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Die sämmtlichen Anmeldungsprotocolle hinsichtlich der Ercapitulanten werden von den Regierungsbehörden zu Ende des Monats September (wenn nicht in einzelnen Fällen ein anderer Termin bestimmt wird) an das Kriegsministerium eingeschickt. Sollten noch später Anmeldungen erfolgen, so sind die Protocolle nach Erledigung des Prüfungsverfahrens am 15. December an das Kriegsministerium etnzusenden.
8- 28. Wenn sich ein Ercapitulant bei dem Regiment oder Corps zum Einstehen melden will, so macht er bei der Schwadron oder Compagnie, worin er dient oder gedient hat, die Anzeige.
Der Befehlshaber der Schwadron oder Compagnie nimmt das Anmeldungsprotocoll in einer dem Muster 5 ähnlichen Form auf, läßt solches den Mann unterzeichnen und stellt demselben einen Anmeldungs- schein (in ähnlicher Form, wie Muster 6) zu.
§. 29. Der Schwadrons- oder Compagniebefehlshaber setzt sofort auf das Anmeldungsprotocoll ein aus der Grundliste vollständig auszuziehendes Nationale, beantwortet pflichtmäßig und genau die auf dem Anmeldungsprotocoll bemerkten Fragen und legt, wenn der Mann während seiner Dienstzeit gestraft worden ist, einen vollständigen Auszug aus dem Strafregister bei. — Hierauf sendet er das Protokoll ohne Bericht an den Divisions- oder Bataillons-Commandeur, welcher, wenn er mit der Aeußerung des Ersteren einverstanden ist, seine Billigung darunter setzt, andernfalls aber das Geeignete bemerkt, sofort das Protokoll (gleichfalls ohne Bericht) an das Regimentscommando einschickt. Bei Corps, welche keine Divisions- oder Bataillons-Eimheilung haben, wird das Protokoll von der Compagnie unmittelbar an das Lorpscommando eingeschickt.
In dem auf das Protokoll zu setzenden Nationale wird übrigens das neueste (nöthigenfalls durch neue Messung auszumittelnde) Maß des Mannes bemerkt. Bei Leuten, die unter 65 Zoll groß sind, muß nock- besonders bemerkt werden, daß ungeachtet dieser geringeren Größe die Annahme oder Beibehaltung derselben dienstlich Wünschenswerth sei.
§ 30. Der Regiments - oder Corps-Commandeur läßt nun den Mann durch den ältesten, in der Garnison anwesenden Arzt des Regiments oder Corps hinsichtlich seiner körperlichen Tauglichkeit untersuchen. Auch nimmt er, wenn er Bedenken hinsichtlich der militärischen Tüchtigkeit desselben hat, eine eigene Prüfung in dieser Beziehung vor.
Bei abgesondert garnisonirenden Bataillonen oder Divisionen geschieht die körperliche Untersuchung von dem Bataillons- oder Divisionsarzt und beziehungsweise von dem Bataillons- oder Divisionscommandeur, welcher letztere in diesem Falle seinen Befund ebenfalls unter dem Protokoll bemerkt und alsdann erst das Protokoll an den Regimentskommandeur einschickt.
Wenn der Ercapitulant über 36 Jahre alt ist, so muß dabei noch bestimmt angegeben werden, ob nachdem Dafürhalten der Vorgesetzten sowohl, als der Aerzte kein Grund vorliege, aus welchem es bezweifelt werden müsse, daß der Mann noch 6 Jahre lang Feldkriegsdienst zu leisten vermöge.
§. 31. Wenn der Mann bereits beabschiedet oder wenn er in den letzten 2 Jahren länger als zwei Monate lang in Urlaub war, so schickt der Regiments- oder Corps. Commandeur eine Abschrift des Anmel- dungeprotocolls an die Regierungsbehörde, in deren Bezirk sich der Mann während seines Urlaubs aufgehalten hat, um die Aeußerungcn der Civilbehörden nach §. 27 a bis d einzuholen und mitzutheilen.
Eben so muß, wenn der Mann nicht während seiner ganzen letzten Capitulation in dem Regiment oder Corps gestanden hat, sondern von einem anderen Regiment oder Corps dahin versetzt worden ist, die Aeußerung der Vorgesetzten dieses letzteren Regiments oder Corps (nach §. 29) eingeholt werden.
§. 32. Ende Octobers schickt der Regiments- oder Corps-Commandeur die sämmtlichen Anmeldungs- protocvlle hinsichtlich derjenigen Ercapitulanten, welche bei der nächsten Truppenergänzung als Einstcher ein- treien wollen, nebst einem namentlichen Verzeichniß im Dienstweg an das Kriegsministerium ein.
Die Protocolle hinsichtlich derjenigen, welche sich später melden, werden am 31. December Ungeschickt.
Melden sich Ercapitulanten noch nach dem 31. December, jedoch vor dem 1. April, so sind die An- meldungsprotocvlle nachträglich alsbald an das Kriegsministerium einzusenden.
Hinsichtlich derjenigen, welche sich nach dem 1. April melden, erfolgt die Einsendung, wie oben bemerkt, Ende Octobers.
§. 33. Die Anmeldungsprotocolle über diejenigen Ercapitulanten, welche sich bei den Regierungsbehörden gemeldet haben, schickt LaS Kriegsministerium an die betreffenden Regiments- und Corps-Commandeure. Diese holen die Aeußerungen der Schwadrons- oder Compagniebefehlshaber, so wie der Divisions- oder Ba- taittonscommandeure nach §. 29 ein und senden unter Beilegung dieser Aeußerungcn die sämmtlichen Pro- tocvlle zu denselben Zeiten, welche im vorigen §. bestimmt sind, mittelst Berichts an das Kriegsministerium wieder ein.
(Fortsetzung folgt)


