7

hierzu bestellten Behörde anzuzeigen, sodann sämmtliche Kosten diests Rechtsstreits zu tragen und zu ersetzen.

Kann und wird sodann der Kläger innerhalb vier Wochen, Gegenbeweis Vorbehalten, beweisen:

daß ihn sein Vater der Großh. Berginspector Storch auch zur Geltendmachung des diesem im §. 6. des Soeietätsvertrages zugesichertenVoraus" ermächtigt habe, so soll alsdann auch in dieser Rücksicht weitere Entscheidung erfolgen.

V. R. W.

Dessen zur Urkunde ist dieses Urtheil ans Verordnung Großh. Hess. Hofgerichts ausge­fertigt und mit dem größeren Gerichts-Jnsiegel versehen worden.

So geschehen Gießen den 16. Februar 1847.

Großh. Hess. Hofgericht der Provinz Oberhessen.

(L. 8.) vdt. Ellenberger,

Hofgerichts-SecretariatS-Accessist.

An

Großh. Hofgerichts-Advocaten Dr. Sundheim nebst Dupl. des Num. H. G. 2681. Inf den 18. Februar 1851.

Preuninger.

Auf Appellation des Beklagten erging von Großh. Oberappellations- und Cassations­gericht Urtheil folgenden Inhalts:

In Sachen des Großh. Hofgerichts-Advokaten Briel zu Gießen, Beklagten und Appel­lanten, gegen Friedrich Storch auf dem Dorheimer Bergwerk bei Friedberg, Kläger und Appellaten, Vertragserfüllung betr., werden auf erhobene Berufung, darauf erforderte und mit Bericht cingelangte Arten voriger Instanz, sowie daraus erstatteten Vortrag , unter Mit- thcilung des von Seiten des Beklagten übergebenen Gravatorial-Libells im Duplicat an den Kläger und Appellaten und des von Seiten des Letzteren am 13. Juli d. I. übergebenen Vortrags im Duplicat an den Ersteren zur Nachricht, die gegen das Erkenntniß Großh. Hof­gerichts zu Gießen vom 16. Februar d. I. erbetenen Appellations-Processe hinsichtlich der ersten, zweiten und dritten Beschwerde, bei letzterer jedoch mit Ausnahme desjenigen Theils derselben, welcher gegen die ausgesprochene Verwerfung der gegen den Anspruch auf Auszahlung der dem Berginspector Storch in §. 6. des Societätsvertrags besonders zuge­sicherten Procente vorgeschützten exceptio turpis causae gerichtet ist; ferner hinsichtlich der vierten und fünften Beschwerde, bei letzterer jedoch mit dem Anfügen, daß es sich von selbst verstehe, daß bei Berechnung des an den Kläger und Appellaten herauszugebenden Dritt- theils des Gewinnes, eintretenden Falls, die in §. 6. des Societätsvertrags erwähnte Präcipual- quote vorher in Abzug zu bringen sei; endlich hinsichtlich der sechsten Beschwerde abgeschlagen; dagegen hinsichtlich des aus genommen en Theils der dxitten Beschwerde und der den Kostenpunct betreffenden siebenten Beschwerde erkannt; statt der förmlichen Ausfertigung der­selben wird jedoch verordnet:

1) daß Beklagter und Appellant zur Elidirung der Forderung auf Auszahlung der mehr­gedachten Präcipualquote binnen der von dem Großh. Hofgericht bereits angesetzten Frist von vier Wochen, Gegenbeweis vorbehälrlich, zu erweisen habe:

daß sich Berginspector Storch die in dem §. 6. des Societätsvertrags vom 12. No­vember 1841 aufgeführten besonderen Vortheile dafür habe zusichern lassen, daß er dem in Rede stehenden Bergbauunternehmen bei seiner Staatsdienerstellung nicht schäd­lich entgegentrcte, daß das auf seinen Bericht zu erhoffende Belehnungsfeld nicht in zu enge Grenzen gebracht und insbesondere keine feindliche concurrirende Gewerkschaft Her­vorrufen werde;