511
Nr, R. C. 7263. Gießen am 9. August 185 t.
'Betreffend: Das Keßen des Schlachtviehs durch Hunde.
Die Großherzoglich Hessische
Regierungs-Commission
des Regierungsbezirks Gießen
an
sämmtliche Großl). Bürgermeister des Regierungsbezirks.
Die nachstehend abgedrnckte Höchste Verfügung theilen wir Ihnen zur Nachricht und Nachachtung unter der Weisung mit dieselbe auch durch die Schelle zur Kenntniß der Ortsangehongcn zu bringen und dich im Publicationsbuche zu bescheinigen.
12
Nr Z) 8338 Darmstadt am 9. Juli 1851.
1 "Das Gr°ßherz°gtich Hessisch-
Ministerium des Innern
an
sämmtliche Großh. Regierungs-Commissionen.
durch Hunde
Da in dem größeren Theile des Großhcrzogthumö das Hetzen des Schlachtviehs .
Breits verboten ist und aus solchen Theilen, in welchen das Verbot noch nicht öchtcht, Anträge aus E n- führunq desselben gestellt worden sind, die Gründe, welche dasselbe als zweckmäßig erscheinen lassen, aber auf alle Theile des Landes ihre Anwendung finden, so haben wir zur Herbeiführung gleichmäßiger ^>c- stimmunqen beschlossen, das Hetzen des Schlachtviehs durch Hunde im ganzen Umfange des Großherzog hums zu untersagen und, unter Aufhebung entgegenstehender Bestimmungen, die Uebertretung dieses Verbots mit einer Strafe von 30 kr. bis 3 fl. zu bedrohen. v*
Sie werden dieß zur öffentlichen Kenntniß bringen und das Polizeipersonal, sowie die Großherzogliche Gendarmerie zur Ueberwachung des Befolgs noch besonders anweisen. ™ ..
v. D a l w i g k. Neuling.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundene Gegenstände.
Eine kleine Halskette von buntem Glas, mehrere zusammengcbundene kleine Schlüssel und ein kleiner Maaßstab — Diese Gegenstände können von den Eigenthümern auf dem Gr. Polizeibureau dahier in
1851. Der Gr. W»
und Privat - Bekanntmachungen.
Gerichtliche
Besondere Bekanntmachungen.
1537) Ulfa.
Bekanntmachung.
Montag den 18. August d. I. wird der der Gemeinde Ulfa höchsten Orts gestattete Vieh- und Krämermarkt abgchalten werden, was man hiermit zur Kenntniß des Publikums bringt.
Ulfa den 4. August 1851.
Der Bürgermeister
, Perch.
1514) Gießen. Die uachstehend verzeichneten Commuualgefällen: ,
1) Holzsteiggelder, den 24. Juni fällig gewesen, und
2) die zwei ersten Ziele der Communalsteuer, sind in den ersten 8 Tagen, bei Vermeidung gesetzlichen Zwangs, zur hiesigen Stadtkasse zu bezahlen.
Gießen am 7. August 1851.
Der Stadt-Einnehmer
Enders.


