Inzetgrlllatt

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Stadl und dcs Rcgicrungsbczirks G i e s? c n.

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Erschrinr wöchemlich zwei Mal:

Postaufschlag 1 st- » kr. - ÄuSwärlS

1851

Mittwoch den 20. Älugust

Mittwoch nn* Sonnabend. - Preis des Jahrgangs für Einheimische Ist 30 fr., «ir «uSwürtige i°rl.

.bonnirt man sich bei asten Postämtern. In G.eßen bei der Erped. cEanzlerberg L.t. B. Nr. 1.)

EinrnckungSgedübr für die gefrallene EornuSzeile r kr.

Amtlicher Theil.

W e V o V d n u n g,

über die Vollziehung des Gesetzes, die Stellvertretung im Militärdienste betr.

§. 34. Bei Einsendung der Anmeldungspwtocolle nach §. 32 und 33 schlägt der Regiments- oder Corps- Commandeur zugleich diejenigen vor, welche zur Ertheilung Es Einsteherp J5 A e unj> dessen würdig sind, - so wie diejenigen, welchen (nach § 24) die Beibehaltung ihrer Grade und beziehungsweise ihrer Zulagen zu gestatten sein möchte. , Tiiwtffnnpn fön-

Auch die Befehlshaber der Schwadronen und Compagnien, so wie der Bataillone und Divchonen k n. nen bei ihren Aeußerungen nach §. 29 zur Ertheilung von Einsteherpatenten re. empfehlen, der Vorschlag daru bleibt jedoch stets dem Ermessen der Regiments' und Corps-Commandeure überlassen.

8 Je größer die Vortheile sind,"welche das Einsteherpatent nach Art 14 und 7 des Gesetz s * , desto nöthiger ist es, daß hinstchtlich der Vorschläge dazu mit der größten Sorgfalt und Umsich verfahren und daß Niemand dazu vorgeschlagcn wird, dem nicht em vorzüglich braves Betragen bezeugt werden kann, oder dessen Tüchtigkeit oder Zuverlässigkeit irgend einer Ausstellung unterworfen ist. .

Eben so ist zur Beibehaltung von Graden und Zulagen Niemand vorzuschlagen, wenn nicht bestimmt ge^ sagt werden kann, daß die fernere Vorsehung des bisherigen Grades von Setten des bE'^" Mannes oder die Beibehaltung eines Spiclmanns in seiner gegenwärtigen Kategorie dienstlich wunschenewertl sel.

35. In Bezug auf die Ertheilung von Einsteherpatenten und tn Bezug auf die Gestattung des Einstehcns mit Beibehaltung von Graden und Zulagen (§. 34) gelten folgende Regeln:

1) Die Ertheilung des Einsteherpatcnts schließt nicht nothwendig d,e Beibehaltung desGradesin, sich, so wie umgekehrt die Beibehaltung von Grad und Zulage ohne Elnsteherpatent gestattet werden kann.

2) Verheirathete oder über 36 Jahre alte Ercapitulanten können nur bann ernstehen, wenn sie ein Cm-

3) Jn^d^er^Negel"echaltcn bloö solche Leute ein Einsteherpatent, welche nicht bereits beabschicdet sind, sondern ununterbrochen fortdienen. ... . .

4) Soldaten, welche nicht im letzten Jahre beständig zu Dienst waren, können tn Regel kein C,m steherpatent erhalten, ehe sie zwei Kapitulationen gedient haben; nur bet ganz ausgezeichneter Duali- fication und Aufführung können Ausnahmen statisinden. , . , h

§. 36. Hinsichtlich der Einsteherpatente haben sich übrigens die militärischen Vorge>etztcn nach den ihnen am 20. November 1837 ertheilten und im Militär-Verordnungsblatt Nr. 193 bekanntgemachten nahe- ren ^^^'f'^'m^sämmtliche Anmeldungsproioeolle von den Regiments- und Corps-Commandeuren et''ge­kommen sind, so beschließt das Kriegsministerium, welche der Ängemeldeten angenommen und welche etwa nicht zugelaffen, welchen der Ersteren Einsteherpatente bewilligt und welchen die Beibehaltung von citao n und Zulagen gestattet werden solle. In Folge dieser Beschlüsse läßt es dte Annahmsur und n i ach Mu- ster 7) und die Einsteherpatente (nach Muster 8) auofertigcn und den ned; tm

durch die Regiments- und Corps-Commandeure, den bereits beabschtcdeten aber durch die Regterungsvehordcn ^^^Uebrigens werden die einstehenden Ercapitulanten in der Regel den Regimentern und Corps, worin sie stehen oder gestanden haben, wieder zugecheilt. Auch sollen sie in der Regel derselben Schwadro -