Ausgabe 
21.6.1851
 
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pellaten, Vertragserfüllung, in specie Sequestration bett., werden auf erhobene Berufung, daraus erforderte und mit Bericht eingclangte Acten voriger Instanz und daraus erstatteten Vortrag, unter Mittheilung des übergebenen Gravatoriallibells im Duplikate, an Letzteren und des von dessen Seite am 4. l. Mts. überreichten Vortrags im Duplikate an den Ersteren zur Nachricht, die von Ersterem gegen das von Großh. Hofgericht zu Gießen am 16. Februar 1847 erlassene Erkenntniß uachgesuchteu Appellatious-Proeesse, unter Verurtheilung des Appellanten in die Kosten dieser Instanz, jedoch unter Verordnung der Zurückgabe der hinterlegteu Sueeumbcnz- Gelder auf Anmelden hiermit abgeschlagen.

V. R. W.

Dessen zur Urkunde ist gegenwärtiges Urtheil nach Verordnung des Großh. Hess. Ober- appellations- und Cassations-Gerichts ausgefertigt und mit dem größeren Gerichts-Jnstegel ver- seheu worden.

So geschehen, Darmstadt den 10. November 1847.

Gr. Hess. Oberappellations- und Cassations-Gericht das. Großh. Hess. Oberappellations- und Cassationsgericht daselbst.

(L. S.) Kolb, Seeretär.

An

Großh. Hofgerichts -Advocaten Fuhr. Ins. den

15. November 1847.

Fad um

D. Bemühungen des Beklagten, die Erkenntnisse in der Hauptsache durch Restitutionsgesuche wieder rückgängig zu machen.

Nach Verwerfung seiner gegen das Urtheil Gr. Oberappellations- und Cassations-Gerichts vom 10. November 1847 versuchten Rechtsmittel, brachte der Beklagte bei Gr. Hofgericht zu Gießeu nacheinander drei Restitutionsgesuche ein. Sie wurden durch uachsteheudes Urtheil verworfen:

Nr. H. G. 15,879.

Urtheil.

In Sachen des Gr. Hofgerichts-Advocateu B r i e l, Beklagten und Imploranten, gegen Friedrich Storch auf dem Dorheimer Bergwerk bei Friedberg, Kläger und Jmploraten, Vertragserfüllung betr., wird auf gesetzmäßige Verhandlung und erfolgten Aetenschluß aus den in dem erstatteten Vortrag, dessen Einsicht den Anwälten beider Theile in Gr. Hofgerichts- Registratur zu nehmen freisteht entwickelten Gründen hierdurch zu Recht erkannt: ~

daß das Restitutionsgesuch, sowohl das in dem Vortrage vom 18. März 1847, sowie das in der Eingabe vom 30. Jitni 1848 und endlich das unter dem 11. Mai 1849 vorgebrachte, als rechtlich unbegründet, und unter Verurtheilung des Beklagten in alle durch das Restitutionsverfahren verursachte Kosten zu verwerfen sei.

V. R. W.

Dessen zur Urkunde ist dieses Urtheil nach Verordnung Großh. .Hess. Hofgerichts ausge- fcrtigt und mit dem größeren Gcrichts-Jnsiegel versehen worden.

So geschehen Gießen am 13. Februar 1850.

Großh. Hess. Hosgericht das.

(L. S.) Balser,

Hofgerichts-Secretär.

An

Großh. Hofgerichts -Advocaten Dr. Sundheim.

Ins. den 19. Febr. 1850.

Schellmann.