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wobei es demselben unbenommen bleibt, zum Zwecke der Führung dieses Beweises, seinen Antrag auf Edition der auf Seite 45 und 46 seiner ersten Vernehmlassung vom 16. De- cember 1844 bezeichnetet: Urkunden, wenn er damit auszulangen gedeilkt, zu wiederholen;

2) daß derselbe nur in drei Viertheile der Kosten voriger Instanz zu verurtheilen, die Ent­scheidung über das weitere ein Viertheil vorerst noch auszusetzen sei;

unter Verfällung des Beklagten ur:d Appellanten iil fünf Sechstheile, des Klägers und Appellaten aber in ein Sechstheil der Kosten dieser Instanz und unter Atwrdnung der Zurückgabe der hinterlegten Suceumbenzgelder auf Anmelden.

Von Rechtswegen.

Dessen zur Urkurlde ist gegenwärtiges Urtheil, nach Verordnung des Großh. Hess. Ober- appellations- und Cassationsgerichts ausgefertigt und mit dem größeren Gerichtssiegel versehen worden.

So geschehen Darmstadt den 10. November 1847.

Großh. Hess. Oberappellations- und Cassationsgericht daselbst.

(L. S.) Kolb, Seeretär.

Die von dem Beklagten dagegen ergriffenen weiteren Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Restitution wurden durch folgendes Urtheil verworfen:

In Sachen des Gr. Hofgerichts-Advoeaten Briel zu Gießen, Beklagten und Appellanten, jetzt Imploranten und Querulanten, gegen Friedrich Storch auf dem Dorheimer Bergwerk bei Friedberg, Kläger und Appellaten, jetzr Jmploraten und Querulaten, Vertragserfüllung betr., wird auf ergriffene Restitution und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Erkenntniß des obersten Ge­richts vom 10/18. November 1847 und erstatteten Vortrag, unter Mittheilung des Duplikats der Rechtsertigung der Restitution und Nichtigkeits-Beschwerde an den Jmploraten und Querulaten zur Nachricht, hiermit zu Recht erkannt:

daß das Rechtsmittel der Nichtigkeits-Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, das auf die Versänmniß des früheren Anwalts gestützte Restitutionsgesuch an Gr. Hof­gericht zu Gießen zu verweisen und das weitere aus dem Materiellen der Rechts- ertheilung abgeleitete Restitutions-Gesuch als unbegründet abzuschlagen sep.

Unter Verurtheilung des Imploranten und Querulanten in sämmtliche Kosten dieser Instanz und Einziehung der hinterlegten Suceumbenz-Gelder.

513» tlk. 28.

Dessen zur Urkunde ist gegenwärtiges Urtheil nach Verordnung Gr. Hessischen Ober­appellations- und Cassations-Gerichts ausgefertigt, und mit dem größeren Gerichts-Siegel versehen worden.

So geschehen, Darmstadt den 26. Mai 1848.

Großh. Hess. Oberappellations - und Cassations-Gericht daselbst.

Heumann,

Justiz-Rath.

Fortsetzung folgt.