3 erhalten die vorläufig zu Dienst bleibenden Leute bis zur endlichen Entscheidung Sold und Verpflegung, aber keine Montirung; im Fall ihre Entlassung verfügt wird, ist ihnen das doppelte Marschgeld auf Rechnung der Einstandskasse zu vergüten.

Die Entlassung der Einstcher in Folge der vorstehenden Bestimmungen erfolgt durch Scheine nach Muster 9 oder, wenn sie noch dienende Ercapitulanten sind, durch förmliche Abschiede. Die ärztlichen Besundscheine über die Entlassenen werden alsbald an das Kriegsministerium berichtlich eingeschickt.

§, 47. Nach dem Art. 22 des Gesetzes wird die Annahme derjenigen Einsteher zurückgenommen, bei welchen sich erst nach ihrem Eintritt in den Dienst ergibt, daß sie wegen eines schon vorher vorhanden ge­wesenen Fehlers untauglich sind. Es ist deßhalb,

1) wenn sich bei einem Einsteher im Laufe des ersten Jahres seiner Dienstzeit ein (nicht offenbar neu entstandenes) Uebel zeigt, welches seine Dienstuntauglichkeit zur Folge haben könnte, sogleich möglichst zu erforschen, ob das Uebel oder die Anlage dazu schon vor dem Anfang seiner Dienstzeit vorhanden war. Ergibt sich aus den Angaben des Einstehers, aus den Aeußerungen der Aerzte, aus den bei dem betreffenden Bürgermeister eingezogenen Erkundigungen re., daß das Uebel oder die Anlage dazu unzweifelhaft oder wahrscheinlich schon vorher vorhanden war, so ist alsbald unter Beischluß der einschlägigen Actenstücke an das Kriegsministerium zu berichten.

2) Wenn ein Einsteher im ersten Jahre seiner Dienstzeit für ganz oder temporär oder zweifelhaft un­tauglich oder für relativ tauglich erklärt wird, so ist, ohüe daß er vorerst beabschiedet oder beurlaubt wird, zur welkeren Verfügung an das Kriegsministerium zu berichten. Die Compagnieen haben sich dann in ih.en Berichten und die Aerzte in ihren Befundscheinen genau darüber zu äußern, ob ihren Beobachtungen zufolge das Uebel erst seit dem Anfang der Dienstzeit des Einstehers entstanden sei.

§. 48. Die Vorschriften in den §§. 42 und 46 finden keine Anwendung aus diejenigen Einsteher, welche späterhin (nach Ablauf des ersten Jahrs ihrer Dienstzeit) für untauglich oder relativ tauglich oder temporär untauglich erkannt werden. Hinsichtlich dieser wird vielmehr eben so verfahren, tote hinsichtlich der in Folge ihrer Militärpflicht eingetretenen Soldaten; namentlich wird ihre Tauglichkeit nach den für alle Soldaten geltenden Bestimmungen des hierüber bestehenden Reglements beurtheilt, und wenn sie für relativ tauglich erkannt werden, so werden sie nicht entlassen, sondern gleich anderen in diesen Fall kom­menden Soldaten, welche nicht Einsteher sind als Trainsoldaten einrangirt.(Forts, fow-)

Der Gr. Polizei-Commiffär

L. Rover.

Polizeibüreau dahier in Empfang genommen werden. Gießen am 22. August 1851.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundene Gegenstände. e

Ein Sackmesser und ein Schlüssel. Diese Gegenstände können von den Eigenhümern auf dem Gr.