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so ist eine richtige ebenfalls amtlich beglaubigte Uebersetzung derselben ins Deutsche zugleich einzureichen. Sobald die Erlaubniß zum Gewerbsbetrieb ertheilt wird, hat die Regierungsbehörde des Bezirks zugleich eine Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung der Vollmacht auszustellen. Nur bei dieser Behörde kann der Widerruf der Vollmacht wirksam erklärt werden; sobald er erfolgt, ist auch darüber Bescheinigung auszustellen.
§ • 4. Diejenigen, welche auf Len Grund der, den §. §. 2 und 3 entsprechenden Nachweisungen Concessionen erwirkt haben, können zum Betrieb ihres Geschäfts Unteragenten bestellen. — Jeder, welcher um die Concession als Unteragent nachsucht, muß Nachweisen, für welchen'im Großherzogthume concesstonirten Hauptagenten er sein Geschäft zu betreiben beauftragt ist.
Dieser Nachweis ist durch eine amtlich zu beglaubigende Vollmacht zu erbringen, mit welcher auch eine gleichfalls amtlich beglaubigte Abschrift derselben einzureichen ist.
Vermittelst derselben hat der Hauptagent die Verpflichtung anzuerkennen, daß er für sämmtliche, daS Auswanderungswesen berührende, für ihn vollzogene Handlungen des Unteragenten Haftbarkeit übernehme, welche so lange und für alle bis dahin durch den Hauptagenten abgeschlossenen Verträge in Kraft bleibt, bis die ausgestellte Vollmacht durch Anzeige bei der Regierungsbehörde für den Wohnort des Unteragenten widerrufen wird. — Auch hat der Unteragent solidarisch für vollständige Erfüllung der von ihm für den Hauptagenten abgeschlossenen Verträge zu haften. —
Als Unteragenten sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung auch die Gehülfen zu betrachten, durch welche sich die Hauptagenten an ihrem Wohnorte im Abschlüsse und in der Unterzeichnung von Ueber- fahrtsverträgen vertreten lassen.
§ ■ 5. Die Concessionen zum Gewerbe eines Agenten sind durch die nach §. 2 und 4 beizubringenden Vollmachten in ihrer Dauer bedingt, sind zu jeder Zeit widerruflich und sollen von der einschlägigen oberen Verwaltungsbehörde zurückgenommen werden, wenn Agenten dem in sie gesetzten Vertrauen nicht durch solide Geschäftsführung entsprechen.
§ ■ 6. Zur Sicherheit für die Erfüllung aller den Agenten auferlegten allgeineinen und besonderen Verpflichtungen, namentlich zur Sicherstellung der Auswanderer, welche Uebersahrtsverträge mit ihnen eingehen, ist von jedem Hauptagenten eine Caution von 6000 Gulden und von jedem Unteragenten eine solche von 500 Gulben, durch Hinterlegung baaren Geldes oder Großherzoglicher Staatsschuldverschreibungen, zu stellen.
§ . 7. Wird eine Caution zur Befriedigung derjenigen, welche mit den Agenten Verträge abgeschlossen haben, oder zur Berichtigung von Strafen, welche nach dieser Verordnung verwirkt sind, vermindert, so ist solche binnen 4 Wochen bei Verlust der Concession zu ergänzen.
§ . 8. Die Rückgabe der Caution kann von dem betreffenden Agenten beantragt werden, wenn er zugleich erklärt, den Gewerbsbetricb aufgeben zu wolle», oder wenn ihm die ertheilte Concession entzogen worden ist.
Der Antrag ist auf Kosten des Nachsuchenden von der einschlägigen Verwaltungs-Behörde mit dem Bemerken öffentlich bekannt zu machen, daß Ansprüche, welche der Rückgabe der Caution entgegengesetzt werden sollen, innerhalb 6 Monaten, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, bei der Verwaltungsbehörde mit einer Nachweisung anzumelden sind, daß wegen solcher Ansprüche bei Gericht Klage erhoben worden ist.
Wird innerhalb der bestimmten Frist kein Anspruch in gehöriger Weise angemeldet, so erfolgt die Rückgabe der Caution an den Empfangsberechtigten. Ist dagegen ein Anspruch gerichtlich anhängig gemacht, so wird die Cauiion, soweit eö zur Deckung desselben erforderlich ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurückbehalten. In allen Fällen sind die etwa gegen den betreffenden Hauptagenten oder seine Unteragenten erkannten Strafen, sowie die erwachsenden Kosten, vor der Zurückgabe der Caution zu berichtigen.
§ . 9. Ein Unteragent darf nur für Rechnung desjenigen Hauptagenten, für welchen er concessionirt ist, Uebersahrtsverträge abschließen. Jeder Hauptagent ist gehalten, die Auswanderer, die mit ihm beziehungsweise seinen Unteragenten Verträge abgeschlossen haben, nur durch Vermittelung derjenigen Schiffsrheder oder Befrachter und nur über diejenigen Seehäfen zu befördern, bezüglich deren er ausdrücklich concessionirt ist.
§ . 10. Die Agenten sind verpflichtet, genaue Register über die Personen, mit welchen sie Verträge zur Beförderung in andere Welttheile abgeschlossen haben, nach Jahresabschnitten zu führen.
Diese Register müssen enthalten:
a) fortlaufende Ordnungsnummer;
b) die Vor-- und Familien-Namen der Auswanderer;
c) teil bisherigen Wohnort derselben, nebst Angabe des Verwaltungs-Bezirks;
d) den Tag des abgeschlossenen Vertrags;
e) den 'Namen und Wohnort des Agenten, mit dem der Vertrag abgeschlossen wurde;
f) ten Ort, von welchem ab der Agcnt die Beförderung übernommen hat, und den Tag der vertragsmäßigen Abfahrt von da;
g) den Tag der vertragsmäßigen Abfahrt von dem europäischen Seeplatz, wo die letzte Einschiffung nach anderen Weltthcilen statt findet; und endlich
, ich Len Seeplatz,, wo jenseits des Oceanö die Ausschiffung erfolgen soll.
(Schluß folgt.)


