Anzeigeblatt
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Stadt und dcs Rcgicrnogsbrztrks
G t c tz c n.
J|o Sonnabend -en 23. August 18Ä1.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30kr., für Auswärtige ind.
Postaufschlag 1 st. 42 kr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erxed. (Eanzlciberg lut. B. J t. ■)
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Amtlicher TheLl«
Beiordnung,
über die Vollziehung des Gesetzes, die Stellvertretung im Militärdienste betr.
(Fortsetzung.)
III. Gemeinschaftliche Bestimmungen in Bezug auf Excapitulanten und Nichtexcapitulanten.
§. 41. Die sämmtlichen Civil- und Militärbehörden, welche sich über das Betragen rc. eines Mannes geäußert haben, sind streng verpflichtet, auf das weitere Betragen desselben bis zur nächsten gruppen- ergänzung ein wachsames Auge zu halten und jede nachtheilige Veränderung, welche, wenn sie schon vor ihrer erwähnten Aeußerung vorgelegen hätte, sie abgehalten haben würde, diese Aeußerung zu thun, dem Kriegsministerium alsbald anzuzeigen. , m ,
§. 42. Bei der körperlichen Untersuchung derjenigen, welche einstehen wollen, müssen die Aerzte mit der größten Umsicht und Sorgfalt zu Werke gehen und keinen Mann für vollkommen tauglich erklären, der welchem in dieser Hinsicht die mindeste Bedenklichkeit vorliegt, oder bei welchem sich Spuren eines verborgenen, äußerlich nicht erkennbaren Fehlers oder Gebrechens, oder auch nur Anlagen zu einem körperlichen Uepel finden, dessen weitere Ausbildung im Laufe der Dienstzeit eine Untauglichkeit hcrbciführen konnte. Sind dergleichen Anstände vorhanden, so hat der Arzt dieselben auf dem Anmeldungoprotocoll zu bemerken, ohne die Untauglichkeit bestimmt auszusprechen. , . . ...
Auch ist Jeder, der einstehen will, durch den untersuchenden Arzt zu befragen, ob er irgend einen körperlichen Fehler habe oder früher gehabt habe, und zwar unter der Bemerkung, daß er, wenn er einen Fehler verschweige, bei späterer Entdeckung desselben keinerlei Anspruch auf Einstandsgebuhr oder sonstige Vergütung habe. So oft der Untersuchte einen Fehler angibt, muß dies in der Bescheinigung über den ärztlichen Befund angeführt und zugleich bemerkt werden, ob sich die Angabe durch die Untersuchung bestätigt hat oder nicht. , , , , ..
Hinsichtlich der im Dienste anwesenden Unteroffiziere und Soldaten, welche einstehen wollen, haben die untersuchenden Militärärzte ihrem Befund die Bemerkung beizufügen, ob und an welchen Krankheiten dieselben seit Jahresfrist behandelt worden sind.
§. 43. Wenn die Reihenfolge in den verschiedenen Klassen von Einstehern festgesetzt ist, so laßt das Kriegsministerium eine nach den Nummern dieser Reihenfolge eingerichtete Hauptliste der angenommenen Einsteher aufstellen, nach welcher die Abgabe zum Dienste erfolgt.
§. 44. Nach Art. 14 des Gesetzes vom 14. Juli 1851 werden zuerst die mit Elnsteherpatent versehenen Ereapitulanten, nach deren Erschöpfung die nichtpatentifirten, — und wenn durch die Ereapitulanten das Bedürfniß nicht gedeckt ist, die Nichtereapitulanten verwendet.
Wenn in einer dieser drei Klassen nicht alle verwendet werden können, so gibt die frühere Anmeldung den Vorzug. Hinsichtlich derjenigen, welche sich bei verschiedenen Behörden an einem und demselben Lage gemeldet haben, wird die Reihenfolge durch das Loos festgesetzt; diese Verloosung wird bet dem Knegs- ministerium ohne Anwesenheit der betreffenden Leute vorgenommen.
§. 45. Wenn das Kriegsministerium von den Provinzialbehörden die Listen über die auf das Kontingent abgegebenen Militärpflichtigen erhalten hat, so theilt es für diejenigen derselben, welche die Vertretungssumme


