Ausgabe 
14.6.1851
 
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Fortsetzung aus der Rechtssache Friedrich Storch gegen

Grotzh. Hofgerichts-Advoeoten Briet.

A. Bemühungen des Hrn. Advocaten Briel, der Beantwortung der Klage sich zu entziehen.

Der Herr Advoeat Briet bemühte sich zunächst, der Beantwortung der gegen ihn erho­benen Klage sich zu entziehen. Es erfolgte herauf das erste Urtheil folgenden Inhalts:

Nr. H. G. 9,567.

Urtheil.

In Sachen des Friedrich Storch auf dem Dorheimer Bergwerk bei Friedberg, Kläger gegen den Großh. Hofgerichts-Advoeaten Briel zu Gießen, Beklagten; Vertragserfüllung betr. wird auf gesetzmäßige Verhandlung und erfolgten Aetenschluß, aus deu, in dem erstatteten Vortrag, dessen Einsicht den Anwälten beider Theile in Großh. Hofgerichts-Registratur zu nehmen freisteht, entwickelten Gründen, hierdurch zu Recht erkannt:

1) daß der Kläger verbunden sei, vor jeder weiteren Verhandlung eine Caution wegen des Ersatzes der Kosten des Beklagten im Betrage von fünfzig Gulden zu leisten;

2) daß, unter Verwerfung der übrigen dilatorischen Einwendungen und unter Aussetzung der Entscheidung über das Editionsgesuch, der Beklagte schuldig sei, sich binnen einer, von der Benachrichtiguug über die erfolgte Leistung der unter 1) verordneten Caution laufender Frist von vier Wochen, auf die Klage, insbesondere auf die Behauptung, es seien die derselben beiliegenden Verabredungen getroffen worden, unter dem Rechtsnachtheile des Eingeständniffes speciell einzulassen.

Die Entscheidung über die Kosten wird ausgesetzt.

V. R. W.

Dessen zur Urkunde ist dieses Urtheil nach Verordnung des Großh. Hess. Hofgerichts ausgefertigt und mit dem größeren Gerichtssiegel versehen worden.

Gießen den 1. Juli 1845.

Großh. Hess. Hofgericht daselbst.

(L. S.) vdt. Haas,

Hofg.-Secr.-Accessist.

Dem

Großh. Hofgerichts, Advokaten Dr. Sundheim.

Ins. den 8. Juli 1845.

Preuninger.