Ausgabe 
19.2.1851
 
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Amcigclilatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

JtßL 15. Mittwoch -en 19. Februar

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30fr., für Auswärtige incl, Postaufschlag 1 ff. 42 fr. Auswärts abonnirt man sich bei affen Postämtern. In Gießen bei der Erheb. (Eanzleiberg Lil. B. Nr. 1.) EinrückungSgebühr für die gespaltene CorvuSjeile 2 fr.

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Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 11. Februar 1851, Nr. 3.

1) Verordnimg, die Beseitigung der bei Beförderung von Auswanderern bestehenden Mißbräuche betr. 2) De- ^!.e Erhebung des Chausteegeldes, hier die Abänderung des Längenverzeichniffes betr.-, 3) Bekanntmachung, die Vergütung tut btt m 18oi tu Geld zu berichtigenden Besoldungs- und Pensions-Naturalien betr.; 4) Ordensver­leihungen ; 5) Namensveranderungen; 6) Promotionen an der Großh. Landes-Universität Gießen; 7) Dienstnach- rtttiten; 8) Versetzung in den Ruhestand; 9) Concurrcnzeröffnungen; 10) Sterbfällc.

Verordnung,

bic Beseitigung der bei Beförderung von Auswanderern bestehenden Missbräuche betreffend. ^'UDWJG III. von Gottes Gnaden Geoßherz.og von Hessen und bei Rhein re. re.

, Nachdem sich ergeben hat, daß die in der Verordnung vom 16. März 1847 enthaltenen Bestimmungen nid)t htnreichen, um Auswanderern in Beziehung auf den Geschäftsbetrieb von Agenten, welche sich mit deren Transport befassen, den nothigcn Schutz zu gewähren, haben Wir Uns bewogen gefunden, gedachte Ver­ordnung aufzuheben und zu verordnen, wie folgt:

. $: 1)',c^cr' ^blcher das Gewerbe eines Agenten zur Vermittelung des Transports von Auswan­

derern un Großherzogthume betreiben will, hat, bevor ihm zur Ausübung dieses Gewerbes ein Patent aus- geferttgt werden darf, in Gemäßheit der Verordnung vom 24. April 1846, Nr. 21 des Regierungsblattes, d»e Erlaubniß der höheren Adimmstrativbehörde einzuholen. b

,... ?bßiallsigen Gesuche sind mit glaubhaften Zeugnissen über die persönlichen und Vermögensver- haltnisse des Nachsuchenden bet der Regierungsbehörde des Bezirks einzureichen.

, ^n, Gesuche um Concession muß bestimmt angegeben werden, über welchen Seehafen oder über we.che Seehafen, wenn sein Geschäftsbetrieb sich über mehrere erstreckt, der Nachsuchende zu befördern beabsichtigt. Cr . hat dabei durch eine amtlich beglaubigte Vollmacht desjenigen Schiffsrheders oder Be­frachters, welcher die Ueberschiffung aus dem betreffenden Seehafen nach einem anderen Welttheile vermitteln soll, nachzuwellen, daß er befugt ist, in dessen Namen und Auftrag Ueberfahrts-Verträgc abzuschkießen oder durch Unteragcnten abschlleßen zu lassen, und daß der Vollmachtgeber die in solchen Verträgen für ihn vom Hauptagenten oder von dessen Unteragenten übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen versprochen hat, sowie daß der Vollmachtgeber d.e ausgestellte Vollmacht für alle bis dahin durch den Agenten abgeschlossenen Ueber- fahrtsvertrage als gültig und wirksam anerkennt, so lange er nicht der Behörde, bei welcher die Vollmacht (§. 3.) gegen schein zu hinterlegen ist, den Widerruf derselben angezeigt haben wird. Ferner ist darzu- thun, daß er Vollmachtgeber einen guten Ruf genießt und ausreichende Mittel zur Erfüllung der erwähnten Vertragsverpfllchtungen besitzt. 3 10 y

b. Die nach §. 2. beizubringende Vollmacht ist im Original und in zweifacher amtlich beglaubigter Abschrift dem nach §. 1 cmzureichenden Gesuche beizulegen. Wird sie in einer fremden Sprache abgefaßt,