6
Die Appellation des Beklagten wurde dnrch folgendes Urtheil Großh. Oberappellationsund Cassationsgerichts verworfen.
I- 34.
Zn Sachen des Großh. Hofgerichts-Advocaten Vriel zu Gießen, Beklagten und Appellanten, gegen Friedrich Storch auf dem Dorheimer Bergwerk bei Friedberg, Kläger und Ap- pellaten, Vertragserfüllung betr. werden auf erhobene Berufung, darauf erforderte und mit Bericht eingclangte Arten vorder Instanz und daraus erstattete Vorträge, unter Mittheilung des übergebenen Gravatoriallibells im Duplikate au Letzteren zur Nachricht, die von Ersterem gegen das von Großh. Hofgericht zu Gießen am 1. Juli 1845 erlassene Erkenntnis nachgesuchten Appellations-Processe, unter Verurtheilüng des Beklagten und Appellanten in die Kosten dieser Instanz, sowie unter Verordnung der Einziehung der hinterlegten Verlustgelder, hiermit abgeschlagen. Zugleich wird dem Beklagten und Appellanten die ungeziemende und anzügliche Schreibart, welche er sich namentlich auf Seite 3 und 4 der Appellationsrechtfertigungsschrift, dem Referenten bei Großh. Hofgericht zu Gießen gegenüber, erlaubt hat, hierdurch ernstlichst
. B. R. W.
Dessen zur Urkunde ist gegenwärtiges Urtheil nach Verordnung des Großh. Hess. Ober- appellations- und Cassations-Gerichts ansgefertigt und mit dem größeren Gerichts-Jnsiegel versehen worden.
So geschehen, Darinstadt den 19. Juni 1846.
Gr. Hess.^Oberappellations- und Cassations-Gericht das.
(L. 8.) Heumarm,
Justiz-Rath.
Jus. den 27. Juni 1846.
Prenninger-
B. Das Hauptverfahren über die Klage.
Nach Bewirkung der schuldigen Einlassung des Beklagten und weiterer Verhandlung erfolgte das Haupturrheil dahin:
Urtheil.
In Sachen des Friedrich Storch auf dem Dorheimer Bergwerke bei Friedberg, Klägers gegen den Großh. Hofg.-Advocaten Briet zu Gießeu, Beklagten; Vertragserfüllung betr. wird auf gesetzmäßige Verhandlung und erfolgten Aetenschlnß, aus deu, in dem erstatteten Vortrag, dessen Einsicht den Anwälten beider Theile in Großh. Hofgerichts-Registratnr zu uehmeu freisieht — entwickelten Gründen, hierdurch zu Recht erkannt:
der Beklagte, dessen Einreden der Ungültigkeit des Societätsvertrages vom 12. November 1841, der Arglist und des nicht erfüllten Vertrages, des Verstoßes gegen strafrechtliche Bestimmungen und der fehlenden Activlegitimation, dieser soweit sie sich nicht auf die dem Berginspector Storch im §. 6. jenes Vertrages zugesicherte Präcipual- quote bezieht, sowie dessen Editionsgesnch ree. Wiederklage hierdurch verworfen werden, ist schuldig — in Beziehung auf den zeitherigen Betrieb des Braunsteinbergwerkes in der Lindner Mark, von Beginn des Betriebs nach dem erwähnten Gesellschastsvertrage, gesondert nach den Jahren, ordnungsmäßige Rechnung abzulegen und dem Kläger dasjenige, was es hiernach diesem zu seiner Rate am jährlichen Gewinne erträgt, mithin ein Drittheil desselben, mit gesetzlichen Verzugszinsen vom 12. September 1844, als dem Tage der Insinuation der Klage herauszugeben, auch den Anspruch des Klägers zu einer Aufnahme in das bergrechtliche Miteigenthum des erwähnten Bergwerks anzuerkennen und den Kläger als Mitgewerken zum dritten Theile an diesem Werke bei der


