Anzcigclllntt
der
Stadt und dcs Rcgicrungsbkzirks
Gießen.
M 66* Sonnabend -en 16 August ISS!»
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische IfL 30ft., für Auswärtige mci. Poftaufschlag 1 ft. 42 kr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Lrped. (Eanzleiberg lat. B. Nr. 1.) — Einrückungsgebühr für die gespaltene EorvuSzeile 2 fr.
Amtlicher Th eil«
B e e o e d rr u W g -
über die Vollziehung des Gesetzes, die Stellvertretung im Militärdienste betr.
(Fortsetzung.)
Zweites Kapitel.
Von der Anmeldung, Annahme und Verwendung der Einsteher.
I. Excapitulanten.
§. 26. Die Ercapitulanten, welche zu Dienst befindlich sind, können sich nur bei dem Regiment oder Corps, welchem sie angehören, zum Einstehen melden. Diejenigen aber, welche in Großurlaub oder bereits bcabsckiedet sind, melden sich entweder bei der Regierungsbehörde deS Bezirks', zu welchem ihr Heimaths- ort oder ihr Aufenthaltsort gehört, oder bei dem Regiment oder Corps, worin sie dienen oder gedient haben.
Die Anmeldung kann für jede Truppenergänzung vom 1. April des vorhergehenden Jahrs an zu jeder Zeit geschehen, — und es können sich also die noch dienenden Ercapitulanten im Laufe ihres ganzen letzten Dicnstjahrs melden. , , „ „
8. 27. Wenn sich ein Ercapitulant bei der Regierungsbehörde meldet, so nimmt diese Behörde alsbald das Anmeldungsprotocoll nach Muster 5 auf, gibt ihm einen Anmeldungsschein nach Muster 6 und leitet dann das nachstehende Prüfungöverfahren ein:
a) Die Regierungsbehörde sendet das Anmeldungsprotocoll an den betreffenden Bürgermeister, worauf dieser nebst dem Gemeinderäth pflichtmäßig und genau die auf der 2. Seite des Protokolls befindlichen Fragen beantwortet und das Protocoll sofort dem OrtSgeistiichen mitiheilt.
b) Der Ortsgeistliche bemerkt, unter Beifügung des Geburtstags rc., entweder daß er mit den Aeuße« rungen des OnSvorstands einverstanden fei oder was er dabci zu erinnern habe, und sendet hierauf das Protocoll unverzüglich an das Stadt- oder Landgericht.
c) Die Gerichtsbehörde bemerkt das Erforderliche nach Maßgabe der Bestimmung im §. 21 Nr. 8 c. und schickt sofort das Protocoll an die Regierungsbehörde.
d) Die Regierungsbehörde setzt die in 'Muster 5 angedeutete oder, wenn sic mit dem Ortsvorstande nicht einverstanden ist, die sonst entsprechende Bemerkung auf das Protocoll.
e) Wenn sich der Mann während seines Großurlaubs oder seit feiner Beabschiedung längere Zeit an einem anderen Orte aufgehalten hat, so holt die Regierungsbehörde auf geeignetem Wege die auf eine Abschrift des Anmeldungsprotokolls zu setzenden Aeußerungen von den Behörden dieses letzteren Ortes ein und legt dann die Protokollabschrift dem Originalprotokoll bei.
f) Zur körperlichen Untersuchung bestellt die Regierungsbehörde diejenigen Ercapitulanten, welche sich vor oder bei der Musterung der Militärpflichtigen zum Einstehen gemeldet haben, auf die Zeit dieser Musterung an die Orte, worin dieselbe gehalten wird. Der Militär-Recrutirungs-Commissär nimmt dann das Messen, und der Militärarzt die Untersuchung der Tauglichkeit vor. Der Befund wird auf der 3. Seite des Protokolls eingetragen. Der Arzt hat die Vorschriften int §. 42 zu befolgen. — Hinsichtlich derjenigen, welche sich nach der Musterung melden, wird das Messen von der Regierungsbehörde, und die Untersuchung der Tauglichkeit von dem Physicatsarzt vorgenommen.


