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worden sind, so wird alsbald ein weiterer, dem muthmaßlichen Bedarf entsprechender Beitrag von allen Theilnchmern der Anstalt erhoben, woraus alsdann die weiter nöthigen Vertrctungssummen zur' Einstandskaffe abgeliefert werden.
Werden dagegen weniger Versicherte aufgerufen, als Vertretungssummen in die Einstandskasse bezahlt wordcn sind, so empfängt die Affecuranzkaffe nach beendigter Completirung die zu viel bezahlten Summen aus der Einstandskasse zurück, und nach gestellter Rechnung wird dann die Herauszahlung an die Theilnehmer der Asseeuranzanstalt geleistet (§. 28).
§. 22. Wenn die Completirung beendigt ist, so theilt die Asseeuranzkasse der Einstandskasse die Reihenfolge mit, in welcher die aufgerufenen Versicherten in die von der Einstandskasse erhaltenen Nummern ein- getheilt worden sind. Diese Reihenfolge richtet sich nach der Zeit der Versicherung in der Affeeuranzanstalt (§ 9).
Die demzufolge vertretenen Versicherten erhalten sodann durch die Asseeuranzanstalt die nach Art. 6 des Gesetzes vom 14. Juli 1851 von dem Kriegsministerium auszustellenden Freischeine. Stehen jedoch sie oder ihre Versicherer noch mit einer Zahlung an die Asseeuranzkasse zurück, so ist dieselbe befugt, bis zur Berichtigung dieser Schuld jene Urkunden zurückzuhalten.
§. 23. Wenn nach der Completirung (z. B. im Falle eines Kriegs k.) eine weitere Anzahl von Militärpflichtigen aus der betreffenden Klasse zum Militärdienste aufgerufen wird, so wird diejenige Summe, welche zur Vertretung der hierbei nachgegriffenen, bei der Asseeuranzanstalt versicherten Individuen erforderlich ist, auf die sämmtlichen Theilnehmer' derselben ausgeschlagen und von denselben erhoben.
§. 24. Wenn jemals der im Art. 16 des Gesetzes vom 14. Juli 1851 vorgesehene Fall eintreten sollte, daß nämlich aus Mangel an Einstehern bei der Einstandskasse nicht alle aufgerufene, in der Asseeuranzanstalt versicherte Militärpflichtigen vertreten werden könnten, so wird sogleich auf die desfallsige Benachrichtigung der Einstandskasse die Verthcilung der erhaltenen Nummern (§. 22) nach der Zeitfolge der Versicherung vorgenommen. Die Asseeuranzanstalt wird alsdann alle angemessene Mittel anwenden, um Leute aufzufinden, welche sich als Einsteher engagiren lassen wollen, und hierdurch die Vertretung der noch unvertretenen bei ihr versicherten Militärpflichtigen möglich zu machen. Zugleick wird sie die betreffenden Versicherer davon in Kenntniß setzen, damit dieselben ihre Bemühungen zur Auffindung von Einstehern mit denen der Anstalt vereinigen. Sind für die hierauf gefundenen Einsteher weitere Zahlungen nöthig, so wird deren Betrag auf alle Theilnehmer der Assecuranzanstalk ausgeschlagen und von denselben erhoben.
§. 25. Sollte ein Versicherter durch Bemühung der Asseeuranzanstalt nicht vertreten werden können, so wird ihm die gezahlte Einlage unverkürzt ohne Zinsenvergütunq zurückgegeben.
§. 26. Hinsichtlich der Verwaltungskosten soll die größte Oeconomie beobachtet, und es soll dazu, soweit es nur irgend möglich ist, nichts weiter verwendet werden, als die im §. 31 erwähnten Zinsen. Sollte es selbst nicht nöthig sein, diese Einnahme ganz für die Verwaltungskosten zu verwenden, so wird der Rest zum Vortheil der Theilnehmer verrechnet.
§. 27. Möglichst bald nach der Truppenergänzung wird die Rechnung der Asseeuranzkasse gestellt und von der Rechnungskammer geprüft.
Die Hauptrefultate der Rechnung werden im Regierungsblatte bekannt gemacht.
Außerdem wird die abgeschlossene Hauptrechnung nach vorausgegangener Bekanntmachung 4 Wochen lang zur Einsicht aller Theilnehmer bei dem Rechner offen gelegt.
§. 28. Wenn sich bei Ablegung der Rechnung ein Kasseüberschuß ergiebt, so wird jedem Theilnehmer seine Rate daran zurückgegebcn. Diejenigen, welche innerhalb einer Frist von 3 Monaten von der deßfall- ft'gen Bekanntmachung an ihre Raten bei der Affecuranzkaffe nicht in Empfang genommen haben, werden als darauf verzichtend angesehen, und die nicht empfangenen Raten werden dann für die Asseeuranz des folgenden Jahrs verwendet.
§. 29. Erscheint dagegen bei Ablegung der Rechnung ein Deficit (worin auch etwaige Verluste begriffen sind), so muß jeder Theilnehmer feine Rate an dem zu leistenden Zuschüsse innerhalb 4 Wochen an die Asseeuranzkasse bezahlen.
§. 30. Die noch den §§. 2t, 23, 24, 29 zu leistenden Nachzahlungen werden, wenn sie innerhalb der anzuberaumendcn Frist nicht erfolgen, im SteuerereeuiionSwege von den Versicherern, ihren Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern beigetrieben. Sollten hierbei einzelne Posten inexigibel erscheinen, so wird deren Betrag soweit als nöthig auf die übrigen Theilnehmer repartirt.
Wenn übrigens zu der Zeit, wo ein Versicherter zum Militärdienst aufgerufen wird, der Versicherer desselben mit irgend etrer Nachzahlung zur Affecuranzkaffe im Rückstand ist und wenn dieser Rückstand nicht vor dem Tage, an welchem der Versicherte in Folge des Ausrufs in den Militärdienst einzutreten hat, berichtigt ist, so wird der Letztere von der Anstalt nicht vertreten, und es wird auch von den früher bezahlten Beträgen nichts zurückgegeten.
§. 31. Die bei der Affecuranzkaffe eingehenden Gelder werden, bis zur Einzahlung der erforderlichen Vertretungcfummen in die Einstandskasse, in der Staatsfchnldentilgungskasse deponirt. Die während der De- position davon fallenden Zinsen werden nach §. 26 verwendet.
§. 32. Wegen öfterer Visitation der Affecuranzkaffe wird die geeignete Verfügung getroffen werden.


