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der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
73. Mittwoch den 17 September 1S51.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ss. 30fr., für AuswärtiK« iucl. Boftanfschlag 1 ft. 43 ft. — Auswärts abonuirt man sich bei allen Postämtern. Zn Gießen beider Erpeb. kEanzlriberg Li«. B. Nr. 1.) — SinrückungSgebühr für die gehaltene CorbuS,eile S fr.
Amtlicher Theil.
Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 8. September iM, Nr. SS.
1) Bekanntmachung, den Beitritt des Großherzogthums Hessen zum Deutsch-Oesterreichischen Postvrreiir betreffend.; — 2) Bekanntmachung, die Erhebung des Chausseegelves auf der Provinzialstraße von Grünberg über Londorf bis zur Sur« hessischen Grenze betr.; — 3) Bekanntmachung der Ergebnisse der Verwaltung des allgemeinen katholisch?» Kirchenfond'S vom Jahre 1850; — 4) Ermächtigung zur Annahme eines fremden Ordens; — 5) Dienstnachrichten r - 6) Vtrftöüüa in den Ruhestand; - 7) Concurrenzeröffnungen; - 8) Sterbfälle. ' '9 ä
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den Beitritt des Großherzogthums Hessen zum Deutsch-Oesterreichischen Postverein betreffend.
Nachdem zwischen der Großherzoglichen Staaisregierung und dem Großherzpgkichen Erbländpostmeister Herrn Fürsten Maximilian Carl von Thurn und Taris Durchlaucht eine Uebereinkunft wegen des Anschlusses der Posten des Großherzogthums an den Deutsch-Oesterreichischen Postverein abgeschlossen worden ist, so wird, unter Vorbehalt weiterer Vollzugsverordnung, vorläufig Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
1) Vom 1. October d. I. an kommen die Bestimmungen des Postvereinsstatuts und des. Eingangs erwähnten Anschlußvertrags bei Briefpostgegenständen, Zeitungen und Fahrpostsendungen im Verkehre zwischen dem Großherzogthum Hessen einerseits und den nachbenannten Staatsgebieten und Staatsgebietstheilen, als: dem Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachischen Amte Allstädt, Anhall- Bernburg, Anhalt Cöthen, Anhalt-Dessau, Baden, Bayern, den Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthümern Birkenfeld und Eutin, Hannover, Holstein, Lichtenstein, Meckleyburg - Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, der Oesterrcichischen Gesammtmonarchie, der Preußischen Gesammtmonarchie Sachsen (Königreich), Sachsen-Altenburg, den Unterherrschaften der Fürstenthümer Schwarzburg- Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck und Württemberg andererseits zur Anwendung, wogegen es hinsichtlich des Postverkehrö des Großherzogthums mit den übrigen Theilen des Fürstlich Thurn- und Tarischcn Postvcrwaltungsgebiets, mögen dieselben zum Pcstvereine gehören oder nicht (Frankfurt, Kurhcssen, Hessen-Homburg, Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen, Lippe- Detmold, Schaumburg-Lippe, Nassau, Reuß älterer und jüngerer Linie, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen Meiningen-Hildburghausen, Sachsen-Weimar-Eisenach, ausschließlich des Atntes Allstädt, die Oberherrschaften der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadl und Schwarzburg-Sondershäusen) sowie mit den zum Postvereine noch nicht gehörigen übrigen deutschen Ländern (Braunschweig, Läüen- burg, Luxemburg nebst Limburg und Oldenburg) bei den bisherigen Bestimmungen zu verbleiben hüt'
2) Die Brief-Portotare für die Vereinscorrespondenz wird nach der geraden Entfernung vom Aufgabe- bis zum Bestimmungsorte ohne Rücksicht auf die Landesgrenzen bMsffn und'beträgt: a) wenn die Bezahlung des Porto bei der Aufgabe geschieht bis 10 geogr. Meilen einschließl 3 fr
über 10 bis 20 geogr. Meilen einschließllch . . . . . . . ' ' 6 „
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