Amcigesilirtt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
Jfo 82. Sonnabend den 11* Qctober 18&1*
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis deS Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30fr.# für Auswärtige inet Poftaufschlag 1 ft. 42 ft. — Auswärts abonnirt man sich bei a!len Postämtern. In Gießen beider Erped. (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückungsqebühr für die gehaltene EorvuSzeile 2 fr.
Amtlicher TheLl.
S t er t n t e A
der StaaLsassecuranz-Anstalt für die Stellvertretung.
(Schluß.)
§• 14. Wenn der bei der Anstalt versicherte Militärpflichtige vor der Loosziehung stirbt, desgleichen wenn er von der Necrutirungs-Commijsion — oder von dem Recrutirungsrath aus Ursachen, die schon zur Zeit der Musterung vorhanden waren — für absolut untauglich erklärt, oder auf irgend eine andere Weise (wohin aber nicht die Unwürdigkeit zum Militärdienste gehört) seiner Militärpflicht gänzlich entledigt, oder in das Depot gesetzt wird, so wird die Einlage ohne Abzug zurückbezahli.
§. 15. Wenn dagegen der Versicherte nach der Ziehung stirbt, desgleichen wenn er aus Ursachen, die erst nach der Musterung eingetreien sind, für untauglich erklärt oder sonst seiner Militärpflicht entledigt oder in das Depot gesetzt wird, so werde» hierdurch die Verbindlichkeiten des Versicherers oder der Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern desselben gegen die Anstalt nicht aufgehoben.
§. 16. Wenn der Versicherte für relativ tauglich erklärt wird, so soll er, im Falle seine Loosnummer in das Contingent gefallen ist, von der Affccuranzanstalt zu derselben Zeit, wie die ganz tauglichen, für das Kontingent aufgerufenen Versicherten, vertreten werden.
§ 17. Wenn der Versicherte aus irgend einem Grunde von der Recrutirungscommission oder dem Necrutirungsrathe zur nächsten Musterung verwiesen wird, so wird die Einlage ohne Abzug zurückbezahlt. Doch hat der Versicherer das Recht, die Einlage in der Assecuranzkaffe stehen zu lassen und eine Versicherungsurkunde für die Assecuranz des nächsten Jahrs gegen Ausstellung einer neuen Beitrittserklärung zu verlangen. Diese Urkunde erhält er jedoch erst dann, wenn der Betrag der Einlage für das nächste Jahr bekannt gemacht und der etwaige Mehrbetrag derselben zur Asseeurauzkasse abgelicfert ist.
8. 18. Eine Rückzahlung m Folge einer Entscheidung ter Recrutirungseommission (§. 14, 17) kann nur dann stattfinden, wenn diese Entscheidung nicht durch den Reerutirungörath so abgeändert wird, daß der Grund zur Rückzahlung wegfällt. Sie findet also z. B. nicht statt, wenn ein von der Reerutirungs-Com- misfion für untauglich erklärter Militärpflichtiger von dem Necrutirungsrathe für tauglich erkannt wird.
§• 19. Mit Ausnahme der bereits angeführten Fälle kann kein Thcilnehmer der Anstalt aus derselben wieder austreten.
§. 20. Die in den §§. 13, 14, 17 bestimmten Rückzahlungen werden, ohne Vergütung von Zinsen, in der Periode vom 1. Januar bis zum 31. März des nächsten Jahres geleistet. Wenn in dieser Periode die rückzahlbaren Beträge nicht in Empfang genommen sind, so sind sie der Anstalt verfallen. In dem einen wie in dem andern Falle erlöschen alle Rechte und Verbindlichkeiten an die Anstalt.
§. 21. Sobald der Tag, von welchem an die Vertretungssummen in die Einstandskasse bezahlt werden können, öffentlich bekannt gemacht ist (§. 1 der Verordnung vom 16. Juli 1851), bezahlt die Assecuranz- kasse so viele Vertretungssummen in die Einstandskaffe, als ihr dazu disponibler Kassebestand erlaubt, und erhält hierdurch die entsprechende Anzahl von Nummern in der Einstandskaffe.
Sollte sich hierbei oder später ergeben, daß voraussichlich mehr in der Assecuranzaiistalt versicherte Militärpflichtige zu Militärdienst aufgerufen werden, als Vertretungssummen in die Einstandskasse bezahlt


