Fortsetzung
auS der
Rechtssache
Friedrich Storch
gegen
Grotzh. Hofgerichts-Advoeoten Briel.
C. Ein Zwischenverfahren wegen Sicherheitsmaßregeln während des Processes.
Auf ein gegen den Beklagten eingebrachtes Sequestrationsgesnch zu einstweiliger Sicherheit des streitigen Rechts erfolgte nachstehendes Urtheil:
Nr. H. G. 2,531.
„ jud. 97.
Urtheil.
An Sachen des Friedrich Storch auf dem Dorheimer Bergwerke, Klägers, gegen den Gr. Hofgerichtsadvocaten Briel zu Gießen, Beklagten, Vertragserfüllung, hier Sequestration betr., wird auf gesetzmäßige Verhandlung und erfolgten Aetenschlnß, aus den, in dem erstatteten Vortrag, dessen Einsicht den Anwälten beider Theile in Gr. Hofgerichts-Registratnr zu nehmen freisteht — entwickelten Gründen, hierdurch zu Recht erkannt:
1) die Anträge des Klägers, wie solche in dessen Sequestrationsgesuch vom 27. Januar d. I. gestellt worden sind, werden als unbegründet abgewiesen, dagegen wird
2) der Antrag desselben auf eine durch Vermittelung des Gerichts vorzunehmende Aufnahme des dermaligen Zustandes des Streitgegenstandes, sowie eine darauf folgende fortwährende Controle über den Betrieb des fraglichen in der Linder Mark gelegenen Braunsteinbergwerks zum Zwecke der Wahrung des streitigen Drittheils daran für gerechtfertigt erkannt und soll
3) zur Vollziehung dieser Provisionalverfügung durch eineu zu bestellenden Commissair geschritten werden, sobald von Kläger ein zu jenem Geschäfte geeigneter Sachverständiger, in welcher Beziehung der vorgeschlagene Kaufmann I. B. Noll dahier nicht als zulässig erscheint, in Vorschlag gebracht und darüber, nach stattgehabter weiterer Verhandlung, verfügt sein wird;
4) die Kosten dieses Zwischenverfahrens werden eompensiirt.
V. R. W.
Dessen zur Urkunde ist dieses Urtheil nach Verordnung des Großh. Hess. Hofgerichts ausgefertigt und mit dem größeren Gerichtssiegel versehen worden.
Gießen den 16. Februar 1847/
Großh. Hess. Hofgericht daselbst.
(L. 8.) vdt. Königer,
Hofger.'Secr.-Accessist.
Dem
Großh. Hofgerichts-Advokaten Dr. Sundheim.
Ins. den 18. Febr. 1847.
Preuninger.
Die Appellation des Beklagten hiergegen wurde durch folgendes Urtheil verworfen:
I. 188 u. A. 3005.
In Sachen des Großh. Hofgerichts-Advocate» Briel zu Gießen, Beklagten und Appellanten, gegen Friedrich Storch auf dem Dorheimer Bergwerk bei Friedberg, Kläger und Ap-


