Ausgabe 
20.8.1851
 
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pagnie zuaetheilt werden, jedoch unbeschadet der Befugnisi der Commandeure, sie in einzelnen Fällen an- versetzen Schwadronen, und zu anderen Bataillonen oder Divisionen desselben Regiments zu

ibre Dienstzeit Gelegenheit zu einer anderweiten Anstellung, wodurch

Nackn^en e? ""bessert ^brden, oder treten sonstige besondere Umstände ein, so wird ihnen auf

Nachsuchen von dem Knegennmstenum Die Erlaubmß ertheilt werden, sich für den Rest ihrer Dienstreit wie­der vertreten zu lassen, wenn nicht besondere dienstliche Gründe dagegen sind. P W

If. Nichtexcapitulanten.

. $ 381. Ungediente Leute, welche einstehen wollen, melden sich bei der Regierungsbehörde des Bezirks, zu welchem ihr Heimathoort oder ihr Aufenthaltsort gehört. 8 y 5 re'

r, .D'e Anmeldung kann zu jeder Zeit geschehen. Die Regierungsbehörde führt über diejenigen, welche sich im Lause eines Jahres melden, em Verzeichniß, welches die genaue Bezeichnung der Einzelnen in Bezug auf. Namen Alter, He.maths-und Aufenthaltsoet, sodann den Tag ihre, Anmeldung enthält Dieses Ver- eingÄckn" ' " C8 1?t bU'gbfmdert wird, am Schlüsse des Jahrs au das Kriegsministerium

. . , 39;,, ^enn sich ein Nichtercapitulant bei der Regierungsbehörde zum Einsteben meldet fb tränt ibn

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j iltungsprokoco le in ähnlicher Form wie Muster 5 aufgenonunett worden das gedachte Verfahren nach 27 a bis f em und sendet, wenn die Protocolle hiernach erledigt sind, dieselben sofort un das Kriegs-

Beknuntmacknn g, die Veredlung der oberhessischen Schafzucht betreffend.

Mil Bezugnahme auf unsere betreffende Bekanntmachung vom 24. August 1850 bringen wir Nach­stehendes zur Kenniniß unserer oberhessischen Landwirthe:

Don den, dem landw. Verein von Oberhessen gehörigen, zwei englischen Böcken ist der eine für Schmeerzuchtvieh bestimmt, wieder auf dem Vo g el S b er g er h o fe bei Ulrichstein, der andere für reines Vieh auf dem Grast. Solmsifchen Gute Arnsburg bei Lich untergebracht worden. Zu einem seden dieser Böcke können nur 6070 Stück Schafe zum Sprunge zugelaffen werden, und zwar unter nachstehenden Bestimmungen: 9

1) Die Sprungzeit dauert vom 1. bis Ende September; für diese Zeit wird ein Weidegeld von 30 fr. per Stück Schafe entrichtet.

2) Diejenigen, welche den für reines Vieh bestimmten Bock benutzen wollen, haben Bescheinigungen ihres Bürgermeisters (auf stempelfreiem Papiere) beizubringen, daß das betreffende Zuchivieh auch reines Vieh sei.

3) Die sich zuerst anmeldenden Schafznchter haben den Vorzug vor den späteren, die zuzutreibenden Schafe sind auf Rechnung der Besitzer auf die betreffenden Sprungplätze, Vogelsbergerhof und Arnsburg, hin- und nach der Sprunazeii auch wieder zurückznbringen. Diejenigen Schaszuchter Oberheffens, welche eine bestimmte Anzahl Schafe zu den englischen Böcken zum Sprunge zutreiben wollen, werden nun aufgefordcrt, ihre Anmeldungen nebst der Angabe der Zahl der zuzutreibenden Schafe längstens bis zum 20. August d. I und zwar die Besitzer von Schmeervieh bei Herrn Revierförster Haberkorn in Windhausen, die von reinem Vieh bei der Gräfl. Solms. Oekonomieverwaltung in Arnsburg bei Lich zu machen.

Die Gr. Herren Bürgermeister werden ersucht, vorstehende Bekanntmachung in ihren resp. Gemein­den zu veröffentlichen. 1

Laubach, den 1. August 1851.

Der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen, Otto, Graf zu SolmS-Laubach.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundene Gegenstände.

Eine Eigarrendose, ein Kinderschuh und ein Schlüssel. Diese Gegenstände können von den Eigen- thümern auf dem Gr. Polizcibüreau dahier in Empfang genommen werden.

Gießen am 19. August 1851. Der Gr. Polizei-Commissär

L. Nover.