Ausgabe 
11.10.1851
 
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§. 33. Da die Mitglieder der Anstalt für jedes Jahr eine eigene geschlossene Gesellschaft bilden (§. 3), so kann aus der Assecuranz des einen Jahres nichts in diejenige eines anderen Jahres übergetragen werden, mit einziger Ausnahme des am Schlüsse des §. 28 angeführten Falles.

§. 34. Wenn Zweifel über die Auslegung der gegenwärtigen Statuten entstehen, so gilt die für die Assecuranzanstalt vortheilhastere Ansicht.

§. 35. Die vorstehenden Bestimmungen gelten zum erstenmal für das Mustcrungs- und Zichungs- jahr 1852. Sie gelten auch für die folgenden Jahre, wenn und insoweit sie nicht vorher abgeändert und diese Abänderungen im Negierungsblatte bekannt gemacht werden.

Darmstadt am 16. September 1851.

Aus besonderem allerhöchsten Auftrage:

Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.

v. D a l w i g k.

Melior.

Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen.

Cdictalladungen.

1942) Gießen.

Oessentliche Aufforderung.

Nachdem sich Paulus Eiff von Leihgestern unter Zurücklassung zerrütteter Vermögensverhältnisse heim­lich aus feiner Heimath entfernt, haben die zur Verwaltung seines Vermögens gerichtlich bestellten Curatoren, Johannes Will II. und Paulus Seipp III. von Leihgestern mit dessen Frau und Gläubigern die Uebereinkunst getroffen, daß die Frau die Gläu­biger ihres Manneö binnen Jahresfrist zu befrie­digen hat, ihr dagegen von dessen Vermögen so viel zum Eigenthum abgetreten wird, als zur voll­ständigen Abführung der Schulden nothwendig ist. Bevor nun zur Ausführung dieser Abtretung ge­schritten wird, fordert man den Paulus Eiff, dessen Aufenthalt unbekannt ist, hiermit auf, sich binnen 3 Monaten von heute an sogewiß über dieses Ar­rangement dahier zu erklären, widrigenfalls seine Einwilligung in die frag!. Uebereinkunst und in die Verwaltung seines Vermögens durch die genannten Curatoren für die Dauer der Abwesenheit unterstellt, und er demzufolge, als durch ihre Handlungen ver­pflichtet, behandelt werden soll.

Gießen den 23. September 1851.

Gr. Hess. Landgericht das. Heyer.

1911) Gießen.

Bekanntmachung.

Alle, welche an den Nachlaß des im verflossenen Frühjahre verstorbenen Jacob Krailing II., Daniels Sohn, von Heuchelheim Forderungen zu bilden haben, werden aufgefordert, solche längstens bis zum 16. October l I.,

bei Gr. Stadtgericht gehörig specificirt auzumelden, widrigenfalls darauf bei Abschluß des Inventars keine Rücksicht genommen wird.

Gießen den 27. September 1851.

Gr. Hess. Stadtgericht Muhl. .

1941) Gießen. Nachdem Gr. Hofgericht da­hier über das Vermögen des Johannes Kling und dessen Ehefrau von Wieseck den förmlichen ConcurS erkannt hat, werben die Gläubiger beider Eheleute aufgefordert, ihre Forderungen und sonstigen An­sprüche im Termin

Freitag den 28. November d. I., Vormittags 10 Uhr, sogewiß dahier anzuzeigen und zu bcgrüuden, widri­genfalls sie ohne weiteres Präclusivdccret von der Masse ausgeschlossen werden.

Gießen den 28. September 1851.

Gr. Hess. Landgericht das.

Heyer.

Besondere Bekanntmachungen.

Gießen. Die Belehrung, um welche in der Beilage zu Nr. 81 des Anzeigcblatts gebeten wird, würde die unterzeichnete Behörde, wenn man sich an sie gewendet hätte, recht gerne gegeben, da dieses aber nicht geschehen ist, das fragliche Inserat ganz mit Stillschweigen übergangen haben, wenn nicht ohne Zweifel der Verkauf eines Ackers hier zur Sprache gebracht werden sollte, mit dem es sich folgendermaßen verhält:

Ein zur 2. Stadlpfarrei gehöriges Grundstück, das im Bauplan liegt und zu einem Bauplatz sich eignet, ist nämlich in diesen Tagen, auf ausdrück­liches Verlangen, für 1200 fl. verkauft worden, nachdem es vorher von den Feldgeschwornen zu diesem Behuf und mit Rücksicht aus seine Lage zu 901 fl. 15 fr. larirl worden, und das bisher für 9 fl. 38 fr. jährlich verpachtet war.

Die Sache ist deur gesammien Kirchenvorstand, der Gr- Regierungs-Commission und Gr. Ober- consistorium vorgelegt worden, das die Genehmigung ertheilt hat. Zu einer Versteigerung war eben so wenig, wie bei andern Grundstücken in gleicher Lage, die bisher verkäuflich abgetreten worden sind, ein Grund vorhanden. Der Verkauf ist also nicht heim­licher Weise, sondern auf ganz legalem Wege er­folgt, und das Grundstück ist demnach nicht unter