Ausgabe 
21.6.1851
 
Einzelbild herunterladen

12

aus den einen ganz unbestimmten Inbegriff von Handlungen oder Unterlassungen umfassenden Diensteid nicht bezogen werden kann;

wird auS diesen Gründen dieses Restitntionsgesuch als unbegründet hiermit verworfen;

ad H. des Vortrags vom 15. v. Mrs. und zwar

ad 1. die Zulassung der Dienstinstruction vom 24. Mai 1830 als Beweismittel für den in An­sehung der Präcipualquote durä) Oberappcllationsgerichtö-Erk/nntuiß vom 10. November 1847 dem Be­klagten nachgelassenen Beweis betreffend, wird auch dieses Restitutionsgesuch aus dem Grunde verworfen, weil dem Imploranten, ausweislich der vorderen Verhandluugen, nicht nur die Existenz her Dienstin­struction überhaupt, sondern insbesondere auch das sragliche Verbot, daß dieses in der Dienstinstruction enthalten, schon bei Beginn dieses Proceffes bekannt war und weil Implorant nichts angeführt hat, was ihn verhindert hätte, innerhalb der Beweisfrist diese Urkunde als Beweismittel zu benennen und die deren Edition bezweckenden Anträge zu stellen; gleichwie

ad 2. die Acten der gegen Gr. Berginspector Storch eingeleiteten Administrativ-Uutersuchung betr. auch dieses Restitutionsgesuch in dem Betrachte als inept vorgcbracht verworscn wird, weil es an einer speciellen Bezeichnung derjenigen Thatsachen, zu deren Beweis diese Acten dienen sollen, mangelt, es mit­hin an einer sicheren Grundlage fehlt, um zu beurtheilen, ob diese Acten auch für die hier in Frage stehende Beweisführung relevant sein würden;

ad III. des Vortrags vom 15. v. Mts., in Betreff des Declarationsgesuchs, wird dem Imploranten weiter eröffnet, daß bei dem am 13. Februar d. I. stattgefundenen Vortrage der Sache das Colleg bezüglich der sub IV. der Relation enthaltenen Ausführungen einstimmig der Ansicht des Referenten beigetreten ist, daß schon die Vernehmlassungsschrift vom 15. August 1846, pag. 5. u. 6. (verb.:der Gr. Berginspector Storch hat k." bis:wenn überhaupt das Bcrgbauunternehmen prospe- riren sollte") eine Bestechung nicht bloö in Beziehung aus die Präcipualquote, sondern überhaupt in An­sehung des ganzen Vertragsabschlusses, resp. aller durch die vorliegende Klage verfolgter Vortheile bestimmt ponirt habe, daß mithin ein Versehen des früheren Anwaltes (insofern er nämlich in Ansehung der übrigen im Vertrage zugesicherten Vortheile außer der Präcipualquote, die Bestcchungscinrede nicht gehörig factisch begründet habe) nicht vorlicge, und daß die drei in der Conclnsionsnote erwähnten Votanten nur bezüglich der sub III. der Relation enthaltenen Ausführungen abweichender Ansicht waren, indem sie Versehen der Anwälte dieser Art überhaupt nicht als Restitutionsgrnnd gelten ließen, so, daß also, während die übrigen Mitglieder des Eollegs nur aus dem Grunde, weil das behauptete Versehen nicht eristire, für die Verwerflichkeit des Restitutionsgesuchcs in hypothesi stimmten, die in der Con- clusionsnote erwähnten drei Votanten noch aus dem weiteren Grunde der Unzulässigkeit des vorliegen­den Restitutionsgrundes in thesi das Restitntionsgesuch verworfen wissen wollten, womit dann auch die Conclustonsnote keineswegs im Widerspruche steht; , .

ad IV. des mehr erwähnten Vortrags, die Bestellung ernerCaution von Seiten deS Klagers betreffend, wird dem Imploranten bemerkt, daß man aus seinem Vorbringen keinen rechtlichen Grund zu entnehmen vermöge, auS welchem er befugt sein könnte, dasjenige, was er in Gemäßheit des Erkennt­nisses vom 16. Februar 1847 an den Kläger leisten würde, demnächst zu repetiren, indem eines Shells, wenn je der Art. 455. des Strafgesetzbuchs hier zur Anwendung kommen sollte, hieraus keine Ansprüche für den Beklagten abgeleitet werden könnten, und andern Theils die von ihm, Imploranten, nr Aussicht gestellte Condiction schon darum unstatthaft sein würde, weil man von demjenigen, was in Folge einer rechtskräftigen Verurtheilung prästirt wird, natürlich nicht sagen kann, daß cs indebite oder ex turpi causa geleistet worden sei, daß daher, bei der gänzlichen Unanwendbarkeit der über die cautio de restituendo geltenden Bestimmungen in dem vorliegenden Verhältnisse, sein Antrag, den Kläger zur Cautionsleistung anzuhalten, verworfen worden sei; daß ihm aber

ad V. zur Befolgung des Decrets vom 4. März d. I., unter gleichzeitiger Gestattung der Actenein- sicht in Gr. Hofgerichts-Registratur, eine weitere sechswöchige Frist, welche von dem Ablause der durch Decret vom 4. März d. I. bestimmt gewesenen Frist zu berechnen ist, bewilligt werde.

Beschlossen im Großh. Hofgericht.

Gießen den 7. Mai 1850.

vdt. Dr. Zimmermann,

Abschrift. , Hofger.-Secret.-Accessist.

Dem Gr. Hofgerichts-Advocatcn Dr. Sundheim

zur Nachricht, nebst Dupl. Nr. 2788.

Dem Gr. Hofgeri'chtS-Advocatcn Dr. Snndheim. Druckfel, ler.

Ins. den 14. Mai 1850. S. 7. Z. 18. statt: 1851 lies 1847.

Schwalb.

(Fortsetzung folgt.)