Ausgabe 
21.6.1851
 
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Ein noch weiteres, viertes, Restitntionsgesuch wurde gleichfalls durch folgendes Er- kenntniß verworfen:

Ad, num. 2788.

In Sachen des Gr. Hofger.-Advocaten Briel zn Gießen, Klägers (Beklagten) und Im­ploranten, gegen Friedrich Storch anf dein Dorheimer Bergwerk bei Friedberg, Kläger und Jmploraten, Vertragserfüllung betr. wird dem Ersteren zur Entschließung auf seine Ein­gabe vom 15. April d. I. eröffnet:

ad I. zu dem die exceptio turpis causae betreffenden Restituti on s gesuch e, in Erwägung

1) daß dieses Restitutionsgesuch damit begründet wird, daß dem Gr. Bergiuspeetor Storch durch §. 54 seiner von Gr. Ministerium der Finanzen am 24. Mai 1830 erlassenen Dienstinstrnetiondie Erwerbung von Bergwcrkseigenthnm, es bestehe, worin es wolle, sowie die Benutzung desselben, und auch der Betrieb einer solchen Benutzung für Andere, gänzlich und bei namhafter Strafe verboten worden sei", Bergiuspeetor Storch, wenn er gleichwohl sich in das in Frage stehende Bergwerksnnternehmen als Mitbetheiligter eingelassen, sich einer Uebertretmig des Art. 242 des Strafgesetzbuches und folgcweise einer inhonestas und turpitudo schuldig gemacht habe, durch welche die exceptio tur­pis causae ihre hinlängliche Begründung finde, und daß ihm, Imploranten, auf den Grund dieser neu entdeckten Thatsache die Restitution nicht versagt werden könne;

in Erwägung

2) daß Implorant schon in seiner Vernehmlassung vom 15. Angnst 1846 sich zur Be­gründung seiner Einrede ausdrücklich darauf berufen hat:

daß dein Gr. Bergiuspeetor Storch jede Participirung am Privatbergbau in seiner Jnstruetion und in später erfolgten Reseripten untersagt worden sei;

welche Einrede in dieser, so wie in der höchsten Instanz in dem Betrachte rechtskräftig verworfen worden ist, weil aus dem Verbote einer Handlung eine Nichtigkeit derselben nur dann abgeleitet werden könne, wenn das Verbot in einem allgemeinen und publi- cirten Gesetze ausgesprochen sei, weil ferner durch ein blos instruetives Verbot, welches die vorgesetzte Behörde an einen Beamten erlassen, nur solche Verhältnisse erzeugt werden konnten, welche nach den über den Dienstvertrag geltenden Grundsätzen benrtheilt werden müssen, und weil nur die vorgesetzte Behörde auf der Beachtung des Verbotes zu bestehen befugt sei, dritte Personen aber sich auf dasselbe, als ein jus tertii, nicht berufen könnten; in Erwägung ferner

3) daß, mag nun die Eristenz des inftrnetiven Verbotes an sich, oder der Umstand, daß der Gr. Bergiuspeetor Storch die Befolgung seiner. Dienstinstrnetion eidlich angelobt hat (welcher letztere Umstand sich ganz von selbst verstand, da Bergiuspeetor Storch schon in der ersten Vernehmlassnng als ein in öffentlichen Dienstpflichten stehender Beamte dargeftellt wurde) als die angeblich neu anfgefundene Thatsache bezeichnet worden, die Acten sofort ergeben, daß diese Einrede nicht mir nicht neu, sondern auch als unerheb­lich schon längst rechtskräftig verworfen ist; in Betracht endlich

4) daß, insofern die in Art. 242 des Strafgesetzbuchs enthaltene Pönalbestimmnng unter dem erst jetzt entdeckten novum verstanden sein sollte, hierauf aus dem Grunde keine Rücksicht genommen werden kann, theils weil die Eristenz eines allgemeinen Landesge­setzes, namentlich gegenüber einem Rechtskundigen, nie als ein solches Farmm gelten kann, welches als noviter repertum den Gebrauch des remedii restitutiouis rechtfertigte, theils weil dieser Artikel auf Verhältnisse der vorliegenden Art überhaupt ganz nnanwendbar ist, indem er nur die Verletzung einer anf einzelne bestimmte Handlungen, Leistungen oder Unterlassungen sich beziehenden eidlich übernommenen Verbindlichkeit bedroht, also