Ausgabe 
17.9.1851
 
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b) wenn das Porto bei der Abgabe vom Empfänger zu bezahlen ist bis 10 geographische Meilen einschließlich..... 6 fr.

über 10 bis 20 geogr. Meilen einschließlich ....... 9 »

u 20 geogr. Meilen..... . . . . . 12

im 24% fl. Fuße (rheinisch) für den einfachen Brief.

Diese Sätze sind, obgleich die Hansestädte zum Fürstlich Thurn und Tarisschen Postgebiete gehören, ausnahmsweise auch bei der Correspondenz nach und aus Bremen und Hamburg in An­wendung zu bringen, während bei derjenigen nach und aus Lübeck das Porto, ohne Unterschied ob frankirt abgehend ober unfrankirt ankommend, nach dem Satze von 12 Kreuzern zu bezahlen ist.

Dem Preußischen Postgebiete gegenüber sind, soweit bisher zwischen ven beiderseitigen Grenz­orten Taren unter 1 Sgr. bestanden haben, diese bis auf Weiteres beibehalten worden.

Das, für den Durchgang von Briefpostsendungen über fremde (Nichtvereins-) Postgebiete zu entrichtende Transitporto kann dem Vereinsporto zugeschlagen werden.

3) Einfach ist ein Brief bis zum Gewichte von 1 Hessischen Loth einschließlich.

Bei schwereren Briefen steigt das Porto für jedes Loth um den einfachen Satz, wonach über 1 bis 2 Loth einschließlich zweifaches

2 3 dreifaches

3 4 vierfaches

Porto u. s. w. zur Erhebung kommt.

4) Nach welchen Postorten im Vereinsgebiete die Portosätze für den einfachen Brief 3 und 6 Kreuzer in Frankofällen betragen, ist aus den öffentlichen Anschlägen an den betreffenden Postanstalten zu ersehen. Nach allen in diesen Anschlägen nicht enthaltenen Postorten beträgt der einfache Portosatz 9 Kreuzer.

5) Für gedruckte Sachen unter Kreuz- und Streifband, welche außer der Adresse, dem Datum und der Namencunterschrift, oder bei Correcturbogen, außer der Correclur nichts Geschriebenes enthal­ten dürfen und bei der Aufgabe zu frankiren sind, ist ohne Unterschied der Entfernung das Porto nach dem gleichmäßigen Satze von 1 Kreuzer und dem nämlichen Progreffionsgesetze, wie es oben unter 3 angegeben ist, zu entrichten.

Unsrankirte Kreuzbandsendungen, sowie Kreuzbandsendungen überhaupt, bei welchen nicht alle Vorbedingungen der Portoermäßigung erfüllt sind, unterliegen der vollen Brieftare. Sendungen von Drucksachen unter Kreuzband, welche über 4 Loth wiegen, gehören zur Fahrpost und werben mit der Fahrposttare belegt.

(Fortsetzung folgt)

Nr. R. C. 9100. Gießen am 12. September 1851.

Betreffend: Den durch die jüngste Rhein-Ueberschwemmungen in der Provinz Starkenburg angcrichteten Schaden.

Die Großherzoglich Hessische

Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen

an

sämmtliche Großh. Bürgermeister des Regierungsbezirks.

Es ist Ihnen bekannt, daß durch die Überschwemmungen des Rheins viele Gemeinden in der Provinz Starkenburg bedeutend gelitten haben und durch das zurückgebliebene Quellwasser noch leiben.

Gr. Negierungs-Commission zu Darmstadt hat uns benachrichtigt, daß sich daselbst ein Coinite gebildet hat, welches durch Einsammlen milder Beiträge den Wafferbeschädigten thunlichst Hülfe zu lestttn sucht, und hat uns zugleich auf dessen Anstehen ersucht, Sie zur Offenlegung von Subscriptionslisten, Behufs Unter­stützung der Wasserbeschädigten zu veranlassen.

Indem wir hiermit diesem Ansinnen entsprechen, dürfen wir Ihrem erprobten Wohlthatigkeitosinn das Vertrauen schenken, daß Sie gerne bereit sind, zur Linderung der bedrängten Lage Ihrer Mitbürger in der jenseitigen Provinz nach Kräften mitzuwirken.

K ü ch l e r.